Entscheidungsvorlage - VO/4218/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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17.10.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 18.07.2017 wurde flächendeckend ein Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW zum Thema „Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern“ mit folgenden Wortlaut durch Herrn Dr. Alexander Soranto Neu gestellt:
„Sehr geehrteR BürgermeisterIn,
sehr geehrte Damen und Herren des Rates,
hiermit rege ich gem. § 24 GO NRW an:
Der Rat möge beschließen:
Jugendliche, bei denen die Weitergabe Ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch beigefügt.
Begründung:
Städte und Gemeinden geben der Bundeswehr die Namen und Adressen von jungen Menschen, die demnächst volljährig werden. Diese schickt dann an diese Adressen Werbe- und Informationsmaterial zum Dienst in der Bundeswehr.
Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr darauf volljährig werden.
Jugendliche, aber auch deren Eltern, können der Datenweitergabe durch die Meldebehörden an die Bundeswehr widersprechen. Dies ist in § 58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz festgelegt.
Dort heißt es:
Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des
Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Demnach ist es verpflichtend, auf das Recht zum Widerspruch gegen die Adressweitergabe durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Leider wird diese Information jedoch von vielen Betroffenen nicht wahrgenommen. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung ist es daher sinnvoll, die Jugendlichen direkt anzuschreiben, sie auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen und eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit als Musterwiderspruch beizufügen.
Dabei wäre es wünschenswert, das Musterschreiben so abzufassen, dass in einem Zuge auch Widerspruch gegen andere Datenweitergabemöglichkeiten eingelegt werden kann.
Ich wäre Ihnen mit Dank verbunden, wenn Sie mich über den Fortgang informieren.“
Der Rat ist nicht zuständig, da hier eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Stelle vorliegt.
Auch wenn ein kommunaler Bezug bei der Anregung nach § 24 GO NRW gegeben sein mag, kann sich der Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes angeschlossen werden, dass es sich hier bereits um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt (siehe hierzu auch Schnellbrief 184/2017 vom 19.07.2017; als Anlage beigefügt).
Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2012 (Az: 2 L 272/12) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinde in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenswertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie in die Regelung in § 24 der GO NRW immanent voraussetze.
Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung eines korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen (ebenso VG Düsseldorf vom 10.01.2012 – I K 7098/11 und VG Münster vom 10.02.2012 – 1 K 2574/11).
Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat das OVG NRW des Weiteren festgestellt, dass § 24 GO dem Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich der angegeben Stelle.
Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass die Anregungen nach § 24 GO NRW des MdB Dr. Alexander Soranto Neu dem Rat vorgelegt werden muss, dieser die Eingabe dann aber als unzulässig zurückweisen kann.
Anlagen
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