Empfehlungsvorlage - VO/0236/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Vierzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Lenzen, Michael
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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Vorberatung
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24.11.2020
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Unterbrochen
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Entscheidung
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15.12.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die dieser Vorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung hat für das Jahr 2021 eine Erhöhung der Gewichtsgebühr von 0,26 Euro auf 0,29 Euro je Kilogramm Restabfall ergeben. Die Grundgebühren erhöhen sich um durchschnittlich 3,96 %. Des Weiteren ergibt die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2021 eine Reduzierung bei den Zusatzgebühren um durchschnittlich 43,50 %.
Grund für die Erhöhung der Gewichtsgebühr sind zum Einen die neuen Preise bei den Leistungsentgelten aus der Ausschreibung für die Vergabe der Abfalllogistikleistungen sowie die Annahme, dass sich aufgrund der Einführung der Biotonne, bei einer Anschlussquote von ca. 10 %, das Restabfallaufkommen in der Stadt Wegberg um 5 % reduziert. Diese Annahme geht auf das Abfallwirtschaftliche Gutachten des Büros für Abfall und Umwelt, A+U GmbH Düsseldorf vom 15.06.2019 zurück.
Für die Reduzierung der Zusatzgebühren sind ebenfalls die neuen Preise bei den Leistungsentgelten aus der Ausschreibung für die Vergabe der Abfalllogistikleistungen ausschlaggebend.
Auch für die Erhöhung der Grundgebühren sind die neuen Preise bei den Grund- und Leistungsentgelten aus der Ausschreibung für die Vergabe der Abfalllogistikleistungen verantwortlich. Zusätzlich müssen die Fehlbeträge i. H. v. 126.714,09 €, aus den Betriebskostenabrechnungen 2018 (27.674,69 €) und 2019 (99.039,40 €), in der Gebührenbedarfsberechnung 2021 mit berücksichtigt werden.
Des Weiteren kann zur Abmilderung der Gebührenerhöhung kein Betrag mehr aus der Rücklage entnommen werden.
Die weiteren unten aufgeführten Änderungen und Ergänzungen der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg, werden aufgrund der Einführung der Biotonne nötig.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss vor, dem Rat der Stadt Wegberg zu empfehlen, auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2021 die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:
Vierzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Wegberg vom …
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom
21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. April 2017 (GV. NRW. S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg, zuletzt geändert durch die dreizehnte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:
1) Der § 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„c) für die Jahresgebühr einer Biotonne mit dem Beginn des Monats, im dem die Bereitstellung durch die Stadt erfolgt.
Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Anfahren des Grundstückes zum Zweck der Leerung dieses Gefäßes eingestellt wird und das Abfallgefäß entfernt wird.“
2) Der § 3 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
„c) für die Jahresgebühr einer Biotonne mit dem ersten des auf den Eigentumswechsel (Eintrag im Grundbuch) folgenden Monats.“
3) Der § 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„c) bei der Jahresgebühr einer Biotonne
das Volumen der auf dem angeschlossenen Grundstück vorgehaltenen Biotonne. Die Nutzung einer Biotonne ist freiwillig. Das Volumen der Biotonne kann zwischen den Größen 120 Liter und 240 Liter frei gewählt werden. In der Jahresgebühr sind alle Leerungen enthalten. Die Biotonne wird nicht gewogen.
Nachträgliche Änderungen des Volumens werden jeweils zum Beginn des nächsten Monats vorgenommen.
Bei Wohnungsleerständen, die über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten bestehen, entfällt die Gebührenpflicht ab dem ersten Tag des auf die Veränderung folgenden Monats.“
4) In § 5 Absatz 1 Buchst. A) a) wird die Zahl „42,80“ durch die Zahl „44,50“
ersetzt.
5) In § 5 Absatz 1 Buchst. A) b) wird die Zahl „68,50“ durch die Zahl „71,20“
ersetzt.
6) In § 5 Absatz 1 Buchst. A) c) wird die Zahl „85,60“ durch die Zahl „89,00“
ersetzt.
7) In § 5 Absatz 1 Buchst. A) d) wird die Zahl „685,00“ durch die Zahl „712,10“
ersetzt.
8) In § 5 Absatz 1 Buchst. B) a) Satz 3 wird die Zahl „0,26“ durch die Zahl „0,29“
ersetzt.
9) In § 5 Absatz 1 Buchst. B) b) Satz 2 werden die Zahl „0,26“ durch die Zahl
„0,29“ und die Zahl „5,20“ durch die Zahl „6,00“ ersetzt.
10) In § 5 Absatz 1 Buchst. B) c) werden die Zahl „65,00“ durch die Zahl „75,00“,
die Zahl „104,00“ durch die Zahl „120,00“, die Zahl „130,00“ durch die Zahl
„150,00“ und die Zahl „1.040,00“ durch die Zahl „1.200,00“ersetzt.
11) Der § 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„C) Jahresgebühr
für Biotonnen mit
a) 120 Liter Volumen 60,00 €
b) 240 Liter Volumen 90,00 €“
12) In § 5 Absatz 2 wird der Satz 1 nach dem Wort „Benutzungsgebühren“ mit „gem. Abs. 1A und B“ ergänzt.
13) In § 5 Absatz 3 wird der Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Sie betragen bei Rest- und Bioabfall 40,30 € und bei Altpapier 6,52 €.“
14) In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „0,74“ durch die Zahl „0,67“ ersetzt.
15) In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „7,71“ durch die Zahl „3,50“ ersetzt.
16) In § 5 Absatz 5 Buchstabe a) wird die Zahl „10,10“ durch die Zahl „8,27“ ersetzt.
17) In § 5 Absatz 5 Buchstabe b) wird die Zahl „99,81“ durch die Zahl „21,19“ ersetzt.
18) In § 5 Absatz 6 2. Buchstabe a) wird die Zahl „200,46“ durch die Zahl „91,00“ ersetzt.
19) In § 5 Absatz 6 2. Buchstabe b) wird die Zahl „81,12“ durch die Zahl „21,19“ ersetzt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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38 kB
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2
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(wie Dokument)
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27,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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152,7 kB
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