Entscheidungsvorlage - VO/0190/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 13.05.2019 haben sich eine Vielzahl von Anwohnern und Grundstückeigentümern an der Helpensteinstraße an die politischen Gremien und die Verwaltung gewandt und regen an, den Beschluss zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung zu überdenken bzw. von einer Veranlagung zu Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz aus unterschiedlichen Gründen abzusehen. Gegen eine Veranlagung lege die Anlieger vorsorglich Widerspruch ein. Der von 63 Anliegern unterschriebene Antrag ist der Vorlage anonymisiert als Anlage beigefügt.

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat jede/r das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten nach der Gemeindeordnung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 GO NRW an den Rat zu wenden.

Das Schreiben der Anlieger bzw. Grundstückeigentümer der Helpensteinstraße erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen eines Bürgerantrages nach § 24 der GO NRW, da eine solche Eingabe „an den Rat“ gerichtet sein muss. Es muss also zweifelsfrei erkennbar sein, dass der bzw. die Absender eine Befassung des Rates als der bürgerschaftlichen Vertretung der Gemeinde wünschen. Das vorliegende Schreiben richtet sich allerdings an einen städtischen Mitarbeiter sowie zur Kenntnisnahme an den Bürgermeister und den Ausschuss Umwelt, Verkehr und Abwasser und nicht an den Rat selbst.

Außerdem besagt § 15 Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg, dass (1) ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses des Rates nur von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder gestellt werden kann (2) und falls ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung einmal abgelehnt worden ist, derselbe Antrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab der ablehnenden Beschlussfassung erneut gestellt werden darf.

 

Trotz der o.g. Ausführungen ist das Themen „Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik“ und „Veranlagung der Grundstückseigentümer zu Straßenbaubeiträgen bei der Erneuerung oder Verbesserung der Straßenbeleuchtung“ für die Stadt und ihre Einwohner von besonderer Bedeutung sind, wird die Angelegenheit als Bürgerantrag nach § 24 der Gemeindeordnung im Rat behandelt.

In der Vergangenheit hatte der Rat als eine der Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes beschlossen, die Straßenbeleuchtung Zug um Zug auf energiesparende und wartungsarmen LED-Beleuchtung umzurüsten. Zum einen werden die veralteten Quecksilberdampflampen in der vorhandenen Beleuchtung nicht mehr in Verkehr gebracht, zum anderen lassen sich nicht alle Leuchten technisch mit alternativen Leuchtmitteln ohne kostenintensiven Umbau betreiben. Die Umrüstung der kompletten Straßenbeleuchtung erfolgt auf drei Arten:

 

-          Austausch von Mast und Leuchte (Lampengehäuse) an den Stellen, wo aufgrund des Alters beider Bestandteile ein Austausch bzw. eine Umrüstung technisch nicht mehr möglich ist.

 

-          Austausch der Leuchte (Lampengehäuse), wenn eine Umrüstung auf alternative Leuchtmittel technisch nicht möglich ist, der Mast jedoch aufgrund seines Alters und der Beschaffenheit noch nutzbar ist.

 

-          Austausch der Leuchtmittel, wenn Leuchte mit einer LED-Lampe als „Plug-in“ nachgerüstet werden kann und der Mast noch nutzbar ist.

 

Auf der Grundlage des am 10.07.2018 beschlossenen Konzeptes zur LED-Umrüstung hatte der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe (2017) in seiner Sitzung am 12.02.2019, Vorlage VO/0031/19, beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die Straßenbeleuchtung auf der Helpensteinstraße mit 20 Leuchten (Mast und Leuchtengehäuse) in LED-Technik zu erneuern. Es wurde dargestellt, dass die Erneuerung eine nach dem Kommunalabgabengesetz NRW und der hierzu erlassenen Satzung der Stadt Wegberg zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für die Grundstückseigentümer eine Beitragspflicht auslöst. Der Auftrag an die NEW wurde entsprechend erteilt. Die Maßnahme wird in den kommenden Wochen ausgeführt.

 

Mit Schreiben vom 10.05.2019 wurden die Grundstückseigentümer der Helpensteinstraße über die Notwendigkeit der anstehenden Maßnahme und die Beitragspflicht unterrichtet. Im Durchschnitt beträgt der Anteil der Beitragspflichten ca. 70,00 € je Grundstück.

Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung nach Ablauf der Abschreibungszeit bzw. aufgrund technisch-physikalische Gegebenheiten (keine Ersatzteile mehr, keine Reparatur- oder Instandhaltungsmöglichkeiten wegen Korrosion, Gefahren durch mangelnde Standfestigkeit usw.) ist eine beitragsfähige Maßnahme nach dem KAG. Nach der Erneuerung wird den Anliegern eine neue langfristige und sogar verbesserte Beleuchtung (höhere und gleichmäßige Beleuchtungsstärke, blendfrei, weniger Streulicht durch gerichtetes Licht usw.) geboten. Die Maßnahme bietet Gebrauchsvorteile, die geeignet sind, wirtschaftliche Vorteile im Sinne einer Grundstückswerterhöhung auszulösen.

Aufgrund des vom Rat gegebenen Ortsrechts besteht die Verpflichtung, die Beiträge auch zu erheben. Die gesetzliche Kann-Bestimmung bezieht sich auf die Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung. Hat der Rat das Ortsrecht zur Beitragserhebung erlassen, gibt es für die Verwaltung kein Ermessen bei der Durchführung eines Beitragsverfahrens, wenn hierfür die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Zu den vorgetragenen Argumenten im Einzelnen:

Da die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand nach den ihnen  gebotenen Vorteilen im Verhältnis zu den Vorteilen der Allgemeinheit bemessen werden, ist der Vorteil für die Anlieger in einer Haupterschließungsstraße wesentlich kleiner als in einer reinen Erschließungsstraße (reines Wohngebiet). Entsprechend ist die Einstufung der Helpensteinstraße nach ihrer tatsächlichen Verkehrsfunktion als Hauptverkehrsstraße zum einen sachgerecht, aber auch wesentlich kostengünstiger als andere Einstufungen (Anteil 10 % im Vergleich zum Anteil von 30 % in Haupterschließungsstraßen oder 50 % in Anliegerstraßen).

Die Verpflichtung für die Beitragserhebung wurde bereits erläutert. Für die beitragsrechtliche Zuordnung der Kosten ist es erforderlich, den Kreis der Bevorteilten über den Begriff der Anlage zu bestimmen. Vereinfachend gesagt, kann nur eine insgesamt verbesserte Anlage abgerechnet werden, z.B. eine komplette Straße, ein definierbarer logischer Abschnitt usw. Eine nur punktuelle Verbesserung (z.B. durch die Ergänzung einiger neuen Leuchten innerhalb des Altbestandes) reicht für die Beitragserhebung nicht aus (Beispiel: Burghofweg).

Die Argumentation „Energiesparen“, „Wirtschaftlichkeit“ und Amortisation“ sind kein Beleg für beitragspflichtige Abrechnungen; es sind keine beitragsrechtlich relevanten Vorteile.

Durch die spezielle Optik der Reflektoren im Lampengehäuse wird eine gleichmäßige Ausleuchtung begrenzt auf die Straßenfläche ohne größere Streulichtanteile in die Vorgärten gewährleistet. Das Licht wird dahin gelenkt, wo es dem Straßenverkehr nützlich ist.

Die Beleuchtung der Hauseingänge auf privaten Flächen ist nicht Zweck der Straßenbeleuchtung. Die Beleuchtungssituation kann auch bei Beibehaltung der heutigen Lampenstandorte verbessert werden.

Für die Erzeugung von rein weißem Licht mit hoher Farbwiedergabe für kontrastreiches Sehen bedarf es bei der LED eines hohen Anteils kurzwelliger (blauer) Strahlungsanteile. Dabei entspricht das Farbspektrum mit seiner Verteilung der Wellenlängen im sichtbaren Bereich („Regenbogenfarben“) und der Intensität der unterschiedlichen Wellen („Farben“) nicht dem kontinuierlichen Spektrum des Sonnenlichts oder anderer Thermostrahler (z.B. Glühlampen). Die LED zeichnet sich bei der Lichterzeugung dadurch aus, das der größte Teil der aufgewandten Energie in die gewünschte Wellenlänge (einzelne Farben, Farbenmix für Weißlicht, aber auch ultraviolettes und nahes infrarotes Licht) umgesetzt wird, ohne wesentliche und ungewünschte Wärmestrahlung zu erzeugen.

Die gefürchteten Blauanteile (bis in die ultravioletten Wellenlängen hinein) einer jeden Strahlungsquelle sind verantwortlich für Sonnenbrand, „verblitzte“ Augen beim Elektroschweißen, dauerhafte Netzhautschäden (Sonnenbrille, UV-Schutz) und Störungen im Wach-Schlafrhythmus (z.B. Blauanteile der rein weißen Handy-Displaybeleuchtung). Allerdings gelten diese Einflüsse nur bei extremen Leuchtstärken der blauen Farbanteile bzw. einer überproportional langen Exposition des Körpers mit der Lichtquelle. Entscheidend ist aber auch der direkte Kontakt Lichtquelle – Organismus (Haut, Augen). Diffuses, gestreutes Licht der Straßenbeleuchtung (Straßenoberfläche, angestrahlte PKW, Straßenbegleitgrün, stumpfe Reflektion auf einer Wand in den Innenräumen eines Wohnhauses mit natürlicher Filterwirkung durch das Fensterglas) hat nicht die Intensität blauer Anteile, um eine Schädigung der Gesundheit zu bewirken.

Die Erhebung eines „vorsorglichen“ Widerspruchs der Unterzeichner ist ohne eine vorherige Bekanntgabe eines konkreten Beitragsbescheides ohne rechtliche Wirkung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die Ausführungen der Anlieger und Grundstückseigentümer der Helpensteinstraße zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung zur Kenntnis und beschließt:

a)     Den Antrag bzw. die Anregungen zur Rücknahme der Ausschussentscheidung zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung aus den vorgenannten Gründen dem Inhalt nach zurückzuweisen.

 

b)     Von den Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz nicht abzuweichen.

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Anlagen

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