Empfehlungsvorlage - VO/3732/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 wurden neue Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getroffen.

Die Änderung des Gesetzes war Folge der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach der die bisherige Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland nicht mit europäischem Recht- insbesondere mit dem Art. 13 der MWStSystRL- vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an und urteilte im November 2011, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung einer gemeindlichen Sporthalle an eine andere Gemeinde der Umsatzsteuer unterliege.

 

Während sich die Unternehmereigenschaft nach der bisherigen Rechtslage aus § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ergab und Umsätze durch Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 4 Körperschaftssteuergesetz KStG) vorausgesetzt wurden, definiert sich die Unternehmereigenschaft nun ausschließlich aus dem Umsatzsteuergesetz, nämlich durch den neuen § 2 b UStG.

 

Ein Betrieb gewerblicher Art definierte sich über das Körperschaftsteuergesetz wie folgt:

-          Einrichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

-          Vorliegen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit

-          zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen

-          Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

-          Wirtschaftlich heraushebende Tätigkeit innerhalb der Gesamttätigkeit

-          Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr ist nicht erforderlich

Weiterhin war eine Umsatzgrenze von 30.678 € zu erreichen.

 

Das Nichtvorliegen eines Betriebes gewerblicher Art führte bislang bei der zu beurteilenden Tätigkeit zwangsläufig zu einem Nichtvorliegen der Unternehmereigenschaft. Insbesonders vermögensverwaltende Tätigkeiten und sogenannte Beistandsleistungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts erbringt, führten nicht zu steuerbaren Umsätzen.

 

Das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art als zwingende Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht aber nicht mit europäischen Recht im Einklang.

 

Das europäische Recht orientiert sich nicht an dem im deutschen Körperschaftssteuergesetz definierten Betrieb gewerblicher Art.

 

Nach europäischem Recht, nämlich gemäß Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann nicht umsatzsteuerpflichtig, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die Ihnen im Rahmen öffentlicher Gewalt obliegen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird unterstellt, soweit eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

 

 

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde deshalb die bisherige Regelung des  § 2 Abs. 3 UStG nicht mehr übernommen und stattdessen durch         § 2 b UStG ersetzt:

 

Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn

1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder

2.vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.

(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn

1.die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder

2.die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,

b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,

c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und

d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:

1. ….

5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

 

Die Änderungen im Umsatzsteuergesetz können weitreichende Auswirkungen haben, sodass die Anpassung durch eine Übergangsfrist erleichtert werden soll. Die neue Regelung des § 2 b UStG gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2017. Die juristischen Personen des öffentlichen Recht können jedoch einmalig gegenüber dem Finanzamt erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der derzeit geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden (sogenannte Optionserklärung). Hierbei muss die Stadt eine einheitliche Erklärung abgeben, eine Beschränkung auf einzelne Leistungen ist nicht zulässig. Die Frist zur Abgabe der Erklärung bis zum 31.12.2016 ist unbedingt einzuhalten. Die Erklärung kann innerhalb der Übergangszeit bis zum 01.01.2021 widerrufen werden, wenn schon vorher die neue Regelung angewendet werden soll. Ein nochmaliger Widerruf ist danach ausgeschlossen.

 

Die Stadt Wegberg führt momentan folgende Betriebe gewerblicher Art:

-          Holzverkäufe

-          Verkäufe Kulturführer

-          Tassen- und Postkartenverkäufe

-          Werbeschilder

-          Wohnmobilstellplatz

-          Hallenbad

-          Verpachtung Wegberger Mühle

-          Verpachtung Forum Wegberg

-          Photovoltaikanlagen

-          Blockheizkraftwerk

Bei manchen Bereichen wird jährlich ein Vorsteuerüberhang erzielt, der zu Erstattungen führt. In anderen Bereichen müssen Umsatzsteuern abgeführt werden. Es erfolgt eine Erklärung je Quartal.

 

Zu den vorgenannten Bereichen könnten bei der Anwendung von § 2b UStG noch andere Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig werden (z. B. Märkte, Überlassung von städtischen Einrichtungen gegen Entgelt, Verkauf von privaten Kopien und Telefongesprächen an Mitarbeiter, Verkauf von Stammbüchern u. a.).

 

Die Umstellung ist mit Chancen und Risiken behaftet. Wenn nun beispielsweise der Bau einer neuen dauerdefizitären Sporthalle geplant wäre, müssten Möglichkeiten der Geltendmachung von Vorsteuerüberhängen geprüft werden, sodass eine Optierung zur neuen Regelung unter Umständen günstiger wäre. Entsprechende Vorhaben sind bei der Stadt Wegberg allerdings kurz- bis mittelfristig nicht in Planung. Bei gewinnbringenden Verpachtungen belastet die Umsatzsteuerpflicht.

 

Im Gespräch mit Steuerberatern, anderen Kommunen und selbst mit dem zuständigen Finanzamt wird deutlich, dass noch Anwendungsunsicherheiten zu der neuen Regelung bestehen. Die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe bedürfen noch einer Auslegung durch die Gerichte. Angesichts der in weiten Teilen noch nicht absehbaren Auswirkungen der Neuregelung wird voraussichtlich die Mehrzahl der Kommunen von der Optionserklärung Gebrauch machen.

Zur inhaltlichen Auslegung des § 2 b UStG ist auch noch ein Schreiben des Finanzministeriums angekündigt, dessen Veröffentlichungstermin jedoch unklar ist.

 

Zum heutigen Zeitpunkt erscheint eine Besteuerung nach der neuen Regelung (Anwendung von § 2 b UStG) nicht vorteilhaft. Die Verwaltung hat zunächst alle zur Umsatzbesteuerung in Frage kommenden Leistungen zu erheben und zu untersuchen.

 

Die Optionserklärung ist durch den Bürgermeister abzugeben. Es handelt sich allerdings nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne der GO NRW, sodass die Entscheidungszuständigkeit beim Rat liegt.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Spezielle Fragen des Umsatzsteuerrechts sind mit einem Steuerberater zu besprechen, da die Verwaltung nicht über entsprechende Kompetenzen im Steuerrecht verfügt. Gegebenenfalls müssen Organisationsuntersuchungen und Softwareumstellungen erfolgen. Für die Unterstützung durch einen Steuerberater wird für das Jahr 2017 bei 01 09 00 543100 ein Ansatz in Höhe von 3.000 € eingesetzt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, dem Finanzamt schriftlich zu erklären, dass weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der zur Zeit gültigen Fassung für sämtliche Leistungen der Stadt Wegberg nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021  angewendet werden soll.

 

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