Empfehlungsvorlage - VO/0079/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teibebauungsplan / 1. Änderung gefasst.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teibebauungsplan / 1. Änderung ist der Anlage 1 der Beratungsvorlage zu entnehmen.

 

Ziel des Verfahrens ist die Angleichung der Gestaltungsvorschriften an den Bebauungsplan lll-4, Arsbeck - Auf dem Kamp durch Streichung der Festsetzungen

zur Lage von Einfriedungen auf den Grundstücken. 

 

Da es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Plan nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) handelt, wurde dieser im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Ferner konnte vor diesem Hintergrund von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der zeitgleichen Beteiligung der Träger abgesehen werden.

 

Der ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf (Anlage 2) hat mit Begründung (Anlage 3) in der Zeit vom 18.03.2019 bis einschließlich 26.04.2019 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert.

 

Während dieses Verfahrensschritts wurde von Seiten der Träger öffentlicher Belange lediglich eine Stellungnahme abgegegen. Dieser sollte durch Aufnahme eines zusätzlichen Hinweises in die textlichen Festsetzungen entsprochen werden.

Seitens der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Als nächste Verfahrensschritte stehen nun die Abwägung der Stellungnahme (Anlage 4) und der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan / 1. Änderung an.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

-keine-

 

 

Alternativen:

-keine-

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge – unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anlage 4 – den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichlich der vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, wie beschrieben, folgen.

 

2.

Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 entscheidet, wird dem Rat ferner empfohlen, den Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan / 1. Änderung in der ergänzten Fassung als Satzung beschliessen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Ziel des Verfahren ist die Angleichung der Gestaltungsvorschriften an den Bebauungsplan III-4, Arsbeck – Auf dem Kamp durch Streichung der Festsetzungen zur Lage der Einfriedungen auf den Grundstücken im Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan / 1. Änderung.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan / 1. Änderung liegt innerhalb der Gemarkung Arsbeck, zwischen den Straßen Auf dem Kamp im Norden, der Heiderstraße im Osten und der Kampstraße im Süden.  Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich (Anlage 1).

 

Gemäß § 13 BauGB wurde dieser Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung sowie ohne frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung aufgestellt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung in der Fassung von Januar 2019 übernommen.

 

 

Mit Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan / 1. Änderung rechtskräftig , zugleich wird der ursprüngliche Bebauungsplan, III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan ausser kraft gesetzt.

 

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV.NRW S. 421/SGV. NRW. 232)

 

Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

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Anlagen

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