Empfehlungsvorlage - VO/0316/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Dreizehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Gaspers, Frank
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe (WBUV)
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19.11.2019
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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03.12.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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17.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die dieser Vorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung hat für das Jahr 2020 eine geringfügige Erhöhung der Gewichtsgebühr von 0,25 Euro auf 0,26 Euro je Kilogramm Restabfall ergeben. Die Grundgebühren erhöhen sich um durchschnittlich 12,50 %. Des Weiteren ergibt die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2020 eine Erhöhung bei den Zusatzgebühren um durchschnittlich 7,50 %.
Grund für die Erhöhung der Gewichtsgebühr sowie die Erhöhung der Zusatzgebühren ist die Preisanpassung durch die Firma Drekopf mit Antrag vom 26.09.2019.
Diese sieht eine Erhöhung bei den Grundentgelten um 5,68 % und eine Erhöhung bei den Leistungsentgelten um 6,69 % vor. Nach rechtlicher Prüfung durch das Büro für Abfall und Umwelt, A+U GmbH Düsseldorf, wurde diese Erhöhung als zulässig bewertet und akzeptiert.
Des Weiteren wurde in der Aufgabenanalyse 2018 vom Baubetriebshof festgestellt, dass erbrachte Leistungen nicht dem allgemeinen Haushalt zuzuordnen sind, sondern auf die Abfallgebühr umgelegt werden müssen.
Es handelt sich hierbei um die Entfernung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Flächen.
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2019 wurde dies berücksichtigt.
Die verwendete Zeit zur Aufgabenerledigung konnte für 2018 zugeordnet werden. Die Betriebskostenabrechnung 2018 schloss deshalb jedoch mit einem Fehlbetrag von insgesamt 134.052,82 Euro ab. Um diesen Fehlbetrag zu decken wurde der komplette Rücklagenbestand entnommen. Dieser betrug 106.378,13 Euro. Das bedeutet, dass die Betriebskostenabrechnung 2018 weiterhin mit einem Fehlbetrag i. H. v. 27.674,69 Euro abschließt.
Dieser Fehlbetrag muss in der Gebührenbedarfsberechnung 2020 berücksichtigt werden. Des Weiteren kann zur Abmilderung der Gebührenerhöhung kein Betrag mehr aus der Rücklage entnommen werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen Umwelt und Vergaben schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss vor, dem Rat der Stadt Wegberg zu empfehlen, auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2020 die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:
Dreizehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Wegberg vom …
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom
21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. April 2017 (GV. NRW. S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg, zuletzt geändert durch die zwölfte Änderungssatzung vom 19. Dezember 2018, wird wie folgt geändert:
1) In § 5 Absatz 1 Buchst. A) a) wird die Zahl „38,10“ durch die Zahl „42,80“
ersetzt.
2) In § 5 Absatz 1 Buchst. A) b) wird die Zahl „60,90“ durch die Zahl „68,50“
ersetzt.
3) In § 5 Absatz 1 Buchst. A) c) wird die Zahl „76,10“ durch die Zahl „85,60“
ersetzt.
4) In § 5 Absatz 1 Buchst. A) d) wird die Zahl „609,00“ durch die Zahl „685,00“
ersetzt.
5) In § 5 Absatz 1 Buchst. B) a) Satz 3 wird die Zahl „0,25“ durch die Zahl „0,26“
ersetzt.
6) In § 5 Absatz 1 Buchst. B) b) Satz 2 werden die Zahl „0,25“ durch die Zahl
„0,26“ und die Zahl „5,00“ durch die Zahl „5,20“ ersetzt.
7) In § 5 Absatz 1 Buchst. B) c) werden die Zahl „62,50“ durch die Zahl „65,00“,
die Zahl „100,00“ durch die Zahl „104,00“, die Zahl „125,00“ durch die Zahl
„130,00“ und die Zahl „1.000,00“ durch die Zahl „1.040,00“ersetzt.
8) In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „44,43“ durch die Zahl „47,41“ ersetzt.
9) In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „0,69“ durch die Zahl „0,74“ ersetzt.
10) In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „7,22“ durch die Zahl „7,71“ ersetzt.
11) In § 5 Absatz 5 Buchstabe a) wird die Zahl „9,84“ durch die Zahl „10,10“ ersetzt.
12) In § 5 Absatz 5 Buchstabe b) wird die Zahl „94,61“ durch die Zahl „99,81“ ersetzt.
13) In § 5 Absatz 6 2. Buchstabe a) wird die Zahl „187,72“ durch die Zahl „200,46“ ersetzt.
14) In § 5 Absatz 6 2. Buchstabe b) wird die Zahl „75,92“ durch die Zahl „81,12“ ersetzt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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33,7 kB
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2
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öffentlich
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24,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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216,9 kB
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