Entscheidungsvorlage - VO/0199/22
Grunddaten
- Betreff:
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Feststellung des Jahresabschlusses 2021 und Entlastung ( § 96 GO )
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
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Vorberatung
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06.12.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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20.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 96 Absatz 1 GO stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Diese Frist kann für den Jahresabschluss 2021 eingehalten werden.
Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
Der Jahresabschluss wurde im Entwurf gemäß § 95 GO von der Kämmerin am 29.07.2022 aufgestellt und vom Bürgermeister am 29.08.2022 unter der Maßgabe bestätigt, dass Instandhaltungsrückstellungen in Höhe von 147.800 € nachgebucht werden müssen. Der Jahresabschluss wurde daher dementsprechend geändert und mit diesen Änderungen am 06.10.2022 von der Kämmerin erneut aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Die Unterlagen einschließlich der Teilrechnungen wurden den Mitgliedern des Rates in der öffentlichen Ratssitzung am 30.08.2022 bzw. mit den genannten Änderungen am 18.10.2022 zugeleitet.
Die Frist des § 95 Absatz 5 Satz 2 GO „innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres“ konnte erneut nicht eingehalten werden.
Nach § 59 Absatz 3 GO obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts dem Rechnungsprüfungsausschuss unter Einbezug des Prüfungsberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (vgl. § 102 Absatz 1 GO).
Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Die nach § 102 GO vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2021 ist erfolgt, und zwar in überwiegend begleitender Form.
Die Prüfungen haben in einigen Bilanzpositionen zu Einwendungen geführt, die eine Korrektur im Jahresabschluss 2022 erfordern, jedoch weder in der Einzel- noch in der Gesamtbetrachtung als wesentlich angesehen wurden. Da die im Bereich des Straßenvermögens durchgeführte Inventur noch nicht zu Korrekturbuchungen geführt hat, entspricht der Jahresabschluss 2021 weiterhin mit Ausnahme der Auswirkungen der Bilanzpositionen „Straßennetz einschl. Wegen, Plätzen und Verkehrsanlagen“, „Instandhaltungsrückstellungen“ und „Jahresergebnis“ in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen. Er vermittelt gemäß § 95 Absatz 1 Satz 4 GO mit Ausnahme der vorgenannten Bilanzpositionen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Auf dieser Grundlage hat die örtliche Rechnungsprüfung einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach eigener Prüfung unter Einbezug des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung in seiner heutigen Sitzung dem anschließt, kann der Jahresabschluss 2021 in der vorgelegten Form festgestellt werden. Mit Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Behandlung des Jahresüberschusses zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2021 schließt mit einem Überschuss in Höhe von 2.793.756,28 € ab.
Die §§ 75 Absatz 3 GO und 96 Absatz 1 GO regeln die Zuführung von Jahresüberschüssen zur Ausgleichsrücklage und zur allgemeinen Rücklage. Mit dem 2. NKFWG wurde die Höchstgrenze für die Ausgleichsrücklage aufgegeben, so dass diese nunmehr eine Funktion als Gewinnvortrag hat. Sie dient als „Puffer“ bei der Berechnung der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 76 GO.
Ein Jahresüberschuss wäre zunächst gemäß § 75 Absatz 3 Satz 2 GO pflichtig der Allgemeinen Rücklage zuzuführen, bis diese einen Bestand von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist und wenn ein negativer Saldo der Allgemeinen Rücklage auszugleichen wäre, der durch die drei dem Jahresabschluss vorangehenden Jahresergebnisse entstanden ist (§ 96 Absatz 1 Satz 1 GO). Es wäre dann der jeweils höhere Wert maßgeblich.
Der Bestand der Allgemeinen Rücklage beträgt über 20 % und ein negativer Saldo der Jahre 2018 bis 2020 lag nicht vor, so dass der komplette Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden kann.
Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Wird die Entlastung durch die Ratsmitglieder verweigert oder mit Einschränkungen ausgesprochen, so haben die Ratsmitglieder dafür die Gründe anzugeben. Aus dem von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsbericht ergeben sich lediglich in den Bilanzpositionen „Straßennetz einschl. Wegen, Plätzen und Verkehrsanlagen“, „Instandhaltungsrückstellungen“ und „Jahresergebnis“ Anhaltspunkte, die für eine eingeschränkte Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltjahr 2021 sprechen würden. Sind Ratsmitglieder nicht bereit, die Entlastung vorbehaltlos auszusprechen, müssen diese Einschränkungen in dem Entlastungsbeschluss angegeben werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,
a) den in der Ratssitzung am 18.10.2022 zugeleiteten und nunmehr abschließend geprüften Jahresabschluss 2021 gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO festzustellen und
b) den laut Ergebnisrechnung 2021 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von 2.793.756,28 € vollständig der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, die Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 96 Absatz 1 Satz 5 GO eingeschränkt zu erteilen. Begründung: Die Bilanzpositionen „Straßennetz einschl. Wegen, Plätzen und Verkehrsanlagen“, „Instandhaltungsrückstellungen“ und „Jahresergebnis“ geben zum 31.12.2021 kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslag ab.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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