Mitteilungsvorlage - VO/0134/22
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilungen WBVL -öffentlicher Teil-
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Stever, Michael
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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23.08.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. | Liste der unerledigten Anträge nach § 2 der Geschäftsordnung Die aktuelle Liste der noch offenen Anträge nach § 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse sowie der Bürgeranträge, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften fallen, ist der Vorlage beigefügt (Anlage 1).
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2. | Liste der laufenden Bauleitplanverfahren Mit Bezug auf den Beschluss des Rates vom 01.09.2020 und des WBVL vom 30.11.2021 wird der Ausschuss mittels der beigefügten Liste (Anlage 2) in Verbindung mit der Kartenübersicht (Anlage 3) über den aktuellen Stand und den perspektivischen Abschluss der Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der laufenden Bebauungsplanverfahren inkl. dem Stand der Erschließungsplanung / Baureifmachung informiert.
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3. | Neue Anträge der Fraktionen nach § 2 der Geschäftsordnung Es liegen keine neuen Anträge der Fraktionen im Bereich der Zuständigkeit des WBVL vor.
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4. | Neue Bürgeranträge Es liegen keine neuen Bürgeranträge im Bereich der Zuständigkeit des WBVL vor.
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5. | Mitteilung zum Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen, die Linke und Freie Wähler auf Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Mit Datum vom 15.03.2022 wurde von den Fraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, die Linke und Freie Wähler ein Antrag auf Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Wegberg gestellt. Hierzu hatte die Verwaltung für die letzten Fachausschusssitzungen eine Mitteilung erstellt und dabei ausgeführt, dass eine Änderung des Baugesetzbuches beabsichtigt sei, die wiederum Auswirkungen auf die beantragte Ausweisung von Windkonzentrationszonen haben könne.
Zwischenzeitlich hat der Bundestag am 07.07.2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz WaLG) verabschiedet; der Bundesrat hat das Gesetz einen Tag später gebilligt. Das WaLG ist ein Artikelgesetz, mit dem das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt worden ist und das Baugesetzbuch (BauGB), das Raumordnungsgesetz (ROG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert worden sind.
Nach WindBG müssen bis spätestens 31.12.2032 2 % der Landesflächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen – dies bedeutet mehr als eine Verdoppelung der derzeit ausgewiesenen Fläche, die aktuell 0,8 % der Bundesfläche beträgt. Das neuen WindBG gibt den Ländern in zwei Etappen verbindliche Flächenziele vor.
NRW muss nach diesen Vorgaben bis zum 31.12.2027 einen Flächenbeitragswert von 1,1 % seiner Landesfläche erfüllen und bis zum 31.12.2032 1,8 %. Künftig kann die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nur noch im Falle dieser Zielerreichung auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Werden die Ziele verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum als privilegierte Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig. Gegebenenfalls bestehende landesgesetzliche Mindestabstandsregelungen werden im Falle der Zielverfehlung unanwendbar und auch Festlegungen in Raumordnungsplänen oder Darstellungen in Flächennutzungsplänen können Windenergieanlagen nicht mehr entgegengehalten werden.
Den Planungsträgern in den Bundesländern obliegt die Auswahl der auszuweisenden Flächen. In NRW ist folgende Vorgehensweise beabsichtigt: Zunächst sollen im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) konkrete Flächenwerte für die jeweiligen Planungsregionen aufgenommen werden. Dabei sollen die Flächenvorgaben möglichst gerecht zwischen den Regionen aufgeteilt werden. Die Ausweisungen der Windenergieflächen soll dann in einem zweiten Schritt räumlich in den Regionalplänen erfolgen. Eine weitergehende kommunale Ausschlussplanung ist also nicht mehr vorgesehen. Ferner ist auf Landesebene NRW beabsichtigt, den 1.500 Meter-Vorsorgeabstand im LEP und die Mindestabstandsregelung von 1.000 Meter abzuschaffen.
Die Verwaltung wird weiterhin zeitnah berichten, sobald sich konkrete Entwicklungen auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung zu diesem Themenfeld abzeichnen.
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6. | Übersicht der freien Bau- und Gewerbeflächen der Stadt sowie der SEWG Eine aktualisierte Übersicht ist als Anlage 4 beigefügt. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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73,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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103,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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5,5 MB
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4
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(wie Dokument)
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15,7 MB
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