Empfehlungsvorlage - VO/3849/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Datum vom 29.09.2016 haben die Fraktionen der CDU/FDP/AfW gemeinsam einen Antrag zur Auflösung und Neubildung der Ausschüsse gestellt.

 

Demnach sollen folgende Ausschüsse gebildet werden:

  1. Haupt- und Finanzausschuss (§ 57 Abs. 2 S.2; Pflichtausschuss)
  2. Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr
  3. Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales
  4. Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe
  5. Ausschuss für Grundstücke und Beteiligungen
  6. Rechnungsprüfungsausschuss (§ 57 Abs. 2; Pflichtausschuss)
  7. Wahlprüfungsausschuss (§  40 Abs. 1 S. 1 KWahlG); Pflichtausschuss)

Mit Datum vom 10.10.2016 haben die Fraktionen der AfW/FWW gemeinsam einen weiteren Antrag zur Einrichtung eines Ausschusses für Personal und Personalentwicklung gestellt.

 

Demnach soll folgender Ausschuss gebildet werden:

(8.)  Ausschuss für Personal und Personalentwicklung

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die beiden vorliegenden Anträge zusammen zu beraten.

 

 

Die Zuständigkeit nach der beantragten Neubildung von Ausschüssen bzw. deren Auflösung zeigt für die Verwaltungsorganisation die folgende Aufteilung nach Fachbereichen:

 

Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr

      Tourismus (FB Büro des Bürgermeisters)

      Kultur, Sport (FB Büro des Bürgermeisters u.a. für die Kultur, FB 202 - Bildung und Soziales)

      Verkehr (FB 201 - Bürgerservice und Sicherheit / FB 302 Verkehrsplanung)

 

Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales

      Bildung, Integration und Soziales (FB 202 - Bildung und Soziales)

 

Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe

      Wohnen, Bauen (FB 301 - Planen, Bauen, Wohnen)

      Umwelt (FB 302 - Umwelt, Verkehr, Abwasser)

      Vergabe (FB 303 - Gebäudewirtschaft und FB I.)

 

Ausschuss für Grundstücke und Beteiligungen

      Grundstücke (FB 401- Finanzwirtschaft)

      Beteiligungen (FB 401, (SEWG) und Quartiersentwicklung)

 

(Ausschuss für Personal und Personalentwicklung)

      Personal und Personalentwicklung (FB I. - Zentrale Verwaltungssteuerung)

 

Zu 1) Auflösung und Neubildung der Ausschüsse

 

Bislang lehnten sich die Zuständigkeiten der Ausschüsse an die Organisationsstruktur der Verwaltung an. Nach Ansicht der Verwaltung tragen Anzahl und Größe der zurzeit bestehenden Ausschüsse den organisatorischen Gegebenheiten der Stadt Rechnung und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Gemeinde und dem Umfang der Verwaltungsaufgaben (ausgewogene Zuständigkeitsordnung).

 

Gerade vor dem Hintergrund neuer Steuerungsmodelle und der haushaltsrechtlichen Situation der Stadt sollten die Ausschüsse - wie bislang - an die Struktur und Organisation der Verwaltung angepasst sein. Durch die beantragte Neu- und Umbildung werden diese Strukturen vermischt mit der Folge, dass es in Zukunft bei den Vorbereitungen der Sitzungen zu einer doppelten Zuständigkeit insbesondere für den Fachbereich "Bildung und Soziales" und für den Fachbereich “Umwelt, Verkehr, Abwasser“ mit je zwei Fachausschüssen kommt (s. Liste oben). Bislang werden diese Aufgaben im bestehenden Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport beziehungsweise im Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben konzentriert und ohne Überschneidungen wahrgenommen.

 

Über Beteiligungen wird zur Zeit einmal jährlich beraten. Ein eigener Ausschuss in dieser Angelegenheit ist nach Ansicht der Verwaltung wenig effizient. Zu empfehlen ist weiterhin eine Beratung im Haupt- und Finanzausschuss, da mit den Beteiligungen auch finanzielle Auswirkungen verbunden sind. Das gleiche gilt für die Grundstücksangelegenheiten, die auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit entschieden werden. Im Einzelfall besteht, wie bislang auch die Möglichkeit, Sondersitzungen zur Intensivierung der Vorberatung zu beantragen.

 

Die Zuständigkeit für die Beratung in Angelegenheiten der Stadtentwicklung, der Wirtschaftsförderung und von Gewerbeangelegenheiten ist bei der vorgeschlagenen Ausschussbenennung nicht ersichtlich. Gerade im Hinblick auf das Leitbild „Wegberg 2025" mit den dort genannten Zielen Wohnen,Tourismus und Gewerbe spricht nach Ansicht der Verwaltung einiges dafür, den Ausschuss für Stadtentwicklung und –planung bestehen zu lassen, der auch die Wirtschaftsförderung beinhaltet.

 

Neben den genannten Auswirkungen gibt es auch einen weiteren haushaltsrechtlichen Aspekt:

 

Durch die Neubildung der Ausschüsse entstehen ein bis zwei weitere Ausschüsse. Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung sieht vor, dass Ausschussvorsitzende künftig eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten sollen, wenn die Hauptsatzung nichts anderes regelt. Dies führt bereits in der jetzigen Ausschussstruktur zu einer Mehrbelastung im Haushalt von 290,20 Euro mtl. (§ 1 (1) lit. a), aa) EntschVO). Auf ein Haushaltsjahr betrachtet entstehen Mehrkosten i.H.v. 290,20*12 = 3.482,40 €.

Im Falle von zwei (weiteren) Ausschüssen, würde der Haushalt im Jahr mit 6.964,80 € zusätzlich belastet. Im Sinne eines ausgeglichenen Haushaltes und dem Ziel "Wegberg 2025" ist von einer Mehrung von Ausschüssen abzuraten. Anderenfalls müsste ein Deckungsvorschlag benannt werden.

 

 

Zu 2) Einrichtung eines Ausschuss für Personal und Personalentwicklung

 

Unabhängig vom organisatorischen Aspekt spricht sich die Verwaltung gegen die Einrichtung eines Ausschusses für Personal und Personalentwicklung aus.

 

In der Vergangenheit  waren es durchschnittlich zwei bis drei Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten als Beratungsthema hatten. Der Stellenplan muss ohnehin im Haupt- und Finanzausschuss beraten werden, da er auch Pflichtanlage zur Haushaltssatzung ist.

 

Bei einem Personalausschuss handelt es sich um einen "regelmäßigen Ausschuss". Die Verwaltung ist der Ansicht, dass Personalangelegenheiten weiterhin im Haupt- und Finanzausschuss beraten werden sollen.

 

 

 

Mit dem Beschluss der Neubildung von Ausschüssen wäre folgendes Verfahren verbunden:

 

Der Rat ist berechtigt, Ausschüsse jederzeit aufzulösen und neue Ausschüsse zu bilden.

 

Auch kann er gem. § 58 Abs. 1 GO NRW die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse regeln. Dabei sollten in jedem Fall Zahl und Größe der Ausschüsse in angemessenem Verhältnis zur Größe der Gemeinde und zum Umfang der gemeindlichen Verwaltungsaufgaben stehen. Die Zuweisung der Aufgaben erfolgt jeweils im Einzelfalle durch den Rat.

 

Die grundlegende Neuorganisation der Ausschüsse bedarf darüber hinaus -unabhängig der fiskalischen Auswirkungen- einer Vielzahl an Vorarbeiten. So ist beispielsweise abzuklären, ob ein einheitlicher Vorschlag zur Besetzung, zur Größe und den Ausschussvorsitzenden zustande kommt. Darüber hinaus ist zu klären, ob eine antragsgemäße Beschlussfassung zur direkten Neuverteilung der Ausschussvorsitze führt.

 

§ 58 Abs. 6 GO NRW regelt die Neubildung, Auflösung und Aufgabenumverteilung während der Wahlperiode. Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert ist nach § 58 Abs. 6 GO NRW das Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW zu wiederholen.

 

Die Neubildung eines zusätzlichen Ausschusses bedeutet gem. § 58 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO NRW) eine neue Verteilung der Besetzung aller Ausschüsse und deren Vorsitzenden sowie eine Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse. Dabei reicht es gem. § 50 Abs. 3 GO NRW und der Kommentierung von Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch zur GO NRW (Teil B, § 50, S.10) nicht aus, wenn nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet.

 

Soweit es sich bei der Neubildung von Ausschüssen um Pflichtausschüsse handelt, sind sie gem. § 50 Abs. 3 alsbald neu zu bilden. Derartige Maßnahmen werden insbesondere bei Ausschüssen in Frage kommen, deren Arbeitsfähigkeit durch ihre Zusammensetzung behindert ist.

 

Der Bürgermeister hat bei der Auflösung von Ausschüssen und der sofortigen Neubildung Stimmrecht.

Bei der anschließenden Besetzung der Ausschüsse dürfen gem. § 40 Abs. 2 S. 6 GO allerdings nur die Ratsmitglieder mitwirken. Der Bürgermeister ist kein Ratsmitglied, kann also bei der Besetzung der Ausschüsse, deren Mitglied er auch nicht werden kann, nicht mit abstimmen. Diese Regelung findet grundsätzlich auf alle Ausschüsse i.S.d. GO Anwendung. Die Vorschrift gilt mithin nicht nur für die sog. freiwilligen Ausschüsse, sondern auch für die in § 59 genannten Pflichtausschüsse.

 

Nach § 58 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder über die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Im Falle einer Neuorganisation der Ausschüsse und deren Zuständigkeiten fallen zusätzliche Personalkosten für die Vorbereitung der Berechnung der Ausschussmitglieder an. Des weiteren erhöhen weitere Ausschüsse die Zahlungen an die Ausschussvorsitzenden in Höhe von bis zu 6.964,80 €, falls die Hauptsatzung keine andere Regelung trifft.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, beide Anträge abzulehnen.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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