Empfehlungsvorlage - VO/0189/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aktueller Rechtsstand Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)

In den vergangenen Jahren wurde in der Bundesrepublik quer durch die politische Landschaft eine Reformierung bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen diskutiert. Einheitliches Ziel war eine – wie auch immer gestaltete – “Entlastung“ der Bürger. Die Landesgesetzgeber haben unterschiedlich reagiert.

Es entstand ein Flickenteppich aus “Abschaffung der Straßenbaubeiträge“, “Wegfall der Verpflichtung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen“ und “Modernisierung des Straßenbaubeitragsrechts“.

Nordrhein-Westfalen hat mit der Aufnahme des § 8a in das KAG zum 01.01.2020 den letzteren Weg gewählt. Ergänzt wurde diese Maßnahme durch ein landesweites Förderprogramm zur “Halbierung“ der Beitragslast für die von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Anlieger.

 

Die Modernisierung des Beitragsrechtes erfolgt in 3 aufeinanderfolgenden Schritten:

 

  1. Durchführung von Straßenbaumaßnahmen über ein transparentes gemeindliches Straßen- und Wegekonzept mit Einbindung potentiell Beitragspflichtiger durch eine verpflichtende Anliegerversammlung.

 

  1. Entlastung der Beitragspflichtigen durch Übernahme der Hälfte des umlagefähigen Aufwands durch das Land NRW (Förderrichtlinie Straßenbaubeiträge).

 

  1. Gewährung von Zahlungserleichterungen (langfristige Ratenzahlungen, Stundungen).

 

Zur Vertiefung der Thematik ist dieser Beratungsvorlage ein Beitrag von Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus (Kommunale Steuer-Zeitschrift 69. Jahrgang, Juli 2020, Heft 7) als Anlage beigefügt. Der Autor war 8 Jahre Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und gilt allgemein als “Vater“ des Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrechts.

 

Die Texte des § 8 KAG (Beiträge) und des neu eingefügten § 8 a KAG (Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen) sind gleichfalls als Anlage beigefügt.

 

Änderung der Straßenbaubeitragssatzung auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zum Haushaltsicherungskonzept (HSK)

 

In der Beratung der Fachgruppe 4 zur Klausurtagung des Rates am 15.08.2015 (Verbesserung der Einnahmesituation) wurden die finanziellen Auswirkungen durch die Änderung der (aktuellen) “Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen“ durch Anpassung der Anteilssätze der Beitragspflichtigen diskutiert. Nach der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes werden beitragsfähige Straßenbaumaßnahmen mit deutlich höheren Anteilen der Anlieger im Vergleich zur aktuellen Satzung der Stadt bewertet. Mit einer Anpassung der Satzung an die höheren Werte der Mustersatzung verringert sich der Eigenanteil der Stadt bei der Durchführung einer (beitragsfähigen) Ausbaumaßnahme.

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 01.09.2015 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die in der Ratsklausur entwickelten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung in ein Haushaltssicherungskonzept aufzunehmen. Eine konkrete Umsetzung der HSK-Maßnahmen (z B. Satzungsänderung) sollte durch weitere Beschlüsse erfolgen.

 

Die Mustersatzung gibt keinen absoluten Wert für die Anteilssätze an. In einer konkreten Satzung wäre dann mit Bezug auf die Wegberger Verhältnisse ein allgemeiner fester Wert zu benennen. Eine Tabelle mit den Werten der Mustersatzung (von-bis-Prozentsätze) und den aktuellen Werten der zurzeit gültigen Satzung in Wegberg ist als Anlage beigefügt.

 

Nach Beschlusslage (Rat) soll eine Satzungsänderung allerdings erst nach Abrechnung der (letzten) beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen (Rather Straße) erfolgen, da hier Jahre voraus und zuletzt bei den Bürgerversammlungen Aussagen zu einem Beitragssatz auf Grundlage der bisherigen Satzung getätigt wurden. Die Beitragserhebung wurde im vergangenen Jahr abgeschlossen, so dass die beschlossene Satzungsänderung (gültig für die folgenden Straßenbaumaßnahmen) nunmehr erfolgen kann.

 

Ein Beschluss im Rat über eine Satzungsänderung mit den erhöhten Anliegeranteilen auf Grundlage der Mustersatzung steht mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes seit Jahresbeginn in einem Spannungsfeld. Das landespolitische Ziel einer Entlastung der Beitragspflichtigen durch eine Halbierung der Beitragslast steht zu einer Erhöhung der Anteilssätze in einer Änderungssatzung scheinbar im Widerspruch. Zwar werden die zu beschließenden Anteilssätze mit der neuen gesetzlichen Regelung tatsächlich halbiert, absolut gerechnet wäre der zukünftig zu zahlende Beitragssatz trotzdem höher als bei der Gültigkeit der bisherigen Satzung.

 

Im Lichte der landespolitischen Zielsetzung mit der Aufnahme des § 8a in das KAG kann der Ratsbeschluss zum HSK zur Satzungsänderung mit höheren Anteilssätzen ggfs. neu bewertet werden. Hierzu eine Vergleichsrechnung:

 

Beispiel einer fiktiven KAG-Abrechnung einer Straßenbaumaßnahme in einer Anliegerstraße Der beitragsfähige Aufwand beträgt 100.000,00 €. Die Tabelle soll die Auswirkungen einer Erhöhung der Anteilssätze für die Anlieger bzw. auf den verbleibenden Anteil (“Rest“) für die Allgemeinheit (Stadt) für die Rechtslage vor dem 01.01.2020 (ohne Förderungsmöglichkeit des Anliegeranteils) bzw. seit dem 01.01.2020 (mit Förderungsmöglichkeit) aufzeigen.

 

Rechtslage seit 01.01.2020

(Förderung durch Landeszuweisung i.H.v. 50 % des Anliegeranteils)

 

Rechtslage vor 01.01.2020

(keine Förderung des Anliegeranteils)

a) aktuelle Satzung:

Anteil Anlieger 50 %

= 50.000 € abzügl. Förderung

verbleiben 25.000 € = 25 %

Anteil Stadt 50 %

= 50.000 €

 

a) aktuelle Satzung

Anteil Anlieger 50 %

= 50.000 €

 

Anteil Stadt 50 %

= 50.000 €

b) Satzungsanpassung nach HSK:

(zukünftig möglich)

Anteil Anlieger 80 %

= 80.000 € abzügl. Förderung

verbleiben 40.000 € = 40 %

Anteil Stadt 20 %

= 20.000 €

b) Satzungsanpassung nach HSK

(= fiktiv, da kein Beschluss vor 2020 getroffen wurde!)

Anteil Anlieger 80 %

= 80.000 €

 

Anteil Stadt 20 %

= 20.000 €

 

 

Die Gegenüberstellung zeigt, dass die seit dem 01.01.2020 bestehende Möglichkeit, die Hälfte des satzungsgemäßen Anliegeranteils durch die Beantragung von Fördermitteln seitens der Stadt “ersetzt“ zu bekommen, ausschließlich die Anlieger bevorteilt. Von den Anliegern werden (nach Auszahlung der Fördermittel an die Stadt) nur noch die Hälfte der Beiträge verlangt, wobei der Stadtanteil als Anteil der Gemeinschaft unverändert bleibt. Verfolgt man das Ziel der HSK-Beschlüsse, die die Einnahmesituation der Stadt bei den Straßenbaubeiträgen zu verbessern, ist dies nur durch die Erhöhung der Anteilssätze (wie im Beispiel von 50 % auf 80 %) zu erreichen. Für die Anlieger wird, dank der Fördermöglichkeit, ein zukünftiger höherer Anteilssatz – wie landespolitisch beabsichtigt -, halbiert.

 

Eine Rücknahme des HSK-Beschlusses zu höheren Anteilssätzen verpflichtet im Gegenzug zu Kompensationsmaßnahmen, da beim Verbleib bei den bisherigen, aktuellen Anteilssätzen der Gemeindeanteil nicht verbessert wird.

 

Nach der derzeitigen Planung sind folgende beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen vorgesehen und bereits entsprechende Beiträge vor dem Hintergrund einer HSK-Satzungsanpassung berücksichtigt worden:

 

a) Ausbau Hessenfeld, Ausbaukosten 450.000 €, Anliegerbeiträge 290.000 €

b) Ausbau In Gerichhausen, Ausbaukosten 475.000 €, Anliegerbeiträge 380.000 €

 

Sollte keine Satzungsänderung beschlossen werden, verringern sich die Einnahmen aus Beiträgen um 132.000 € auf 158.000 € (a) bzw. um 142.000 € auf 238.000 € (b).

 

Die Differenz von insgesamt 274.000 € wäre im HSK zu kompensieren.

 

Die Verwaltung wird dem Fachausschuss einen Entwurf zu den erforderlichen Satzungsänderungen (Anteilssätze) zur Vorberatung vorlegen.

 

Straßen- und Wegekonzept

 

Das nach dem neu eingefügten § 8a KAG von der Stadt aufzustellende Straßen- und Wegekonzept ist vom Rat zu beraten und zu beschließen. In dem Konzept ist vorhabenbezogen zu berücksichtigen, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das zuständige Ministerium hat in der Verwaltungsvorschrift ein verbindliches Muster vorgegeben. Das Konzept ist über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (5 Jahre) anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Jahre, fortzuschreiben. Das Konzept soll sowohl eine fundierte Grundlage für künftige Entscheidungen zur Mittelbereitstellung, als auch für die Bürgerinnen und Bürger eine Informationsgrundlage darstellen. Das Konzept beinhaltet keine Vorentscheidung für bestimmte Maßnahmen. Es ist eine Aufstellung möglicher Straßenbaumaßnahmen und Grundlage für die verbindliche Anliegerversammlung.

 

Die Verwaltung erstellt für die kommende Sitzung des Fachausschusses einen Entwurf des Konzeptes zur Empfehlung an den Rat.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

-Keine-

 

 

Alternativen:

-Keine-

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergaben nimmt die Ausführungen zum aktuellen Rechtsstand im Bereich Straßenausbaubeiträge zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, einen Entwurf zu der erforderlichen Satzungsänderung (Erhöhung der Anteilssätze der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand) auf Grundlage des Ratsbeschlusses zum HSK vorzulegen.

 

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Anlagen

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