Entscheidungsvorlage - VO/0139/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 96 Absatz 1 GO stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Diese Frist kann für den Jahresabschluss 2023 eingehalten werden.

 

Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.

 

Der Jahresabschluss 2023 wurde im Entwurf gemäß § 95 GO von der Kämmerin am 06.09.2024 aufgestellt und vom Bürgermeister am 18.09.2024 bestätigt. Die Zuleitung erfolgte nicht in einer öffentlichen Ratssitzung, sondern durch Zuleitung des Jahresabschlusses an die Mitglieder des Rates per Email vom 19.09.2024. Gleichzeitig hat die örtliche Rechnungsprüfung davon Kenntnis erlangt. Der Entwurf ist durch Aufruf der Beratungsvorlage VO/0151/24 nicht nur für die Ratsmitglieder, sondern auch für die Öffentlichkeit sichtbar.

 

Die Frist des § 95 Absatz 5 Satz 2 GO „innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres“ konnte erneut nicht eingehalten werden.

 

Nach § 59 Absatz 3 GO obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts dem Rechnungsprüfungsausschuss unter Einbezug des Prüfungsberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (vgl. § 102 Absatz 1 GO).

 

Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Die nach § 102 GO vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2023 ist erfolgt, und zwar in überwiegend begleitender Form.

 

Die Prüfungen haben in einigen Bilanzpositionen zu Einwendungen geführt. So wird bemängelt, dass nach dem Gutachten aus der Straßeninventur weiterhin unterlassene Instandhaltungen in erheblicher Höhe vorliegen. Mangels Personalkapazität dürfen zwar aktuell keine Instandhaltungsrückstellungen gebildet werden, jedoch wurden auch keine außerplanmäßigen Abschreibungen geprüft bzw. vorgenommen. Alternativ mangelt es an dem Nachweis, dass die unterlassenen Instandhaltungen nachhaltig und in ausreichender Höhe abgebaut werden.

 

Daher entspricht der Jahresabschluss 2023 lediglich mit Ausnahme der Auswirkungen der Bilanzposition „Jahresergebnis“ in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen. Er vermittelt gemäß § 95 Absatz 1 Satz 4 GO mit Ausnahme der vorgenannten Bilanzposition unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Auf dieser Grundlage hat die örtliche Rechnungsprüfung einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach eigener Prüfung unter Einbezug des Prüfungsberichts der örtlichen Rechnungsprüfung in seiner heutigen Sitzung dem anschließt, kann der Jahresabschluss 2023 in der vorgelegten Form festgestellt werden.

 

Nach § 75 Absatz 3 Satz 2 erhöhen Jahresüberschüsse die Ausgleichsrücklage, sofern diese nicht für den Haushaltsausgleich verwendet werden, wobei nach Satz 3 im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses Beträge aus der Ausgleichsrücklage in die allgemeine Rücklage umgebucht werden können. Die Ergebnisrechnung 2023 schließt mit einem Überschuss in Höhe von 4.264.234,60 € ab. Aufgrund des gesetzlichen Automatismus ist kein gesonderter Beschluss erforderlich.

 

Die Ratsmitglieder entscheiden ferner über die Entlastung des Bürgermeisters. Wird die Entlastung durch die Ratsmitglieder verweigert oder mit Einschränkungen ausgesprochen, so haben die Ratsmitglieder dafür die Gründe anzugeben. Aus dem von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsbericht ergeben sich in der Bilanzposition „Jahresergebnis“ Anhaltspunkte, die für eine eingeschränkte Entlastung des Bürgermeistes für das Haushaltsjahr 2023 sprechen würden. Sind Ratsmitglieder nicht bereit, die Entlastung vorbehaltslos auszusprechen, müssen diese Einschränkungen in dem Entlastungsbeschluss angegeben werden.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor, den per Email den Ratsmitgliedern am 19.09.2024 zugeleiteten und nunmehr abschließend geprüften Jahresabschluss 2023 gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO festzustellen.

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, die Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 96 Absatz 1 Satz 5 GO eingeschränkt zu erteilen. Begründung: Die Bilanzposition „Jahresergebnis“ gibt zum 31.12.2023 kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage ab.
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Anlagen

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