Entscheidungsvorlage - VO/3581/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes hatte die FDP-Fraktion vorgeschlagen, dass die Verwaltung aus Gründen einer möglichen Einsparung die Einrichtung eines eigenen Jugendamtes prüfen möge.

 

Die Aufgaben eines Jugendamtes sind sehr umfangreich und umfassen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) unter anderem folgende wichtige Aufgabenfelder:

 

 

Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

-  Jugendarbeit

-  Förderung der Jugendverbände

-  Jugendsozialarbeit

-  Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

 

Förderung der Erziehung in der Familie

-  Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

-  Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

- Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

- Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

 

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

- Grundsätze der Förderung

- Förderung in Tageseinrichtungen

- Förderung in Kindertagespflege

- Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

- Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

- Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern

- Landesrechtsvorbehalt

 

Hilfe zur Erziehung

- Erziehungsberatung

- Soziale Gruppenarbeit

- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

- Sozialpädagogische Familienhilfe

- Erziehung in einer Tagesgruppe

- Vollzeitpflege

- Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

 

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

- Mitwirkung organisieren, Hilfeplan erstellen

- Steuerungsverantwortung übernehmen

- Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

- Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge

- Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, Verfolgung der - Unterhaltsansprüche

- Krankenhilfe

 

Hilfe für junge Volljährige

- Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung des Personenkreises

 

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

-  Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

- Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

- Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

- Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung

 

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

- Erlaubnis zur Kindertagespflege

- Erlaubnis zur Vollzeitpflege

- Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen

- Örtliche Prüfung und Überwachung von Meldepflichten

- Tätigkeitsuntersagung in der Tagespflege

- Sonstige betreute Wohnformen einrichten und überwachen

 

Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

- Verfahren vor den Familiengerichten

- Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind

- nach dem Jugendgerichtsgesetz (Jugendgerichtshilfe)

 

Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen

- Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltend­machung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsvorschusskasse)

- Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern

- Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften

- Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

- Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

- Gegenvormundschaft des Jugendamts

- Sorgeregister

 

Beurkundung, vollstreckbare Urkunden

- Beurkundungsstelle

 

Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit

- Koordination der ehrenamtlichen Tätigkeiten

- Förderung der freien Jugendhilfe

- Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

- Erhebung von Elternbeiträgen

- Anerkennungsverfahren als Träger der freien Jugendhilfe

- Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

- Gründung und Begleitung von Arbeitsgemeinschaften

 

Jugendhilfeplanung

- Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

- Erstellung einer Jugendhilfeplanung

- Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

- Erstellung Kinder- und Jugendhilfestatistik

 

Eine weitere, anschauliche Information von der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter zu den Aufgabengebieten eines Jugendamtes liegt der elektronischen Fassung dieser Vorlage als PDF-Broschüre bei.

 

Die in Wegberg tätigen Mitarbeiter des Bezirkssozialdienstes (3 Stellen) repräsentieren nur einen sehr geringen Teil der Mitarbeiter des Jugendamtes, die zurzeit die Aufgabenerledigung des Jugendhilfeträgers im Stadtgebiet Wegberg sicherstellen. Im Hintergrund werden erheblich mehr Aufgaben erledigt, als dies nach außen den Anschein macht. So ist z.B. die Erhebung von Kindergartenbeiträgen mit der Prüfung von Einkommen eine personalintensive Aufgabe, die aber nicht eine unmittelbare Leistungserbringung des Jugendhilfeträgers erkennen lässt und eher im „Back-Office“ erledigt wird.

 

Die Übernahme der Jugendhilfeaufgaben im Rahmen eines eigenen Jugendamtes wird in der Öffentlichkeit sehr unterschiedlich diskutiert. Zum einen wird unter dem Gesichtspunkt der Steuerung der Aufgabe „Jugendamt“ in diesem Bereich ein größerer Gestaltungsraum wahrgenommen. Zum anderen wird hier die Kostenentwicklung abhängig von den örtlichen Gegebenheiten betrachtet. Im § 79 SGB VIII wird vorgeschrieben:

 

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

  • die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
  • eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.

 

Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.“

 

und

 

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.“

 

Nach diesen Bestimmungen ist eine ausreichende Ausstattung mit Personal und Sachmitteln der Jugendämter daher vorgeschrieben. Jedes Jugendamt setzt darüber hinaus Schwerpunkte, die mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet werden können. Da der gesetzlich vorgegebene Rahmen für alle Kommunen verbindlich ist, kann hier nicht viel Spielraum verbleiben, so dass die unmittelbaren Sach- und Personalkosten in etwa vergleichbar bleiben, unabhängig davon, wer die Trägerschaft tatsächlich innehat.

 

Ein „Restrisiko“ besteht allerdings in den nicht steuerbaren Kosten wie z.B. für die Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen. Hier werden die Kosten im Wesentlichen von äußeren Faktoren bestimmt, die nicht beeinflussbar sind. Diese unkalkulierbaren Kosten können nicht auf eine „Trägergemeinschaft“ (wie z.B. das Kreisjugendamt) umgelegt werden und müssen bei eigener Trägerschaft zur Gänze von der Kommune getragen werden. Spitzen in der Belastung werden so nicht abgefedert.

 

Eine Kreisträgerschaft hat darüber hinaus den Vorteil, dass die immer wieder geforderte interkommunale Zusammenarbeit hier bereits bestens umgesetzt wird. Synergieeffekte im „Overhead“ können so genutzt werden und tragen zu einer Kostenreduzierung bei.

 

In der Vergangenheit wurden die stark steigenden Kosten des Kreisjugendamtes wiederholt angemerkt. Hier darf man allerdings nicht vergessen, dass sich in diesem Zeitraum auch der Aufgabenkreis des Jugendamtes verändert hat. So haben die Einführung der Offenen Ganztagsgrundschule, die verstärkte U-3-Betreuung in den Kindergärten, der verstärkte Ausbau der Betreuungsplätze in den Kindergärten und jüngst auch die Kosten für die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zu einer deutlichen Erhöhung der Ausgaben des Jugendamtes geführt. Dies hätte bei der Stadt Wegberg und bei eigener Trägerschaft eines Jugendamtes sicherlich nicht anders ausgesehen.

 

Neben diesen Aspekten müsste auch ein eigener Jugendhilfeausschuss nach § 71 SGB VIII als Pflichtausschuss eingerichtet werden. Dies führt in Politik und Verwaltung ebenfalls zu einem höheren Aufwand. Die Zusammensetzung ist nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vorgeschrieben. Neben den stimmberechtigten Mitgliedern sind folgende Mitglieder mit beratender Stimme vertreten:

 

 

  • die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;
  • die Leiterin /der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
  • eine Richterin/er Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird;
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
  • je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt.
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat.

 

Für jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Soweit ein eigenes Jugendamt unter dem Gesichtspunkt „Kostenersparnis“ eingeführt werden soll, muss vorher genau auf die langfristig zu erwartenden Auswirkungen dieser Entscheidung geachtet werden. Eine solche, perspektivische Planungsanalyse ist der Verwaltung nicht vollumfänglich möglich, da hier externes Expertenwissen um Stellenanteile, Heimunter­bringungskosten, Flächenbedarf für die Verwaltung u.a. erforderlich ist. Sollte eine verlässliche Prüfung der Übernahme der Trägerschaft eines Jugendamtes politischer Wille sein, so müsste ein externer Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden. Nur so werden belastbare und sichere Ergebnisse mit Prognosezahlen zu erreichen sein.

 

Das Ergebnis einer bereits mehrfach -zuletzt in 2002- durchgeführten internen Bewertung hat das Kostenrisiko immer größer gesehen als einen zu erwartenden Steuerungsvorteil. Auch ein schon in 1993 erstelltes ausführliches externes Organisationsgutachten des Institutes für Kommunal- und Verwaltungs­wissenschaften Nordrhein-Westfalen (IKV NW), das den damals im Rat vertretenen Fraktionen mit Datum vom 15.03.1993 übersendet wurde, hatte das gleiche Ergebnis. Ein Auszug aus diesem Gutachten –das in der Kernaussage weiter Bestand hat- ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt. In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Soziales und Sport hatte am 19.02.2002 der ehemalige Leiter des Jugendamtes, Herr Koep, die  damalige Situation umfangreich dargestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Einrichtung eines eigenen Jugendamtes nicht weiter verfolgt.

 

Herr Koep prägte seinerzeit den Satz:

 

„Die Ausgaben im Bereich der Jugendhilfe folgen den Aufgaben und nicht umgekehrt!“

Dies gilt uneingeschränkt bis heute.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch den Beschluss entstehen keine unmittelbaren Kosten.

 

Alternativen:

Alternativen werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport empfiehlt dem Rat, eine Trägerschaft über ein eigenes Jugendamt nicht anzustreben.

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Anlagen

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