Empfehlungsvorlage - VO/0184/20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.05.2019 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-10, Wegberg – Friedhofstraße / 22. Änderung gefasst.

 

Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage Wegberg westlich angrenzend zur Wendeanlage des Karpfenweges. Der genaue Verlauf des Geltungsbereichs des Bebauungsplans I-10, Wegberg – Friedhofstraße / 22. Änderung ist der Anlage 1 der Beratungsvorlage zu entnehmen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung der vorgesehenen Grünfläche in eine Fläche für Wohnnutzung zu schaffen.

 

Da es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Plan der Innenentwicklung nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) handelt, wurde dieser im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Ferner konnte vor diesem Hintergrund von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der zeitgleichen Beteiligung der Träger abgesehen werden.

 

Der ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf (Anlage 2) hat mit Begründung (Anlage 3) in der Zeit vom 18.05.2020 bis einschließlich 22.06.2020 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert.

 

Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie die der Behörden sind in tabellarischer Form aufgearbeitet und als Anlage 5 der Vorlage beigefügt.

Nach Ansicht der Verwaltung sollte der Stellungnahme aus der Öffentlichkeit aus städtebaulichen Gründen nicht gefolgt werden. Den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sollte hingegen Rechnung getragen werden und die entsprechenden Hinweise im Bebauungsplanentwurf ergänzt bzw. geändert werden.

 

 

Als nächste Verfahrensschritte stehen nun die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 5) sowie der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan I-10, Wegberg – Friedhofstraße / 22. Änderung an.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

 

 

Alternativen:

keine

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anlage 5 - beschließen, die vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie in der Anlage 5 beschrieben, zu werten und die hierin aufgeführten Ergänzungen seitens der Träger in den Bebauungsplanentwurf zu übernehmen.

 

2.

Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlusses Nr. 1 über die vorgebrachten Stellungnahmen beschließt, wird dem Rat ferner empfohlen, den Bebauungsplan I-10, Wegberg – Friedhofstraße / 22. Änderung in der geänderten Fassung als Satzung zu beschliessen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung der vorgesehenen Grünfläche in eine Fläche für Wohnnutzung zu schaffen.

 

Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage Wegberg westlich angrenzend zur Wendeanlage des Karpfenweges. Der genaue Verlauf des Geltungsbereichs des Bebauungsplans I-10, Wegberg – Friedhofstraße / 22. Änderung ist der Anlage 1 der Beratungsvorlage zu entnehmen.

 

Gemäß § 13a BauGB wurde dieser Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung in der Fassung von Dezember 2019 übernommen.

 

Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan I-10, Wegberg – Friedhofstraße / 22. Änderung rechtskräftig.

Zugleich werden die für den Geltungsbereich geltenden ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplans I-10, Wegberg – Friedhofstraße ausser Kraft gesetzt.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 10 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV.NRW S. 421/SGV. NRW. 232)

 

Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

Reduzieren

Anlagen

Loading...