Entscheidungsvorlage - VO/0141/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Kostenbeteiligung der Nutzer städtischer Einrichtungen an den Energiekosten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport (BISKDS)
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Vorberatung
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24.09.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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29.10.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Vereine, die die städtischen Einrichtungen, Turn- und Sporthallen nutzen, beteiligen sich nur zu einem geringen Anteil an den tatsächlich laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten.
Die jeweils zu erhebenden Nutzungsentgelte sind in der „Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Wegberg für die Nutzung der städtischen Sportstätten und anderer Räumlichkeiten durch Wegberger Vereine“ vom 19. Mai 2014 in der Fassung der Zweiten Änderungsordnung vom 21. Dezember 2022 (Anlage 1) festgelegt.
Mit Vorlage VO/0195/22 hatte die Verwaltung bereits vorgeschlagen, die Hallennutzungsgebühren zur Nutzung der städtischen Turn- und Sporthallen anzupassen. Diese Erhöhung wurde auch zum 01.01.2023 umgesetzt.
Mit Blick auf die bereits gestiegenen Energiekosten, gestiegene Reinigungskosten und die derzeitige Haushaltssituation beabsichtigt die Verwaltung, das Nutzungsgelt für die Nutzung der Wegberger Mühle und der Mehrzweckhallen moderat anzupassen. Diese Anpassung soll zum 01.01.2025 erfolgen.
- Mehrzweckhallen
Die Mehrzweckhallen in Arsbeck, Rath-Anhoven und Wildenrath können den Wegberger Vereinen als Veranstaltungsstätte zur Verfügung gestellt werden. Hierfür wird ein pauschaler Energiekostenbeitrag von 50,00 € je Veranstaltungstag erhoben.
Dieser Betrag wurde lange Zeit nicht mehr angepasst und soll nunmehr auf 90,00 € angehoben werden.
- Wegberger Mühle
Bislang ist die Nutzung der Wegberger Mühle durch Vereine möglich. Der große Veranstaltungsraum der Wegberger Mühle wird Vereinen, die Mieter der Mühle sind, sowie der Kreismusik- und Volkshochschule kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Vereine bzw. Dritte, die keine Mieter der Mühle sind und mit ihrer Veranstaltung keine Einnahmen erzielen, haben eine pauschale Aufwandsvergütung in Höhe von 3,00 € je Nutzungsstunde zu zahlen. Werden bei der Veranstaltung Einnahmen erzielt, ist eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € zu entrichten.
Mit den genannten Aufwendungen beteiligen sich die Nutzer der Wegberger Mühle mit einem geringen Anteil an den tatsächlichen laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten.
Bislang wurden die Entgelte aufgrund einer verwaltungsinternen Regelung erhoben. Die genannten Beträge sollen auf 4,50 € bzw. 60,00 € angehoben und zur Klarstellung auch neu in die Benutzungs- und Entgeltordnung aufgenommen werden. Abgerechnet werden angefangene Stunden als volle Stunden.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Durch den Beschluss ergeben sich Mehreinnahmen
für Ziffer 5 in Höhe von ca. 1.100,00 € jährlich und
für Ziffer 6 in Höhe von ca. 200,00 € jährlich.
Alternativen:
Alternativen sind in der Höhe des zu erhebenden Nutzungsentgeltes denkbar und könnten sich aus der Beratung ergeben.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport empfiehlt dem Rat, die verschiedenen Nutzungsentgelte wie dargestellt anzuheben und die nachstehende Änderungsordnung zu beschließen:
Dritte Änderungsordnung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Wegberg für die Nutzung der städtischen Sportstätten und anderer Räumlichkeiten durch Wegberger Vereine vom ………….
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 41 Absatz 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in seiner Sitzung am ……... folgende Änderungsordnung beschlossen:
Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Wegberg für die Nutzung der städtischen Sportstätten und anderer Räumlichkeiten durch Wegberger Vereine, zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsordnung vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:
I.
1. In Nummer 5 Satz 2 wird die Zahl „50,00 “ durch die Zahl „90,00“ ersetzt.
2. Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
„6. Wegberger Mühle
Der große Veranstaltungsraum der Wegberger Mühle wird Vereinen, die Mieter der Mühle sind, sowie der Kreismusik- und Volkshochschule kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Vereine bzw. Dritte, die keine Mieter der Mühle sind und mit ihrer Veranstaltung keine Einnahmen erzielen, haben eine pauschale Aufwandsvergütung in Höhe von 4,50 € je Nutzungsstunde zu zahlen. Werden bei der Veranstaltung Einnahmen erzielt, ist eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 € zu entrichten.
Abgerechnet werden angefangene Stunden als volle Stunden.“
3. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
4. Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben.
II.
Diese Änderungsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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284,1 kB
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