Entscheidungsvorlage - VO/3752/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Bezug genommen wird auf die Vorlage VO/3690/16 „Aufhebung von Haushalts­sperren nach § 81 Abs. 4 GO“, die in der Sitzung des Haupt- und Finanzaus­schusses am 20.09.2016 behandelt wurde.

In der Sitzung des Ausschusses wurde keine Beschlussempfehlung an den Rat zur Aufhebung der Haushaltssperren gefasst. Stattdessen bat der Ausschuss um detailliertere Informationen zu den einzelnen Maßnahmen für die nächste Sitzung des Rates der Stadt Wegberg am 25.10.2016.

In dieser Vorlage wird im Folgenden über die beiden mit einem Sperrvermerk belegten Investitionsmaßnahmen „Photovoltaikanlage Grundschule Rath-Anhoven“ und „Photovoltaikanlage Grundschule Beeck“ näher informiert.

 

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wurde als Maßnahme Nr. 19 des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) Teil des Haushaltsplans 2016.

Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben hat dann in seiner Sitzung am 08.03.2016 unter dem TOP 1.8 „Neuinstallation von Photovoltaikanlagen auf diversen städtischen Gebäuden“ konkret den Beschluss zur Errichtung von insgesamt acht Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) gefasst. In gleicher Sitzung hat der Ausschuss beschlossen, dem Haupt- und Finanzausschuss die Förderung der PV-Anlagen durch das Kommunalinvestitionsfördergesetz (KInvFöG) zu empfehlen (der Beschluss durch den HFA erfolgte am 15.03.2016).

Vom Beschluss des BUV zur Errichtung von PV-Anlagen waren jedoch explizit die Anlagen auf den Gebäuden der Grundschulen in Beeck und Rath-Anhoven ausge­nommen. Deren Realisierung wurde aufgrund der damals noch laufenden Beratun­gen über das Schulentwicklungs­konzept der Stadt Wegberg und die Schulstandorte ausgesetzt.

Bei der Errichtung von PV-Anlagen handelt es sich um rentierliche Maßnahmen. Es werden finanzielle Einsparungen dadurch erzielt, dass der erzeugte Strom weitest­gehend eigenverbraucht wird und so Stromkosten reduziert werden. Die nachfol­gen­den Tabellen aus dem TOP 1.8 vom 08.03.2016 zu den geplanten Anlagen in Beeck und Rath-Anhoven zeigen, dass die Rentierlichkeit auch bei Berück­sich­tigung aller anfallenden Kosten, Nebenkosten und Abschreibungen gegeben ist.

 

5. Grundschule Rath-Anhoven, Turnhalle (s. Fußnote *1)

Nummer der Investitionsmaßnahme im Haushaltsentwurf 2016

01 13 04 H 910

Anlagengröße

16,5 kWp

Voraussichtliche Investitionskosten (netto)

25.750,00 €

Nebenkosten

2.250,00 €

Haushaltsansatz 2016

28.000,00 €

 

 

Ertrag der PV-Anlage

15.500 kWh/a

Erwarteter Eigenverbrauch

11.500 kWh/a

Erwartete Einspeisung

4.000 kWh/a

 

 

Einsparung Stromkosten (11.500 kWh/a * 0,246 €/kWh)

2.829,00 €/a

Ertrag aus Einspeisung (4.000 kWh/a * 0,08 €/kWh)

320,00 €/a

Kosten für Eigenverbrauch, EEG-Umlage (11.500 kWh/a * 0,025 €/kWh)

-287,50 €/a

Mwst.-Anteil für nicht bezogenen Strom

-451,69 €/a

Summe = Ertrag aus laufendem Betrieb

2.409,81 €/a

 

 

Jährliche Abschreibung (siehe unten)

-1.400,00 €/a

Gesamtertrag der PV-Anlage

1.009,81 €/a

Gesamtertrag bei Förderung der Anlage durch das KInvFöG NRW

2.269,81 €/a

 

9. Grundschule Beeck, Schulgebäude  (s. Fußnote *1)

Nummer der Investitionsmaßnahme im Haushaltsentwurf 2016

01 13 04 H 914

Anlagengröße

18,0 kWp

Voraussichtliche Investitionskosten (netto)

27.500,00 €

Nebenkosten

2.500,00 €

Haushaltsansatz 2016

30.000,00 €

 

 

Ertrag der PV-Anlage

17.250 kWh/a

Erwarteter Eigenverbrauch

10.000 kWh/a

Erwartete Einspeisung

7.250 kWh/a

 

 

Einsparung Stromkosten (10.000 kWh/a * 0,237 €/kWh)

2.370,00 €/a

Ertrag aus Einspeisung (7.250 kWh/a * 0,08 €/kWh)

580,00 €/a

Kosten für Eigenverbrauch, EEG-Umlage (10.000 kWh/a * 0,025 €/kWh)

-250,00 €/a

Mwst.-Anteil für nicht bezogenen Strom

-378,40 €/a

Summe = Ertrag aus laufendem Betrieb

2.321,60 €/a

 

 

Jährliche Abschreibung (siehe unten)

-1.500,00 €/a

Gesamtertrag der PV-Anlage

821,60 €/a

Gesamtertrag bei Förderung der Anlage durch das KInvFöG NRW

2.171,60 €/a

*1:Sowohl die Anlagenpreise als auch die kalkulierten Strompreise (Verbrauchspreis und

Einspeisevergütung) entwickeln sich stetig fort. Die Preise sind deshalb nicht aktuell

(Preisermittlung aus 2014/2015)

 

Die nach europaweiter Ausschreibung der Stromenergie erzielten günstigeren Strom­lieferpreise reduzieren zwar die Einsparung der Stromkosten bei der Wirt­schaft­lichkeitsbetrachtung der PV-Anlagen, dies aber nur in einem geringfügigen Umfang, der nichts an der grundsätzlichen Rentierlichkeit der Anlagen ändert.

Die jährliche CO²-Einsparung beträgt für beide Anlagen insgesamt rund 23 t.

Auf weitere und detailliertere Ausführungen zu den PV-Anlagen, zu deren Wirt­schaft­lichkeit und zur Förderung durch das KInvFöG wird unter Verweis auf die ausführliche Darstellung im TOP 1.8 des BUV vom 08.03.2016 verzichtet. 

 

Hinweis zu möglichen Rückforderungen von Fördermitteln

Laut Zuwendungsbescheid für die Mittel des Kommunalinvestitions-              fördergesetzes beträgt die Zweckbindungsfrist für die Mittel 10 Jahre.

Gemäß § 10 Abs. (1) KInvFöG sind Fördermittel zurückzuzahlen, wenn

geförderte Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des Bundesge-setzes KInvFG erfüllen.

Gemäß § 4 Abs. (3) KInvFG „sollen…die geförderten Investitionen …

unter Berücksichtigung der demographischen Veränderungen auch

längerfristig nutzbar sein.“

Quantitative Festlegungen zur geforderten „längerfristigen Nutzbarkeit“

sind im Gesetz nicht enthalten, im FAQ-Fragenkatalog zum KInvFG werden jedoch folgende Erläuterungen gegeben:

„Die Auslegung dieser Regelung muss im Hinblick auf jede einzelne Investitionsmaßnahme in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen Investition vorgenommen werden. Beispiel: Die energetische Modernisierung einer Schule, deren Schülerzahl aufgrund der demographischen Entwicklung oder aus anderen Gründen zurückgeht, so dass die dauerhafte Nutzung des Schulgebäudes als Schule nicht gewährleistet ist, entspräche nicht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3  KInvFG.“ … „Die längerfristige Nutzbarkeit einer Investition kann nur prognostiziert werden. Gleichwohl muss die Kommune in der Lage sein, ihre Prognoseentscheidung und deren Grundlagen zu belegen.“

Im vorliegenden Fall ist die Förderung auf die energetische Sanierung von Schulen ausgerichtet. Da es in der Vergangenheit bereits öffentliche Diskussionen zur Schließung einer der beiden Schulen bzw. beider Schulen gab, könnte es insoweit  Probleme bei der Förderung geben, wenn in einer der nächsten Jahre doch noch eine Schulschließung erfolgen sollte.

 

 

Nach Aufhebung der Sperrvermerke plant die Verwaltung beide PV-Anlagen ge­mein­sam mit den zwei weiteren noch ausstehenden Anlagen (Grundschule Ars­beck, Kindergarten Klinkum) in diesem Jahr öffentlich auszuschreiben. Die Ver­gabe durch den Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben ist dann für den Januar des kommenden Jahres vorgesehen, so dass die Inbetriebnahme zum Früh­jahr 2017 erfolgen kann.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Aufhebung der Sperrvermerke im Haus­halt 2016 auf den Investitionsmaßnahmen „Photovoltaikanlage Grundschule Beeck“ und „Photovoltaikanlage Grundschule Rath-Anhoven“ und beauftragt die Ver­wal­tung, die begonnene Planung fortzuführen und das erforderliche Ausschreibungs- und Vergabeverfahren zur Errichtung dieser PV-Anlagen durch­zuführen.

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt weiterhin, die Verwaltung damit zu beauf­tragen, die Errichtung der beiden Photovoltaikanlagen zur Förderung durch das Kommunalinvestitionsfördergesetz (KInvFöG) zu melden.

 

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