Empfehlungsvorlage - VO/0284/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der Kalkulation der für 2019 zu erwartenden Kosten im Bereich „Abwasserbeseitigung“ bildet die endgültige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 und die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 sowie die für die Haushaltsplanung 2019 ermittelten Aufwendungen.

 

In der Kalkulation 2019 kann aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich „Abwasser“ eine Summe von 447.793 € ertragswirksam verbucht werden. In der Kalkulation sind Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und ein kalkulatorischer Zinssatz von 5,5 % eingerechnet. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) hat für das Jahr 2019 einen zulässigen Zinssatz von 5,74 % ermittelt. Datengrundlage für die Festlegung ist der Mittelwert der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten aus den vergangenen fünfzig Jahren. Dieser Zinssatz darf um 0,5 % erhöht werden.

 

Für die Gebührenkalkulation 2019 werden Gesamtkosten i.H.v. 8.964.954 € erwartet (siehe Gebührenkalkulation 2019).

 

Zur Übersicht ist eine Gegenüberstellung der Kostenentwicklung von 2018 nach 2019 als Anlage beigefügt.

 

Schmutzwassergebühr:

Der Gebührensatz für Schmutzwasser erhöht sich, trotz einer erneuten Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes um 0,5% (nun 5,5 %), von 4,29 €/m³ um 0,12 € und beläuft sich nunmehr auf 4,41 €/m³. Die Senkung des Zinssatz reduziert die Kosten im Vergleich zum zulässigen kalkulatorischen Zinssatz von 6 % um 152.389 €. Ohne diese Senkung würde sich die Schmutzwassergebühr zusätzlich um 0,07 € auf 4,48 €/m³ sowie die Niederschlagswassergebühr um 0,03 € auf 1,10 €/m² erhöhen. Die Beibehaltung des hohen kalkulatorischen Zinssatzes ist zwar rechtlich vertretbar, angesichts des Zinsniveaus jedoch kaum noch zu  rechtfertigen.

Die Hauptursache der Gebührenerhöhung sind die gestiegenen Kosten für die Bewirtschaftung der Abwasserkanäle + 144.865 €, die Bewirtschaftung der Kläranlage + 145. 640 €, die Abschreibung + 116.705 € sowie die gestiegenen Personalkosten + 42.464 €. Die Erhöhung der Kosten lassen sich auch anhand der Ausschreibungsergebnisse, die in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe vom 20.11.2018 thematisiert sind, nachvollziehen.

 

Niederschlagswassergebühr:

Der Gebührensatz für Niederschlagswasser reduziert sich von 1,13 €/m² um 0,06 € auf 1,07 €/m².

 

Aus der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung 2019 ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen nochmals tabellarisch gegenüber gestellt.

 

 

Gebührensatz

2019

Gebührensatz

2018

Veränderung

in Euro

Schmutzwasser

in Euro/m³

4,41 Euro

4,29 Euro

+0,12 Euro

Niederschlagswasser

(priv. Fläche)

in Euro/m²

1,07 Euro

1,13 Euro

-0,06 Euro

Niederschlagswasser

(öff. Fläche)

in Euro/m²

1,07 Euro

1,13 Euro

-0,06 Euro

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die Verwaltung hat die aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen in der Haushaltsplanung 2019 entsprechend berücksichtigt.

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die nachfolgende Zweite Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren zu beschließen:

 

 

Dritte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg

über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen

und Abwassergebühren vom …

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetzes

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 2009 (BGBl. I , S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 (BGBl. I,S. 2771), der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW S.934), in seiner Sitzung am ________ folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren, zuletzt geändert durch die zweite Änderungssatzung vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

 

1.     In § 4 Absatz 7 wird die Zahl „4,29“ durch die Zahl „4,41“ ersetzt.

2.     In § 5 Absatz 4 wird die Zahl „1,13“ durch die Zahl „1,07“ ersetzt.

3.     In § 5 Absatz 5 wird die Zahl „0,57“ durch die Zahl „0,54“ ersetzt.

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 1.Januar 2019 in Kraft.

 

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Anlagen

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