Entscheidungsvorlage - VO/0049/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag "Klarnamen im Stellenplan"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Entscheidung
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04.05.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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29.06.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Personal- und Personalentwicklung hat in seiner Sitzung am 09.06.2020 die Beratungsvorlage VO/0133/20 vorberaten und entschieden dem Rat zu empfehlen den Beschlussvorschlag abzulehnen. Als Begründung wurde die fehlende „Klarliste“ (Namensliste) genannt, welche die CDU-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Personal und Personalentwicklung am 21.11.2020 beantragt hatte (siehe Niederschrift zu TOP 1.3 und 2.1).
Die Verwaltung hatte hierzu für die Tagesordnung in der Ratssitzung am 18.02.2020 (TOP Antrag der CDU-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Personal und Personalentwicklung am 21.11.2019 / VO/0040/20) einen ablehenden Beschlussvorschlag eingebracht, der in der Sitzung auf Antrag der CDU-Fraktion von der Tagesordnung genommen wurde.
Auf diese Vorlage (in der Anlage) wird vollumfänglich verweisen.
Die Verwaltung ist nach wie vor der Auffassung, dass die Vorlage einer „Klarliste“, unabhängig in welcher Form, an die Politik wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften unzulässig ist. Nähere Ausführungen können der erneut beigefügten Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten vom 05.12.2019 entnommen werden, diese ist ebenfalls als Anlage beigefügt.
Diese Auffassung teilt auch die Kommunalaufsicht: Eine entsprechende Anfrage vom 18.2.2021 beantwortete Sie am 19.2.2021 wie folgt:
„Ich teile Ihre Auffassung als auch die Auffassung Ihrer Datenschutzbeauftragten in vollem Umfang.
Sofern dem Ausschuss diese Angelegenheit nicht zur Entscheidung übertragen wurde, ist eine Beanstandung dieser Entscheidung nicht notwendig; ein die Verwaltung bindender Beschluss liegt in dem Fall nicht vor. Sofern der Rat einen Beschluss dieses Inhaltes fassen sollte, greift die Regelung des § 54 GO NRW, da der Beschluss das geltende Datenschutzrecht verletzt.“
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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657,8 kB
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