Empfehlungsvorlage - VO/0275/21
Grunddaten
- Betreff:
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17. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Krematorium" - Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan I-51, Wegberg - Sondergebiet Krematorium - Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Schroeders, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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Vorberatung
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30.11.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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07.12.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wegberg weist für den Friedhof Wegberg eine stadteigene Erweiterungsfläche aus. Aufgrund des veränderten Bestattungsverhaltens wird diese Fläche – auch langfristig – jedoch für die ursprünglich angedachte Nutzung nicht mehr benötigt. Es gibt Bestrebungen, in diesem Bereich ein Krematorium zu errichten. Die Verwaltung schlägt daher vor, zur Schaffung der diesbezüglichen planungsrechtlichen Voraussetzungen, den überwiegenden Teil (ca. 6.500 qm) der in Rede stehenden Fläche als „Sondergebiet Krematorium“ auszuweisen. Eine verbleibende Fläche (ca. 2.300 qm) soll künftig als Ortsrandeingrünung fungieren. Einzelheiten sind den Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen.
Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 01.10.2021 teilte diese mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden. Auf Grundlage des derzeitigen Planungsstandes könne eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden.
Die untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg weist darauf hin, dass bei der Planung und dem Betrieb eines Krematoriums die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV zu beachten und einzuhalten sind.
Die untere Naturschutzbehörde führt in ihrer Stellungnahme folgendes aus:
Die Fläche stellt sich in der Örtlichkeit als intensiv genutzte Ackerfläche dar. Der Landschaftsplan „Schwalmplatte“ des Kreises Heinsberg weist die Fläche als Teil eines großräumigen Landschaftsschutzgebietes aus. Der Standort sollte, wie vorgesehen, insbesondere nach Westen hin eingegrünt werden. Planungsrelevante Arten sind auf der Fläche weder bekannt noch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde bestehen daher gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Zur Einleitung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanverfahren empfiehlt die Verwaltung die Fassung der entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Krematorium“ beschließen.
- Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-51, Wegberg – Sondergebiet Krematorium beschließen.
Städtebauliche Zielsetzung ist es, die im Flächennutzungsplan dargestellte Erweiterungsfläche für den Friedhof Wegberg künftig als ein Sondergebiet für ein Krematorium auszuweisen sowie die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese künftige Nutzung zu schaffen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wegberg westlich angrenzend zum Friedhof Wegberg im Eckbereich Friedhofstraße Karbahn. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus den beigefügten Kartenausschnitten ersichtlich.
Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassung.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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9,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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8,7 MB
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3
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(wie Dokument)
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3,3 MB
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