Entscheidungsvorlage - VO/3755/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Diese Beratungsvorlage nimmt Bezug auf die Vorlage VO/3344/15 für die Sitzungen SI/1073/16 (Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben am 12.01.2016), SI/1076/16 (Rat am 01.03.2016) und SI/1084/16 (Rat am 14.06.2016). Der Antrag der CDU-Fraktion vom 29.09.2015 sowie die Protokollauszüge und Beschlüsse sind der Vorlage als Anlage beigefügt.

Die CDU-Fraktion hat mit Datum 29.09.2015 gemäß § 20 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg den Antrag gestellt, „der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, die Regelungen einer neuen KAG-Beitragssatzung erst nach Abrechnung der Ausbaumaßnahme Rather Straße im Stadtteil Rath-Anhoven anzuwenden“.

 

In der Beratung der Fachgruppe 4 zur Klausurtagung des Rates am 15.08.2015 wurden die finanziellen Auswirkungen durch den Erlass einer neuen Beitragssatzung nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen auf der Grundlage der aktuellen Mustersatzung diskutiert. Beitragsfähige Ausbaumaßnahmen werden nach der Mustersatzung mit deutlich höheren Anteilen der Beitragspflichtigen („Anliegern“) gewichtet. Höhere Ausbaubeiträge verringern den Eigenanteil der Stadt und entlasten den Haushalt.

 

In der Fachgruppe hatte die Verwaltung die mögliche Problematik bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Maßnahme Rather Straße angesprochen, da in der Bürgerinformation, in Einzelgesprächen zur Ermittlung der persönlichen (voraussichtlichen) Beitragsschuld und in allen Grundstücksverhandlungen zum Ankauf fehlender Flächen zur Anlage des Gehweges der aktuelle (niedrige) Beitragssatz genannt wurde. Die offizielle Kalkulation des Beitragssatzes nach der aktuellen Satzung wurde mit 6-7 Euro je qm Grundstücksfläche (Durchschnittsbetrag, Eckvergünstigungen und Zuschläge für Mehrgeschossigkeit oder gewerbliche Nutzungen sowie Berücksichtigung einer abweichenden Grundstückstiefe nicht berücksichtigt) angegeben.

 

Grundlage der Klausurtagung waren Konsolidierungsmaßnahmen, u.a. zum Thema „Einnahmeerhöhung durch Anhebung des Anteils der Beitragspflichtigen durch Erlass einer neuen KAG-Satzung“. In den durch die Verwaltung ermittelten Konsolidierungsbeiträgen waren die möglichen höheren Beiträge für alle zukünftig abzurechnenden Straßenbaumaßnahmen, also auch für die Maßnahme Rather Straße, enthalten.

 

Der Rat hat in der Sitzung am 01.09.2015 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die in der Ratsklausur am 15.08.2015 entwickelten Maßnahmen in ein Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2015 aufzunehmen. Eine konkrete Umsetzung der HSK-Maßnahmen (z. B. Satzungsänderungen) soll durch Beschlüsse der zuständigen Gremien erfolgen.

 

Für die Abrechnung der Straßenbaubeiträge ist diejenige Satzung maßgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung der sogenannten sachlichen Beitragspflicht (Beendigung der Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm, Vorliegen aller Rechnungen) rechtsgültig ist. Die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes für die Beitragserhebung nach § 8 KAG mit den höheren Anteilsätzen verglichen mit den Vorgängersatzungen beruht auf Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein – Westfalen, wonach höhere Anteilssätze  als in der Vergangenheit festgesetzt  nunmehr rechtmäßig sind. Im konkreten Fall Rather Straße als Hauptverkehrsstraße stellen sich die Anteilssätze der derzeit bestehenden Satzung und einer neuen Satzung entsprechend der Mustersatzung wie folgt dar:

Fahrbahn: aktuell 10 %,  Mustersatzung 10 – 40 %

Gehweg: aktuell 50 %, Mustersatzung 50 – 80 %

Entwässerung: aktuell 10 %, Mustersatzung 30 – 80 %

Beleuchtung: aktuell 10 %, Mustersatzung 30 – 80 %

 

Die Mustersatzung gibt keinen absoluten Wert an. In einer konkreten Satzung wäre dann mit Bezug auf die Wegberger Verhältnisse ein allgemeiner fester Wert zu benennen. Nach einer Umfrage bei den Kommunen im Kreis Heinsberg hat bislang nur die Gemeinde Selfkant die Anteilssätze leicht angehoben (Hauptverkehrsstraßen: Fahrbahn 25 %, Gehweg 60 %, Entwässerung 15 %, Beleuchtung 15 %). In den übrigen Kommunen, darunter 2 HSK-Kommunen, ist eine Änderung auf die Mustersatzung kein Thema.

Sollte die Baumaßnahme Rather Straße mit der derzeit gültigen Satzung abgerechnet werden, so liegt der Eigenanteil der Stadt (Baukosten abzüglich Förderung und abzüglich Beiträge) bei ca. 379.00,00 €. Bei der Abrechnung mit einer neuen Satzung mit den Maximalwerten für die Anteile der Beitragspflichtigen liegt der Eigenanteil bei ca. 210.000,00 €. Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass sich die Berechnung der Förderung bei höheren Einnahmen aus Beiträgen ändert, da sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Höhe der Einnahmen aus Beiträgen verringern. Grundlage der vorgenannten Berechnung der Eigenanteile der Stadt sind die Kosten aus dem Förderantrag.

 

Bei der Berücksichtigung von Preissteigerungen bei den Baukosten seit der Beantragung der Fördermittel wird der Beitragssatz nach Erlass einer neuen Satzung auf ca 11,50 € je qm steigen (vorher kommuniziert 6 – 7 € je qm). Maßgebend ist allerdings das Ergebnis der Ausschreibung. Gegebenenfalls werden Erhöhungsanträge zu den Fördermitteln gestellt.

 

Der Antrag der CDU-Fraktion, die Regelungen einer neuen KAG-Beitragssatzung erst nach Abrechnung der Maßnahme Rather Straße anzuwenden (d.h. ein Erlass einer Änderungssatzung erst nach Abrechnung der Maßnahme), wurde in der Sitzung des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr am 12.01.2016  abgelehnt. In der Ratssitzung am 14.06.2016 wurde die Entscheidung an die Verwaltung zurück verwiesen. Die Verwaltung sollte zunächst die Kommentierung der aktuellen Rechtsprechung im Rahmen der Veranstaltung “Bad Honnefer Beitragstage“ abwarten und gegebenenfalls eine überarbeitete Vorlage zur Entscheidung erarbeiten. Auf Nachfrage der Verwaltung gab es keine neuen Erkenntnisse zu der Problematik.

Die Verwaltung sieht bei einem Verzicht auf die Abrechnung der KAG-Straßenbaubeiträge auf der Grundlage einer neu zu erlassenden Satzung mit höheren Anteilen der Beitragspflichtigen (Anpassung an die aktuelle Mustersatzung) für die Maßnahme Rather Straße die Grundzüge der Haushaltskonsolidierung (Ratsentscheidung zum Maßnahmenpaket der Klausurtagung) ohne konkreten Vorschlag zum Ausgleich des voraussichtlich höheren Eigenanteils der Stadt gefährdet. Die Verwaltung empfiehlt, vor dem Hintergrund des HSK und des fehlenden Deckungsvorschlages dem Antrag nicht zu folgen.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch den Antrag der CDU-Fraktion vom 29.09.2015, aktuell keine höheren Anteilssätze in einer neuen Satzung zu beschließen und die Maßnahme Rather Straße nach dem derzeit gültigen Satzungsrecht abzurechnen,  würde sich der Eigenanteil der Stadt auf Grundlage der derzeit bekannten Kostenschätzung um ca. 169.000 € erhöhen.

 

 

Alternativen:

Alternativen werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt, von seinem Beschluss zu den Konsolidierungsmaßnahmen zum HSK betreffend den Erlass einer neuen KAG-Straßenbaubeitragssatzung für alle zukünftig abzurechnenden Maßnahmen nicht abzuweichen und dem Antrag der CDU-Fraktion vom 29.09.2015 (siehe Beschluss des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Vergaben vom 12.01.2016), die Regelungen einer neuen Satzung erst nach Abrechnung der Maßnahme Rather Straße  anzuwenden, nicht zu folgen.

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Anlagen

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