Entscheidungsvorlage - VO/0037/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung. Am 08.04.2014 stimmte der Rat den folgenden Grundsätzen des Bürgermeisters zu:

  1. Konsumtive Mittel werden nicht übertragen.
  2. Bei investiven Maßnahmen entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung mit der Kämmerin über die Übertragung ins Folgejahr.

Ursprünglich wurde unter Ziffer 3 in den Grundsätzen aufgenommen, dass investive Mittel längstens bis zu 2 Jahre nach Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme der Investitionstätigkeit übertragbar sind, weil die Regelung bis 2012 im § 22 Absatz 2 GemHVO NRW verankert war. Mit Ratsbeschluss vom 18.02.2020 wurde beschlossen, Ziffer 3 aus den Grundsätzen zu streichen.

Generell sollen nur Ermächtigungen von bereits begonnenen

Investitionsmaßnahmen übertragen werden. Investive Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden, sollten im nächsten Planjahr neu veranschlagt werden. Es soll insbesondere nur dann eine Ermächtigungsübertragung gebildet werden, wenn der Investitionsauftrag endgültig abgeschlossen werden kann.

Insgesamt beläuft sich die Summe der investiven Haushaltsreste auf 9.806.989 €. Aufgrund der o.g. Grundsätze wird vorgeschlagen, eine Summe in Höhe von 6.469.328 € entsprechend der beigefügten Liste in das Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Die geplante Übertragungssumme ist ähnlich hoch, wie die Summe, der durch den Rat gekürzten Ermächtigungen von 2019 auf 2020. Die technischen Dezernate hatten Mühe, annähernd realistische Auszahlungssummen für das Jahr 2020 zu bestimmen. Hinzu kamen Entwicklungen durch die Corona-Pandemie, die im Vorfeld niemand erahnen und abschätzen konnte.


Resultat ist nun wieder eine äußerst hohe Summe an Ermächtigungsübertragungen. In den drei Jahren zuvor war angesichts der Diskussionen im Rat und des Hinweises

der Kommunalaufsicht ein relativ sparsamer Umgang mit
Ermächtigungsübertragungen gepflegt worden:

2016 nach 2017:

2.763.583 €

2017 nach 2018:

3.643.073 €

2018 nach 2019:

 

2.140.022 €

 

2019 nach 2020:

6.304.275 €

 

Die Übertragungen auf 2021 teilen sich im Wesentlichen wie folgt auf:

Hochbau:

2.804.655 € € € €

Bauhof:

91.736 € €€

Feuerwehr (bewegl. Anlagegüter):

388.104 €

Abwasser:

1.725.133 €

Straßenbau und -beleuchtung:
 

987.338 €
 

 

Im Bereich des Straßenbaus ist die Umgestaltung des Bahnhofsumfeldes Wegberg mit einem nicht zu vernachlässigenden Anteil von circa 622.550 € enthalten.

 

Gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen. In Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist aufgrund des Haushaltssicherungskonzeptes eine Kenntnisnahme nicht ausreichend, vielmehr muss der Rat über die Liste beschließen. Aus diesem Grund ist zu jeder einzelnen Übertragungsposition eine Erläuterung aufgeführt. Die Kommunalaufsicht hat auch in der letzten Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes verfügt, dass der Rat die nach § 22 Abs. 4 KomHVO vorgelegte Liste kritisch auf ihre Haushaltsverträglichkeit zu prüfen hat. Der entsprechende Ratsbeschluss ist dem Landrat unverzüglich vorzulegen.

Für den Finanzplan 2021 hat die Übertragung zur Folge, dass sich die investiven Auszahlungen um die Übertragungssumme von 6.469.328 € erhöhen nämlich ca. auf 31.555.000 €. Weiterhin erhöht sich der Kreditbestand sofern keine überschüssigen Eigenmittel aus dem Jahr 2020 eingesetzt werden können. Nach vorläufigem Jahresergebnis wird kein Überschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit ausgewiesen. Insofern muss die Verschuldungsprognose nach oben korrigiert werden.

Der Grund für eine Übertragung von Mitteln ist in der Regel, dass Verträge mit Unternehmern geschlossen wurden. Die Übertragung sichert die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und ist zur Fortführung von Baumaßnahmen ohne Unterbrechung in der haushaltslosen Zeit zwischen Kalenderjahrbeginn und Bekanntmachung der Haushaltssatzung erforderlich. Der Ergebnisplan wird infolge der investiven

Ermächtigungsübertragungen mit Abschreibungen und ggfls. mit
Finanzierungskosten belastet.

Der beigefügten Anlage sind die Maßnahmen zu entnehmen, die bereits begonnen, aber noch nicht fertiggestellt wurden bzw. bei denen die neuen Ansätze für das 2021 nicht ausreichen werden.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Im Finanzhaushalt 2021 erhöhen sich die Auszahlungen, die über Kredite finanziert werden müssen. Die Finanzierung kann über die nicht beanspruchte Kreditermächtigung aus 2020 erfolgen. Die Kreditermächtigung wird entsprechend der Inanspruchnahme der gebildeten investiven Auszahlungsreste übertragen.

 

 

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg die beigefügten Ermächtigungsübertragungen zu beschließen.

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Anlagen

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