Mitteilungsvorlage - VO/3976/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 29.10.2016 beantragten Bürger der Stadt Wegberg eine Geschwindigkeitsreduzierung im Verlauf der Fußbachstraße auf 30 km/h.

 

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV StVO) sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird.

Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden.

 

Die Voraussetzung, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind, liegt nicht vor. Dies hat die Rücksprache mit der Kreispolizeibehörde Heinsberg bestätigt.

 

Da die Fußbachstraße eine der Hauptverkehrsstraßen innerhalb des Grenzlandringes ist, ist von einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h abzusehen.

 

Eine Einführung von Tempo 30 als innerörtliche Regelgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsstraßen würde zu einem erhöhten Ausweichverkehr in die Wohngebiete führen. Dabei erfüllen Hauptverkehrsstraßen eine wichtige Funktion im städtischen Straßennetz. Auf ihnen soll ein Großteil des Kfz-Verkehrs gebündelt werden.

 

Evaluationen betreffend der Wirkung von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen haben ergeben, dass durch die Geschwindigkeitsreduzierungen zwar die mittlere Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer gesunken ist, jedoch kein Effekt im Hinblick auf die Verkehrssicherheit entsteht.

Zusätzlich wurde auch bei einem BASt-Forschungsprojekt nachgewiesen, dass Tempo 30 im Gegensatz zu Tempo 50 keine signifikanten Verbesserungen der Verkehrssicherheit von Hauptverkehrsstraßen bewirkt.

 

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Nr. 59/2016 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung am 14.12.2016 in Kraft getreten.

Mit dieser Novelle wurden die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h geschaffen.

Diese beziehen sich jedoch lediglich auf Geschwindigkeitsreduzierungen in Nahbereichen von sozialen Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen etc.

 

Diese Voraussetzungen sind auf der Fußbachstraße ebenfalls nicht gegeben.

 

Beim derzeitigen Stand der Straßenverkehrsordnung ist unter Berücksichtigung der in den Verwaltungsvorschriften zur StVO gefassten Voraussetzungen die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für die Fußbachstraße rechtlich nicht möglich.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr nimmt Kenntnis und beauftragt die Verwaltung den Antrag der Bürger entsprechend zu bescheiden.

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Anlagen

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