Empfehlungsvorlage - VO/0260/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der CDU Fraktion vom 04.08.2021 zur Planung und Darstellung von Investitionsmaßnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Unterbrochen
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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26.10.2021
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25.11.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 04.08.2021 hat die CDU-Fraktion folgenden Antrag gestellt:
- Einführung von Investitionsbeurteilungen und Ratsbeschlüssen durch die Kämmerei
- Geänderte Aufbereitung der Investitionsliste zur Haushaltsplanung zur verbesserten Transparenz der effektiven Haushaltsbelastung durch eine Offenlegung von Informationen zu Folgeaufwendungen sowie der jährlichen Belastungen durch Abschreibungen
- Einrichtung einer Budgetierung für alle verpflichtenden kommunalen Aufgabenbereiche (Abwasser, Straßen, Beleuchtung, etc.) durch die Kämmerei zur Vorbereitung der Haushaltsplanung 2022 und folgende.
Die umfängliche Begründung ist dem dieser Vorlage angehängten Antrag zu entnehmen.
Zu 1. Die CDU-Fraktion erhebt zum Antrag, dass zu jeder Vorlage, in der eine Investition vorgestellt wird, verschiedene finanzwirtschaftliche Werte angegeben werden. Die Konsequenz einer fehlenden Darstellung soll dem Antrag entsprechend der Verzicht auf eine Beratung und Abstimmung in der Sache sein.
Die Finanzwirtschaft unterstützt das Antragsbegehren grundsätzlich zumal in § 13 KomHVO ähnliche Vorgaben geregelt sind:
§ 13 KomHVO NRW – Investitionen
(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 34 Absatz 2 und 3 und der Folgekosten, die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Dabei ist die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.
(2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.
(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.
In der Praxis gestaltet sich die Anforderung allerdings vielfach nicht umsetzbar, da die größeren Investitionen in der Regel durch Dritte geplant und begleitet werden. Die erste Investitionsentscheidung wird mit der Aufnahme eines Ansatzes in den Haushaltsplan getroffen. Erst hiernach kann der Planungsauftrag vergeben werden, in dem sich dann konkretisiert, welche Anlagegüter hergestellt werden. Fahrzeugbeschaffungen sind buchhalterisch einfach zu bewerten. Umfangreich ist aus Sicht der Anlagenbuchhaltung die Beurteilung im Bereich der Straßen, Kanäle und Gebäude. Oftmals werden in einem Projekt unterschiedlichste Bewertungen vorgenommen. Insbesondere in den Projekten wie „Mühlenweiher“ oder „Heuchter Bruch“ entstehen verschiedene Anlagegüter mit unterschiedlichsten Nutzungsdauern, die Einfluss auf die ergebnisbelastenden Buchungen nehmen. Neben den Anlagegütern kann auch ein Teil der Kosten auf die Instandhaltung entfallen, die sofort im Aufwand berücksichtigt werden muss. Hierzu muss zunächst recherchiert werden ob im Anlagenbestand noch Restbuchwerte vorhanden sind. Problematisch sind dabei auch die Kostenaufteilungsschlüssel, zumal bei umfänglichen Arbeiten oftmals keine direkte Kostenzuordnung möglich ist.
Diese Ermittlungen werden momentan erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten aufgegriffen, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist, zumal auch erst dann der exakte Kostenaufwand und Anlagenzugänge in Größe und Art feststehen. Im Vorfeld ließen sich nur Näherungswerte bestimmen.
Ob am Ende die Ergebnisbelastung in den einzelnen Jahren die Investitionsentscheidung beeinflusst, bleibt fraglich. Schließlich geht es auch um die Finanzierung zum Zeitpunkt des Mittelflusses. Die langfristigen Belastungen sind nämlich schwieriger greifbar, auch weil oftmals der Fertigstellungszeitpunkt von der ursprünglichen Planung abweicht.
Die Betrachtung des Folgeaufwandes beispielsweise durch neue öffentliche Einrichtungen ist eine Größe, die unbedingt bei freiwilligen Investitionen zu ermitteln ist.
Aufgrund vorgenannter Ausführungen zeigt sich, dass die Informationsermittlung zeitaufwendig ist und nur für Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollte, bei denen die Investition kritisch zu betrachten ist und eine bestimmte Wertgrenze überschreitet.
Zu 2. Aufgrund der vorgenannten zeitlichen Problemstellung liegen die gewünschten Daten zum Zeitpunkt der Erstellung der Investitionsliste nicht unbedingt vor. Zudem ist die Liste schon recht umfänglich und in ihrem Format an Informationen schon beinahe ausgereizt. Trotzdem wird versucht, die gewünschten Informationen herauszuarbeiten. Bei gemischten Projekten und größerem Rechercheaufwand zur Ermittlung zu ersetzender Anlagegüter wird dies aus zeitlichen Gründen allerdings nicht möglich sein.
Zu 3. Mit einer Budgetierung von Investitionssummen soll erreicht werden, dass der Sanierungsstau abgebaut wird, konsequent und gleichmäßig in die Erhaltung der Infrastruktur investiert wird.
Da der Vermögensabbau in den letzten Jahren vor allem im Tiefbau recht hoch war, erscheinen in diesem Bereich Planungsvorgaben erforderlich. Beispielsweise könnte das Ziel gesetzt werden, in den untenstehenden Bereichen jeweils in Höhe von einem noch festzulegenden Prozentanteil des jährlichen Abschreibungsvolumens zu investieren.
| 31.12.2010 | 31.12.2019 | Wertverlust | prozentualer Wert-verlust | Jährliche Abschrei-bung | Investitions-volumen zum Beispiel 50 % |
Brücken und Tunnel | 4.089.454 € | 3.385.325 € | -704.129 € | -17% | 83.448 € | 41.724 € |
Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen | 61.707.466 € | 44.707.229 € | -17.000.237 € | -28% | 2.587.121 € | 1.293.561 € |
Straßennetz einschl. Wege, Plätze und Verkehrslenkungsanlagen | 40.943.715 € | 30.543.855 € | -10.399.860 € | -25% | 1.553.704 € | 776.852 € |
Straßenbeleuchtung |
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| 240.478 € | Das Vermögen bei der Straßenbeleuchtung ist aufgrund des bestehenden Vertrages ein Sonderfall | 20.829 € | 10.415 € |
Sollten allerdings in vorgenannten Bereichen Förderprogramme aufgelegt werden, ist eine Abweichung der Vorgaben möglich, um die Fremdfinanzierungen möglichst auszunutzen (z. B. 2021: Auslastung der personellen Kapazitäten durch die Erneuerung der Radwege an Landstraßen und Wirtschaftswege im Radwegekonzept).
Die Fachbereiche sollten Prioritäten in der Planung festlegen und im Ergebnis die Abweichungen begründen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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822,6 kB
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