Entscheidungsvorlage - VO/0246/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Bürgerantrag gem. § 24 der Gemeindeordnung NRW wurde durch den Rat der Stadt Wegberg in die Sitzung des Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr verwiesen. Zur Beratung im TKSV hat die Verwaltung die beantragte Prüfung bereits vorgenommen und nimmt wie folgt Stellung:

Gemäß § 14 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche Einschränkung wurde für den betroffenen Bereich mit Bebauungsplan I-20 / I-20 (1. Änderung) nicht beschlossen.

Gemäß § 14 Absatz 2 BauNVO können Nebenanlagen, welche der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.

Die NEW hat in Zusammenarbeit mit der Stadt Wegberg unter anderem zwei Elektroladesäulen an der Straße „An der Kull“, im Bereich des Parkstreifens, errichtet. Hierdurch soll die Elektromobilität im Stadtgebiet Wegberg gefördert werden. Durch dieses Angebot wird auch den Anwohnern des Wohngebietes die Möglichkeit gegeben Elektrofahrzeuge aufzuladen, auch wenn sie auf ihren Privatgrundstücken nicht über eine entsprechende Möglichkeit verfügen.

Durch die Errichtung der Ladesäulen wurden Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauBVO geschaffen, welche das Grundstück der Parkflächen mit Elektrizität versorgen. Da hier weiterhin PKW geparkt und dabei aufgeladen werden, widerspricht die Errichtung von Elektroladesäulen an der Parkbucht nicht der Eigenart des Grundstückes. Hier wurde somit nicht entgegen des Bebauungsplanes gehandelt. Die Elektroladesäulen erzeugen keine Immissionen an dieser Stelle.

Die Abgrenzung eines Wohngebietes zu einem Gewerbegebiet dient dem Schutz vor Immissionen. Dies bedeutet, dass Gewerbe welche Immissionen erzeugen und somit die Ruhe der Anwohner stören, in einem Wohngebiet nicht gestattet sind. Gewerbe, welche nicht zu störenden oder zu unangebrachten Immissionen führen, sind auch in einem Wohngebiet erlaubt. Die gesetzliche Grundlage fokussiert somit nicht die Gewinnerzielung in einem Wohngebiet zu verhindern, sondern belastende Immissionen zu vermeiden. Das gewerbsmäßige Anbieten von Energie erfolgt naturgemäß auch in jedem Wohnobjekt.

Da es sich hier um Parkbuchten handelt und somit keine zusätzlichen oder anderen Immissionen entstehen, sorgt die Errichtung der Elektroladesäulen nicht für eine gesteigerte Störung der Anwohner.

Bezugnehmend auf das städtebauliche Konzept einen Grünzug vom ehemaligen Krankenhaus bis zum Bahnhof zu errichten, ist hier festzuhalten, dass der Aufbau der Ladesäulen im Randbereich der Grünfläche vorgenommen wurde und somit dieser Intention nicht widerspricht. Ebenso wurde darauf geachtet, dass die Ladesäulen nahe an der Straße „Am Bahnhof“ errichtet wurden, um den Charakter der Grünfläche möglichst wenig zu beeinträchtigen. 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt dem TKSV vor, auf Grund der vorstehenden Begründung, das Schreiben vom 08.07.2019 zur Kenntnis zu nehmen und dieses zurück in die Verwaltung zu verweisen. Der Verwaltung wird der Auftrag erteilt, dem Antragsteller dies zu Bescheiden und die oben genannten Ausführungen in die Begründung aufzunehmen.

 

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Anlagen

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