Entscheidungsvorlage - VO/4265/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Datum vom 08.12.2016 hat die SPD-Fraktion den nachfolgenden Antrag gem. § 20 (jetzt: § 2) der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse gestellt:

 

„Verkleinerung des Rates der Stadt Wegberg“

 

Begründung:

 

„Nach § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz besteht der Rat in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungszahl von bis zu 30.000 Einwohnern aus bis zu 38 Mitgliedern. Nach § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz kann der Rat die Zahl der zu wählenden Mitglieder um 2, 4, 6, 8 oder zehn verringern.

Die SPD-Fraktion ist davon überzeugt, dass der Rat auch mit nur 32 Mitgliedern seine Arbeit ordnungsgemäß erfüllen kann. Es dürfte auch kein Problem darstellen, die Wahlbezirke so zuzuschneiden, dass die räumlichen Zusammenhänge gewahrt bleiben.

Das Haushaltssicherungskonzept verlangt den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Wegberg Vieles ab. Die SPD-Fraktion ist der Auffassung, dass die Politik ebenfalls aufgefordert ist, sich an der Haushaltskonsolidierung zu beteiligen. Bei einer Aufwandsentschädigung von rund 290 € pro Monat und Mitglied ergibt eine Reduzierung um vier Mitglieder für den Zeitraum einer Wahlperiode einen Betrag von etwa 70.000 €, wobei weitere Ersparnisse wie z.B. Fraktionszuwendungen und andere strukturelle Einsparungen noch nicht erfasst sind. Diese Mittel können zur Haushaltskonsolidierung eingesetzt werden.“

 

In seiner Sitzung am 21.03.2017 hat der Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, die Vorlage bzw. einen Beschlussvorschlag zunächst zurückzustellen und sich darauf verständigt, dass von der Verwaltung zunächst eine mögliche Einteilung in 16 Wahlbezirke für 32 Ratsmitglieder vorgenommen werde.

 

Bei den Kommunalwahlen werden gemäß § 3 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die Vertreter je zur Hälfte in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG für Gemeinden von über 15.000 aber nicht über 30.000 Einwohnern 38 Vertreter.

Das Wahlgebiet der Stadt Wegberg wäre daher in 19 Wahlbezirke einzuteilen.

 

Gemäß § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode (28.02.2018) durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.

Der Rat der Stadt Wegberg hatte von seinem Recht der Verkleinerung auf 36 Vertreter in seiner Sitzung am 30.10.2007 Gebrauch gemacht. Von diesen 36 Vertretern sind 18 direkt in Wahlbezirken gewählt worden. Hiervon wurde zur Kommunalwahl 2014 auch nicht durch Satzungsbeschluss abgewichen.

Die SPD beantragt eine Verkleinerung des Rates auf 32 Mitglieder. Um hierüber entscheiden zu können, ist zunächst zu untersuchen, wie sich eine solche Verkleinerung der Vertretung auf die einzuteilenden Wahlbezirke auswirkt.

Die Abweichung der Einwohnerzahlen der einzelnen Wahlbezirke von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Bezirke im Wahlgebiet darf  nicht mehr als 25 v. H. sowohl nach oben als auch nach unten betragen (§ 4 Abs.2 Satz 3 KWahlG).

Die maßgebliche Bevölkerungszahl richtet sich entsprechend § 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung NRW nach der vom Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der letzten Wahlperiode veröffentlicht worden ist. 

Maßgebend ist somit die bis zum November 2017 veröffentlichte Bevölkerungszahl. Hierauf basierend sind die Zahlen für die einzelnen Wahlbezirke nach den gemeldeten Einwohnern entsprechend der Fortschreibung der regio IT zum Stichtag 30.06.2017.

Nach deren Veröffentlichung hatte die Stadt Wegberg  28.598 Einwohner (ohne Nebenwohnsitze). Hieraus ergibt sich für die zu bildenden Wahlbezirke eine durchschnittliche Zahl von 1.787 Einwohnern. Die maximal zulässige Einwohnerzahl je Wahlbezirk beträgt demnach 2.234 Einwohner und die minimale Einwohnerzahl 1.340 Einwohner (jeweils +25%).

 

Bei einer Reduzierung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020 sind die Grundsätze des § 4 Abs. 2 KWahlG (insbesondere: möglichst Wahrung der räumlichen Zusammenhänge) ausgehend von der Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2014 vorgenommen. Dabei dürfen die maximalen Einwohnerzahlen der aufnehmenden Nachbarbezirke nicht überschritten werden.

 

Hierbei stellte sich heraus, dass vier der derzeit bestehenden Wahlbezirke für eine Auflösung in Betracht kommen, ohne dass der räumliche Zusammenhang durch den neuen Zuschnitt der verbleibenden Wahlbezirke aufgehoben wird. Allerdings erreichen die aufnehmenden Wahlbezirke in zwei Fällen eine Einwohnerzahl, die für die zukünftige Entwicklung keinen weiteren Bevölkerungszuwachs mehr zulässt, ohne dass die Bezirkszuschnitte erneut anzupassen sind.

 

Für eine Auflösung und Neufassung kommen die Bezirke 2, 3, 6 und10 in Betracht:

 

Wahlbezirk 2:

Der bisherige Wahlbezirk 2 Uevekoven, Holtum, Kehrbusch, Isengraben, Flassenberg kann den jetzigen Wahlbezirken 16 Wegberg, Gierenfeld, 14 Beeck und Außenorte sowie 1 Rath-Anhoven zugeschlagen werden.

 

Wahlbezirk 3:

Der aktuelle Bezirk 3 Klinkum, Bissen bei Wegberg, Tüschenbroich wird auf die Bezirke 4 Klinkum, Bischofshütte, Petersholz, 17 Wegberg, Grüner Winkel, am See sowie 2 Uevekoven, Holtum, Kehrbusch, Isengraben, Flassenberg aufgeteilt.

 

Wahlbezirk 6:

Der bisherige Wahlbezirk 6 Dalheim, Rödgen kann den umliegenden Wahlbezirken 5 Wildenrath, 7 Arsbeck, Büch, Dalheim und 8 Arsbeck zugeteilt werden.

 

Wahlbezirk 10:

Der bisherige Wahlbezirk 10 Rickelrath, Busch, Tetelrath, Venn, Venheyde wird den Bezirken 9, Merbeck, 11 Wegberg, Harbeck, Berg, Dorp, 12 Beeckerheide, Gerichhausen zugeteilt.

 

Die Auflösung des Bezirkes 3 lässt sich allerdings nicht mit der Auflösung des Bezirkes 2 kombinieren.

 

Die nach einer Auflösung verbleibenden Wahlbezirke des Stadtgebietes Wegberg wären neu zu nummerieren und es müsste ein erforderliches Gebietsmapping im Wahlprogramm Votemanager durchgeführt werden. Gemäß § 5 KWahlG könnte der Bürgermeister bei einer Neubildung von Wahlbezirken, soweit erforderlich, Stimmbezirke einrichten.

 

Von der Frist zur Verringerung der Zahl der Ratsverterter (28.02.2018) ist die Frist zur Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke zu unterscheiden:

 

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013 wurde die Frist des § 4 Abs. 1 KwahlG NRW zur Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke von 52 Monaten nach Beginn der Wahlperiode um 17 Monate erweitert, so dass die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020 das Wahlgebiet in Wahlbezirke einteilen können, vgl. Art. 5 § 1 (Einteilung in Wahlbezirken zu den Kommunalwahlen 2020) des Änderungsgesetzes.

 

 

1 Mitgliederbezogener Bedarf gem. § 56 (3) S. 1 GO NRW abzgl. 10%-iger Kürzung (Ratsbeschluss vom

19.09.1995) und erneute Kürzung um weitere 10 % durch Ratsbeschluss vom 13.09.2011.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es ergeben sich für ein „einfaches“ Ratsmitglied folgende Einsparungen:

 

Pauschale Aufwandsentschädigung. :            300,10 € *12 = 3.601,20 €

  (§ 1 Abs. 2Nr. 1bb EntschVO)

  

Zzgl. Mitgliederbezogener Bedarf:        20,25 €*12 = 243,00 €

 

Gesamt:             3.844,20 € p.A.

 

Bei einer Verkleinerung um weitere 4 Vertreter ergibt sich eine Ersparnis von 3.844,20 € *4 = 15.376,80 € pro Jahr, d.h. 15.376,80*5 J. =  76.884 € in fünf Jahren.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Reduzierung als HSK-Maßnahme zur Kompensation von nicht oder nicht vollständig umgesetzten Maßnahmen aufzunehmen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Zahl der ab der Kommunalwahl 2020 zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter zu beschließen und setzt die Zahl auf 32 fest.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für den Wahlausschuss der Stadt Wegberg eine Beratungsvorlage zur entsprechenden Einteilung des Wahlgebietes vorzubereiten, damit hierüber spätestens bis zum 30.09.2018 beraten und beschlossen werden kann.

 

Der Fachbereich 401 „Finanzwirtschaft“ wird beauftragt, die Einsparung als HSK-Maßnahme aufzunehmen.

 

 

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