Empfehlungsvorlage - VO/3727/16
Grunddaten
- Betreff:
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Neufassung der Satzungen über 1. die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschauen in der Stadt Wegberg, 2. den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg, 3. von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (mit PersA)
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Vorberatung
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20.09.2016
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06.12.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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20.12.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Landesgesetzgeber NRW hat sich 2015 entschlossen, den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz neu zu regeln und ein neues entsprechend benanntes Gesetz, das BHKG (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) erlassen. Dieses Gesetz ersetzt das bisher geltende FSHG (Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung).
Neben dem hervorgehobenen Stellenwert des Katastrophenschutzes und der Stärkung des Ehrenamtes ergeben sich aus dem BHKG auch entscheidende Änderungen für die Berechnung des Kostenersatzes, für dessen Kalkulation nun die Anwendung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs ausdrücklich zugelassen ist.
In Anwendung des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz wurden folgende Neufassungen der
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Wegberg
- Satzung über die Festlegung der Höhe des nach § 21 Absatz 3 BHKG zu zahlenden Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Wegberg
- Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg erforderlich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Wegberg
Die Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen werden in der Stadt Wegberg von drei hauptamtlichen Kräften der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt. Die Beamten sind in der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst eingruppiert.
Die den Gebühren zu Grunde liegende Kalkulation berücksichtigt, entsprechend dem Bericht der KGSt Nr. 16/2015 Kosten eines Arbeitsplatzes (2015/2016), die Personalkosten, eine Sachkostenpauschale inkl. IT- Anteil (Büroarbeitsplatz) und eine Verwaltungsgemeinkostenpauschale. Die so ermittelten Jahresgesamtpersonalkosten werden auf 1.671 Jahresarbeitsstunden (41 Stundenwoche) bezogen. Der so gewonnene Stundensatz fließt als Gebühr in die Satzung ein.
Satzung über die Festlegung der Höhe des nach § 21 Absatz 3 BHKG zu zahlenden Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Wegberg
Wie bisher ist gemäß § 21 Abs. 3 BHKG für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr sowohl ein Regelstundensatz, der ohne weiteren Nachweis erstattet wird, als auch ein Höchstbetrag für eine Erstattung bei einem höheren nachgewiesenen Einkommen an Stelle des Regelstundensatzes durch Satzung der Stadt festzulegen. Eine Anpassung ist gegenüber der letzten Festsetzung aus dem Jahr 2004 geboten, sollte aber vor dem Hintergrund des geltenden Haushaltssicherungskonzeptes maßvoll erfolgen. Daher wurde für die zum Beschluss vorliegenden Stundensätze die Lohnkostenentwicklung 2004 bis 2016 berücksichtigt. Die bisherigen Regel- und Höchststundensätze wurde prozentual um die Summe der in diesem Zeitraum geltenden Lohnkostenindizes erhöht.
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg
Der Kalkulation der Kostentarife, soweit sie sich auf den Personaleinsatz beziehen, liegt eine sich aus dem BHKG ergebende Berechnung der jährlichen Kosten für eine ehrenamtliche Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg zu Grunde. Darin fließen ein, Kosten für Dienst- und Schutzkleidung, persönliche
Ausrüstungsgegenstände, Versicherungsbeiträge, Beiträge zu Verbänden, Kosten der Aus- und Fortbildung (soweit nicht durch Dritte erstattet), Kosten der Tauglichkeitsuntersuchungen, Zuwendungen für Gemeinschaftspflege, Lohnkostenerstattungen, Kosten der Gebäudeunterhaltung und Bewirtschaftung soweit sie sich auf Gemeinschaftsräume, Sanitärbereiche und Umkleideräume (Personalrelevanz) beziehen.
Die Kostensätze für Fahrzeuge und selbständig eingesetztes Gerät werden unter Berücksichtigung aller jährlich (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) mit der Haltung der Fahrzeuge und der Geräte verbundenen Kosten ermittelt. Die jährlichen Kosten der Gebäudeunterhaltung und Bewirtschaftung, soweit sie sich auf Fahrzeughallen, Werkstätten und Lagerräume beziehen, werden der Fahrzeughaltung zugeordnet.
Die Kosten, soweit es sich um Fixkosten handelt, werden auf den Kostenträger Jahresbetriebsstunden (2.000 Stunden) verteilt. Soweit es sich um variable Kosten handelt, werden sie auf die durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden aller Fahrzeuge der letzten drei Jahre bezogen. Als weiterer Bestandteil werden die Abschreibung nach dem Anschaffungswert, sowie die kalkulatorische Verzinsung nach Abzug der Zuweisungen Dritter, ermittelt. Durch den Bezug auf die durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden aller Fahrzeuge und die Gewichtung der Fahrzeugkosten durch ein Punktesystem wird sichergestellt, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten auf den Kostenträger Einsatzstunde der jeweils eingesetzten Fahrzeuge erfolgt.
Die Satzungen, die den Beschlussvorschlägen zu Grunde liegen, sind als Anlagen beigefügt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschläge:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat der Stadt Wegberg möge die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Wegberg, in der als Anlage 1 beigefügten Fassung, beschließen.
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2. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat der Stadt Wegberg möge die Satzung über die Festlegung der Höhe des nach § 21 Absatz 3 BHKG zu zahlenden Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Wegberg, in der als Anlage 2 beigefügten Fassung, beschließen.
3. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat der Stadt Wegberg möge die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg, in der als Anlage 3 beigefügten Fassung, beschließen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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199,3 kB
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2
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50,7 kB
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3
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4
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5
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