Empfehlungsvorlage - VO/3951/17-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 09.02.2017 haben die Fraktionen CDU, Aktiv für Wegberg und FDP beantragt, die Örtliche Rechnungsprüfung zu beauftragen, bei jeder Neukalkulation einer Gebührenordnung eine Stellungnahme zu verfassen und diese dem Rat zuzuleiten. Ferner soll die Örtliche Rechnungsprüfung beauftragt werden, bei einer Abweichung eines Gebührensatzes ab 30 % (Steigerung oder Minderung) die Ursachen zu ermitteln und diese dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw. Rat zur Kenntnis zu bringen.

 

In der Sitzung des Rates am 21.02.2017 verständigte man sich darauf, den Antrag im Rahmen einer zusätzlichen Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses zu behandeln, da die nächste turnusmäßige Sitzung erst für den 28.09.2017 geplant ist.

 

Der Örtlichen Rechnungsprüfung sind durch den Rat bereits Ende 2007 weitere Aufgaben übertragen wurden. Grundlage ist § 4 der Rechnungsprüfungsordnung, die in Absatz 1 Ziffer 5 bereits eine Prüfung der Gebührenbedarfsberechnungen vorsieht.

 

Die bisherige Praxis sah vor, dass die durch den jeweils zuständigen Fachbereich erstellte Gebührenbedarfsberechnung rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung der Örtlichen Rechnungsprüfung zugeleitet und geprüft wurde. Die Erkenntnisse dieser Prüfung wurden in Prüfberichten festgehalten und den jeweils zuständigen Fachbereichen zwecks Überarbeitung der Kalkulation zur Verfügung gestellt. In vielen Fällen entschieden sich die Fachbereiche jedoch auch dafür, die Örtliche Rechnungsprüfung bereits im Erstellungsprozess der Kalkulation zu beteiligen. Dies ermöglichte der Örtlichen Rechnungsprüfung bereits eine frühzeitige Einflussnahme und minimierte als „begleitende Prüfung“ im Prüfbericht zu thematisierende Unregelmäßigkeiten.

 

Je nach Grad der Beteiligung und Umsetzung der Anregungen reduzieren sich die im Prüfbericht auszusprechenden Beanstandungen. Bei einer vollständigen Beteiligung und Umsetzung der durch die Örtliche Rechnungsprüfung geäußerten Anregungen ist es bspw. möglich, dass sich ein Prüfbericht auf eine Wiedergabe und Bewertung der maßgeblichen Kalkulationsfaktoren beschränkt. 

 

Da der Örtlichen Rechnungsprüfung nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 Rechnungsprüfungsordnung auch eine Beratungsfunktion zukommt, erscheint die Vorgehensweise der „begleitenden Prüfung“ insgesamt wirtschaftlicher. Diese Vorgehensweise hat auch zeitliche Vorteile für die Fachbereiche, weil die Örtliche Rechnungsprüfung eine Mitzeichnung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Kalkulation in den Fällen verweigern müsste, in denen keine ausreichende Zeit für eine ordnungsgemäße Prüfung bleibt.

 

Aus Sicht der Örtlichen Rechnungsprüfung sollte sich die gewünschte Stellungnahme daher auf die wesentlichen Aussagen des Prüfberichtes beschränken. Diese Stellungnahme könnte zukünftig als Anlage der entsprechenden Beratungsvorlage des Fachbereiches beigefügt werden. Da die Beratung öffentlich ist und die Stellungnahme u.U. Informationen beinhaltet, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht öffentlich gemacht werden dürfen, muss die Stellungnahme ggf. im nichtöffentlichen Teil zur Kenntnis gegeben werden.

 

Ferner wird beantragt, dass sich die Prüfung nunmehr auch darauf erstrecken soll, aus welchen Gründen sich Gebührensteigerungen oder –minderungen (+/- min. 30 %) ergeben haben. Bislang erfolgte durch die Örtliche Rechnungsprüfung keine Vergleichsprüfung mit der bisherigen Gebührenkalkulation.

 

Da die Aufgaben der Örtlichen Rechnungsprüfung im Wesentlichen darin bestehen, die Verwaltung zu prüfen, wird vorgeschlagen, diese Aufgabe abweichend vom Antrag bei der Verwaltung zu belassen. Die für die Kalkulation jeweils zuständigen Fachbereiche sollten der Örtlichen Rechnungsprüfung daher mit der Gebührenkalkulation eine vergleichende Gegenüberstellung vorlegen und hierin das Zustandekommen der Abweichungen umfassend erläutern. Die Örtliche Rechnungsprüfung würde diese vergleichende Gegenüberstellung dann prüfen und die wesentlichen Aussagen mit in die o.g. Stellungnahme aufnehmen.

 

Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Pflichtaufgaben der Örtlichen Rechnungsprüfung immer Vorrang vor der Prüfung anderer Aufgaben haben  muss. Insofern kann die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der übertragenen Aufgaben nur im Rahmen der Möglichkeiten der quantitativen Besetzung der Örtlichen Rechnungsprüfung geleistet werden.  

 

Die Erweiterung der Aufgaben der Örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus obliegt gemäß § 41 Absatz 1 Buchstabe q) GO NRW dem Rat. 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:    

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, § 4 Absatz 1 Nr.5 der Rechnungsprüfungsordnung wie folgt zu fassen:

 

„5. die Prüfung der Gebührenbedarfsberechnungen. Über die Prüfung ist eine Stellungnahme zu verfassen, die die wesentlichen Aussagen des Prüfberichts beinhaltet. Die Stellungnahme ist der Beratungsvorlage der Verwaltung zur Änderung der jeweiligen Satzung bzw. des jeweiligen Gebührentarifes als Anlage beizufügen.“

 

Ferner wird die Verwaltung bei Gebührenabweichungen in einzelnen Gebührenarten in Höhe von min. 30 % beauftragt, der Örtlichen Rechnungsprüfung mit der Gebührenkalkulation eine vergleichende Gegenüberstellung der bisherigen Gebühren sowie der Ursachen für diese Abweichungen vorzulegen. Die Örtliche Rechnungsprüfung prüft die Gegenüberstellung und die Ursachen und nimmt das Ergebnis mit in die Stellungnahme auf.

 

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