Mitteilungsvorlage - VO/0278/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Betriebskostenabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Friedhöfe“ schließt das Haushaltsjahr 2020 mit einem Zuschussbedarf von 81.576,36 € ab (Zuschussbedarf im Haushaltsjahr 2019:  132.957,43 €).

 

Erläuterungen:

 

Zu I. 2.) Sonstige Betriebs- und Unterhaltungskosten

 

b)

Unter dieser Position wurden im Vorjahr auch noch die Kostenanteile der Fremdbeauftragung der Friedhofspflege aufgeführt. Die Fremdvergabe endete mit Ablauf des 31.05.2020. Im Vergleich zu 2019 hat sich die Aufwandsposition um 73.249,13 € verringert (siehe Erläuterung zu m2): entsprechende Steigerung bei den Kosten des Baubetriebshofes).

 

f1), f2)

Die Bewirtschaftungskosten (12.391,33 €) sind gegenüber 2019 (19.220,90 €) deutlich gesunken, die Kosten für die Abfallentsorgung sind dagegen leicht um 431,16 € angestiegen. Bedingt durch die Corona-Pandemie wurden die Friedhofshallen im Jahr 2020 kaum genutzt, was zu geringeren Bewirtschaftungskosten führte.  Ebenso coronabedingt wurden die Friedhöfe verstärkt für einen Aufenthalt im Freien genutzt, was den leichten Anstieg der Abfallbeseitigungskosten begründen lässt. Insgesamt ergab sich bei diesen beiden Positionen eine Aufwandsverringerung von 6.398,41 €.

 

m2)

Die Kosten des Baubetriebshofes (363.885,22 €) sind im Vergleich zum Vorjahr (304.842,83 €) um 59.042,39 € gestiegen. Diese Entwicklung ergab sich durch höhere Personalanteile und die Anschaffung von Arbeitsmaterial/Fahrzeugen infolge des Wegfalls der Fremdvergabe.

 

 

Zu IV) Gebührenfähige Kosten

 

Die Gebühreneinnahmen beliefen sich im Jahr 2020 auf 458.677,44 €. Sie lagen damit um 15.300,69 € höher als im Vorjahr.

 

Im Jahr 2020 ist ein leichter Anstieg der Bestattungszahlen zu verzeichnen (2019 = 264, 2020 = 277). Der Trend zu Feuerbestattungen hält weiterhin an. Nahezu zwei Drittel aller Bestattungen im Jahr 2020, nämlich 179, waren Urnenbestattungen, inkl. 5 Ascheverstreuungen. (Mit der Vierten Änderungssatzung wurden die Gebühren für den Erwerb von Urnengrabstätten entsprechend angehoben.)

 

 

Ausblick auf die Betriebsabrechnung für das laufende Jahr 2021 und die nächste Gebührenkalkulation:

Die mit der Vierten Änderungssatzung beschlossene neue Gebührengestaltung wirkt sich erst ab dem 15.05.2021 (Inkrafttreten der Änderungen) aus. Siebeneinhalb Monate des Jahres 2021 werden also mit den neuen Gebührensätzen abgerechnet, viereinhalb Monate nach den alten.

Für den Haushalt 2022 wurden die Haushaltsansätze auf der Grundlage der für die Vierte Änderungssatzung getroffenen Prognosen gemeldet. Ob diese so eintreffen werden, lässt sich frühestens im zweiten Halbjahr 2022 ablesen.

Es erscheint deshalb sinnvoll, die Gebührentatbestände im Jahr 2022 unverändert weiterlaufen zu lassen und im zweiten Halbjahr 2022 die Kalkulation für das Haushaltsjahr 2023 vorzunehmen. Die Zeit bis dahin muss auch genutzt werden, um die Entscheidung über neue Bestattungsformen zu treffen (Baumbestattungen u. a.).

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die Betriebskostenabrechnung der kostenrechnenden Einrichtung „Friedhöfe“ für das Haushaltsjahr 2020 zur Kenntnis.

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Anlagen

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