Entscheidungsvorlage - VO/0184/23
Grunddaten
- Betreff:
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Feststellung des Jahresabschlusses 2022 und Entlastung ( § 96 GO )
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
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Vorberatung
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19.10.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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24.10.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 96 Absatz 1 GO stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Diese Frist kann für den Jahresabschluss 2022 eingehalten werden.
Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
Der Jahresabschluss wurde im Entwurf gemäß § 95 GO von der Kämmerin am 01.09.2023 aufgestellt und vom Bürgermeister am 04.09.2023 bestätigt. Die Zuleitung erfolgte aus Termingründen nicht in einer öffentlichen Ratssitzung, sondern durch Zuleitung des Jahresabschlusses an die Mitglieder des Rates per Email vom 08.09.2023. Die örtliche Rechnungsprüfung hat davon erst durch Nachfrage Kenntnis erlangt. Der Entwurf ist durch Aufruf der Beratungsvorlage VO/0198/23 nicht nur für die Ratsmitglieder, sondern auch für die Öffentlichkeit sichtbar.
Die Frist des § 95 Absatz 5 Satz 2 GO „innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres“ konnte erneut nicht eingehalten werden.
Nach § 59 Absatz 3 GO obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts dem Rechnungsprüfungsausschuss unter Einbezug des Prüfungsberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (vgl. § 102 Absatz 1 GO).
Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Die nach § 102 GO vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2022 ist erfolgt, und zwar in überwiegend begleitender Form.
Die Prüfungen haben in einigen Bilanzpositionen zu Einwendungen geführt. So wird bemängelt, dass es für den Kanalbereich an einer aufeinander abgestimmten Investitions- und Instandhaltungsplanung einschl. Rückstellungsmanagement mangelt, welche die Ergebnisse des Generalentwässerungsplanes, des Abwasserbeseitigungskonzeptes sowie die Ergebnisse aus den Befahrungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) berücksichtigt bzw. diese um eigene ingenieurfachliche Begutachtung ergänzt.
Ebenso wird bemängelt, dass es für den Straßenbereich an einer aufeinander abgestimmten Investitions- und Instandhaltungsplanung einschl. Rückstellungsmanagement mangelt, welche ermittelte Schadensklasse, ggf. mögliche Förderungen (auch Beitragsverfahren), die ermittelten optimalen wirtschaftlichen Eingriffszeitpunkte, notwendige Abstimmungen zwischen Kanal- und Straßenbau, Verkehrsbedeutung und -belastung sowie alle weiteren fachlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach dem Gutachten aus der Straßeninventur liegen unterlassene Instandhaltungen in erheblicher Höhe vor. Mangels Personalkapazität dürfen zwar aktuell keine Instandhaltungsrückstellungen gebildet werden, jedoch wurden auch keine außerplanmäßigen Abschreibungen geprüft bzw. vorgenommen.
Daher entspricht der Jahresabschluss 2022 lediglich mit Ausnahme der Auswirkungen der Bilanzposition „Jahresergebnis“ in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen. Er vermittelt gemäß § 95 Absatz 1 Satz 4 GO mit Ausnahme der vorgenannten Bilanzpositionen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Auf dieser Grundlage hat die örtliche Rechnungsprüfung einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach eigener Prüfung unter Einbezug des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung in seiner heutigen Sitzung dem anschließt, kann der Jahresabschluss 2022 in der vorgelegten Form festgestellt werden. Mit Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Behandlung des Jahresüberschusses zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2022 schließt mit einem Überschuss in Höhe von 1.541.729,42 € ab.
Die §§ 75 Absatz 3 GO und 96 Absatz 1 GO regeln die Zuführung von Jahresüberschüssen zur Ausgleichsrücklage und zur allgemeinen Rücklage. Mit dem 2.NKFWG wurde die Höchstgrenze für die Ausgleichsrücklage aufgegeben, so dass diese nunmehr eine Funktion als Gewinnvortrag hat. Sie dient als „Puffer“ bei der Berechnung der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 76 GO.
Ein Jahresüberschuss wäre zunächst gemäß § 75 Absatz 3 Satz 2 GO pflichtig der Allgemeinen Rücklage zuzuführen, bis diese einen Bestand von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist und wenn ein negativer Saldo der Allgemeinen Rücklage auszugleichen wäre, der durch die drei dem Jahresabschluss vorangehenden Jahresergebnisse entstanden ist (§96 Absatz 1 Satz 1 GO). Es wäre dann der jeweils höhere Wert maßgeblich.
Der Bestand der Allgemeinen Rücklage beträgt über 20 % und ein negativer Saldo der Jahre 2019 bis 2021 lag nicht vor, so dass der komplette Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden kann.
Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Wird die Entlastung durch die Ratsmitglieder verweigert oder mit Einschränkungen ausgesprochen, so haben die Ratsmitglieder dafür die Gründe anzugeben. Aus dem von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsbericht ergeben sich in der Bilanzposition „Jahresergebnis“ Anhaltspunkte, die für eine eingeschränkte Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2022 sprechen würden. Sind Ratsmitglieder nicht bereit, die Entlastung vorbehaltlos auszusprechen, müssen diese Einschränkungen in dem Entlastungsbeschluss angegeben werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,
a) den per Email den Ratsmitlgiedern am 08.09.2023 zugeleiteten und nunmehr abschließend geprüften Jahresabschluss 2022 gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO festzustellen und
b) den laut Ergebnisrechnung 2022 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von 1.541.729,42 € vollständig der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, die Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 96 Absatz 1 Satz 5 GO eingeschränkt zu erteilen. Begründung: Die Bilanzposition „Jahresergebnis“ gibt zum 31.12.2022 kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage ab.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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