Entscheidungsvorlage - VO/0005/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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30.01.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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12.03.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Auszüge aus dem Haushaltsentwurf 2024 wurden in der Sitzung des Rates am 19.12.23 von der Kämmerin präsentiert. Der Entwurf der Haushaltssatzung 2024 nebst Anlagen wurde am 22.12.23 per email bzw. über das Ratsinformationssystem zugeleitet. Außerdem wurde der Haushaltsentwurf gleichtägig veröffentlicht.
Die Kommunalhaushaltsverordnung sieht vor, dass Einwohner und Abgabenpflichtige innerhalb einer Frist Einwendungen erheben können, über die der Rat in öffentlicher Sitzung beschließt. Die Frist endete am 15.01.2024. Einwendungen sind nicht eingegangen.
Das Jahr 2024 und der mittelfristige Finanzplanungszeitraum gestaltet sich finanzwirtschaftlich schwierig, weil sich die Erträge nicht so dynamisch entwickeln wie die Aufwendungen. Der Städte- und Gemeindebund beschreibt die Situation wie folgt: „Die Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen müssen kurz- und mittelfristig eine nie dagewesene Kumulation von Herausforderungen bewältigen: Steuereinnahmen, die mit den stark steigenden Kosten u. a. für Sachaufwendungen und Personal nicht annähernd Schritt halten können, sowie eine zunehmende Inanspruchnahme kommunaler Leistungen setzten die kommunale Selbstverwaltung unter massiven finanziellen Stress.“
Das Verfahren zum Erlass der Haushaltssatzung wird infolge vorgenannter Bedrouille durch eine „spontane“ Gesetzesinitiative begleitet. Die geplanten Änderungen der Gemeindeordnung NRW, die im Rahmen eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) beraten und beschlossen werden sollen, sind sehr kurzfristig Anfang November in einem Referentenentwurf bekanntgegeben wurden. Ziel war es, Erleichterungen für die Kommunen zu schaffen. Abweichend vom Referentenentwurf, der am 08.11.23 bekannt gegeben wurde, hat das Ministerium im Gesetzesentwurf vom 08.12.23 eine wesentliche Veränderung des Haushaltsrechts, nämlich den Entfall der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (§ 76 Abs. 1. S. 2 GO NRW: „5% Regelung“), wieder zurückgenommen.
Die Stadt Wegberg hat eine weitere, im Gesetzesentwurf erhalten gebliebene Erleichterung aus dem Gesetzesentwurf in ihre Planung einfließen lassen, um die Planergebnisse zu verbessern:
Statt eines globalen Minderaufwandes von 1 % sind in allen Jahren die maximal möglichen 2 % globaler Minderaufwand ergebnisverbessernd berücksichtigt.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist, dass der Haushaltsbeschluss, das sich anschließende Anzeigeverfahren, sowie die öffentliche Bekanntmachung erst nach dem Landtagsbeschluss und der Verkündung des 3. NKFWG erfolgen. Die Gesetzesverkündung ist im Februar geplant.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass es zur Neuregelung des globalen Minderaufwandes noch Auslegungsschwierigkeiten geben könnte. Der Gesetzesentwurf sieht nämlich die Inanspruchnahme des Instruments des globalen Minderaufwandes nur dann vor, wenn alle Sparmöglichkeiten ausgenutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Prüfung dieser Voraussetzungen könnte Auseinandersetzungen zwischen Aufsichtsbehörden und Kommunen hervorrufen, warnt der Städte- und Gemeindebund in einer Mitteilung vom 04.01.24.
Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass es sich bei dem vorgenannten Vorstoß des Landes mittels der Gesetzesinitiative zum 3. NKFWG NRW lediglich um unechte Haushaltsverbesserungen handelt, während von den Städten direkte Mittelzuweisungen vom Land gefordert waren.
Da die Vorbereitungszeit für den Gesetzesentwurf extrem kurz war, nachdem die Evaluierung und Diskussion zum 2. NKFWG NRW zwei Jahre gedauert hatte, sind weitere Überraschungen wie etwa die Streichung der Neuregelung zum globalen Minderaufwand nun nicht auszuschließen. Das Gesetzgebungsverfahren muss deshalb akribisch weiterverfolgt werden.
Insgesamt weist der Haushalt einschließlich der Ermächtigungsübertragungen das größte Investitionsvolumen auf, was je geplant wurde. Im konsumtiven Bereich kann der Haushalt 2024 als sehr eng beschrieben werden. Die Grenzen für eine pflichtige Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes werden nur ganz geringfügig unterschritten. Sollten in den Haushaltsberatungen noch zusätzliche Aufwendungen entstehen, müssen diese zwingend kompensiert werden.
Das weitere Verfahren verläuft wie in den vergangenen Jahren. Entwicklungen, die sich zwischen der Haushaltsplanaufstellung und dem Beschluss ergeben, werden in eine Fortschreibungsliste aufgenommen. Sollten sich zusätzliche Aufwendungen ergeben, ist eine Kompensation über Weniger-Aufwendungen oder Mehrerträge erforderlich. In der angehängten Fortschreibungsliste sind lediglich neutrale Umschichtungen im konsumtiven Bereich sowie einzelne neue Ansätze im investiven Bereich vorgesehen.
Es ist keine Hebesatzanhebung vorgesehen. Einerseits kann aufgrund des Haushalts ohne Puffer und andererseits kann in Anbetracht der Umstände bei der Haushaltsplanaufstellung 2025 (Grundsteuerreform/Kommunalwahl) das Vorziehen einer Erhöhung von Hebesätzen im weiteren Verlauf des Haushaltsjahres 2024 nicht ausgeschlossen werden.
Es gibt einige Risikopositionen, die in zukünftigen Controllingberichten stetig überwacht werden müssten:
- Entwicklung des Jahresergebnisses 2023
- Entwicklung der Gewerbesteuer
- Verlauf der Einkommenssteuer infolge von Steuerrechtsänderungen wie dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, dem Inflationsausgleichsgesetz, sowie dem Wachstumschancengesetz
- Ertragsausfälle sind nicht greifbar, sie wurden in den bisherigen Steuerschätzungen und im Orientierungsdatenerlass, der Grundlage der Planung war, nicht berücksichtigt.
- Fortschritt der Investitionen und Zinsentwicklung bei Finanzierungsbedarfen
- Fortschritt der Grundstücksverkäufe
- Personalengpässe, die Projektfortschritte beeinträchtigen
- Kosten- und Projektrisiken
Sollten sich nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung negative Abweichungen ergeben, ist ein Nachtragshaushalt nicht ausgeschlossen.
Eine Voraussetzung dafür, dass die Haushaltssatzung nur anzeige- und nicht genehmigungspflichtig wird, ist, dass zügig ein verbessertes Ergebnis für das Jahr 2023 nachgewiesen wird. Es war ein Fehlbetrag in Höhe von -2.729.802 € geplant. Im Haushaltsentwurf 2024 wird von einem ausgeglichenen Haushalt, also einem Ergebnis von 0 € ausgegangen. Gründe für die angenommene Verbesserung können dem letzten Finanzbericht entnommen werden. Nun gilt es nachzuweisen, dass die Ergebnisverbesserung tatsächlich eintritt, hierfür sind die Arbeiten zum Jahresabschluss 2023 zu beschleunigen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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205,6 kB
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