Entscheidungsvorlage - VO/0028/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 GO NRW besteht für die Städte und Gemeinden die Pflicht, einen Gesamtabschluss (Konzernabschluss) zu erstellen. In diesen Gesamtabschluss sind nach § 116 Abs. 3 GO NRW grundsätzlich alle verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form mit einzubeziehen. Die Verwaltung nimmt hierbei auch Bezug auf die Vorlage „Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2016“ für die Sitzung des Rates am 15.02.2018 (TOP 7).

 

Ausgenommen von der Konsolidierungspflicht sind solche verselbstständigten Aufgabenbereiche, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzgesamtlage von untergeordneter Bedeutung sind. Die für das Haushaltsjahr 2017 maßgebliche Bestimmung war in der früheren Fassung des § 116 Abs. 3 GO NRW enthalten (jetzt § 116b GO NRW).

 

Der Begriff der untergeordneten Bedeutung als Ausfluss des Grundsatzes der Wesentlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff hierbei im Kontext des Gesamtabschlusses auszulegen.

 

Der Konsolidierungskreis ist dabei jährlich neu zu beurteilen. Die Beteiligungen der Stadt Wegberg werden hierbei im entsprechenden Beteiligungsbericht der Stadt Wegberg dargestellt und erläutert.

 

Wie in den Vorjahren hat die Prüfung der Notwendigkeit eines Gesamtabschlusses ergeben, dass lediglich die Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Wegberg mbH (SEWG) für eine Einbeziehung in Frage kommt. Alle weiteren Beteiligungen erfüllen eindeutig nicht die Kriterien (aufgrund ihrer Beteiligungsquote) für eine Einbeziehung in einen potentiellen Gesamtabschluss der Stadt Wegberg.

 

Für das Jahr 2016 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 17.01.2019 die Rechtsauffassung der Stadt Wegberg geteilt, wonach erneut kein Gesamtabschluss aufzustellen ist.

 

Die Überprüfung für das Jahr 2017 hat ergeben, dass auch weiterhin keine Konsolidierungsnotwendigkeit besteht und die Stadt Wegberg auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 Absatz 1 GO a.F. zum 31.12.2017 verzichten kann.

 

Die Prüfung erfolgt nach § 116 Abs. 6 GO NRW a.F. durch den Rechnungsprüfungsausschuss (§ 116 Abs. 9 n.F.). Er bedient sich gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit § 101 Abs. 8 GO NRW hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Beratung des Prüfungsergebnisses wird dann im Rechnungsprüfungsausschuss stattfinden, bevor im Rat die Beschlussfassung zum Verzicht auf die Erstellung des Gesamtabschlusses 2017 erfolgen kann.

 

Weitere Entwicklung zum Gesamtabschluss

 

In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 27.09.2018 hatte der Leiter der Rechnungsprüfung, Herr Wilkens-Mathar über den Referentenentwurf des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes berichtet. Danach ist nach der neuen Vorschrift des § 116a GO NRW (n.F.) eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei bestimmte Merkmale zutreffen.

 

Der neue § 116a GO NRW sieht folgende Regelung vor:

 

(1) Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,

2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

(2) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.

 

(3) Sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 zu erstellen.“

 

Die neue Regelung ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Die Beurteilung für den Gesamtabschluss 2018 richtet sich noch nach den bislang geltenden Regelungen.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen erstmals für das Jahr 2019 von dem Wahlrecht Gebrauch zu machen und wird dem Rat hierzu fristgerecht einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

 

keine

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2017  vorliegen.

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Anlagen

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