Entscheidungsvorlage - VO/0199/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Elfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
|
Vorberatung
|
|
|
|
26.11.2024
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wegberg
|
Entscheidung
|
|
|
|
17.12.2024
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen und diese in der Regel decken. Grundlage der Kalkulation der für 2025 zu erwartenden Kosten im Bereich der Abwasserbeseitigung bilden die endgültigen Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2021, 2022, die vorläufige Betriebskostenabrechnung des Jahres 2023 sowie die für die Haushaltsplanung 2025 ermittelten Kosten.
Es ergeben sich im Vergleich zur Vorkalkulation für das Schmutz- und Niederschlagswasser insgesamt folgende Veränderungen:
Schmutz- und Niederschlagswasser |
|
|
|
|
Kostenart/ Ertragsart | 2024 | 2025 | Veränderung nominal | Veränderung prozentual |
Personalkosten | 1.159.719 € | 1.358.681 € | 198.962 € | 17,2% |
Übrige Kosten | 4.693.033 € | 5.313.515 € | 620.482 € | 13,2% |
Kalkulatorische Abschreibung | 4.227.759 € | 4.319.468 € | 91.709 € | 2,2% |
Indexveränderung | 115% | 126% | 11,0% | 9,6% |
Kalkulatorische Verzinsung | 973.555 € | 844.758 € | -128.797 € | -13,2% |
Zinssatzveränderung | 3,03% | 2,90% | -0,12% | -4,1% |
Fehlbetrag (Vorjahre) | -25.532 € | 677.961 € | 703.493 € | -2755,3% |
Summe | 11.028.534 € | 12.514.383 € | 1.485.849 € | 13,5% |
|
|
|
|
|
Abwassergebührenhilfe | 44.808 € | 212.886 € | 168.078 € | 375,1% |
Starkverschmutzer | 112.320 € | 77.717 € | -34.603 € | -30,8% |
Übrige Erträge | 15.100 € | 24.600 € | 9.500 € | 62,9% |
Summe | 172.228 € | 315.203 € | 142.975 € | 83,0% |
|
|
|
|
|
zu deckende Kosten | 10.856.306 € | 12.199.180 € | 1.342.874 € | 12,4% |
|
|
|
|
|
Gebührensätze |
|
|
|
|
Schmutzwasser | 4,61 €/m³ | 5,32 €/m³ | 0,71 €/m³ | 15,4% |
Niederschlagswasser | 1,69 €/m² | 1,83 €/m² | 0,14 €/m² | 8,3% |
Ursächlich für die Steigerungen der Gebührensätze sind im Wesentlichen die notwendigen Kosten bei der Instandhaltung der Abwasserkanäle und Kläranlagen einschließlich der Abarbeitung von Rückstellungen (zusammen + 427.400 €), die zum rechtssicheren Betrieb notwendigen Personalkosten (+198.962 €) bedingt durch die notwendigen Beschäftigung einer verantwortlichen Elektrofachkraft nzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Geschäftsaufwendungen (+75.000 €). Ferner sind Kosten nach § 54 Satz 2 Nr.7 LWG (Maßnahmen der Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung und Verschlammung von Gemeingütern, öffentlichen Abwasseranlagen und Grundstücken bzw. der Klimafolgenanpassung dienen) eingeplant. Dabei handelt es sich um die Beseitigung des Hochwasserengpasses im Bereich des Beeckbaches/Hauptstraße (+64.894 €). Die in den Vorjahren angefallenen Kosten (zusammen 141.848 €) müssen noch in die endgültige Betriebskostenabrechnung 2023 (73.769 €) sowie die vorläufige Betriebskostenabrechnung 2024 (68.078 €) einbezogen werden, die im Rahmen des Jahresabschlusses 2024 erstellt werden.
Die Bewirtschaftungskosten hingegen sinken um 122.000 €. Während die kalkulatorischen Abschreibungen durch die Steigerung der Indexierung bei gleichzeitiger Kalkulation erforderlicher Investitionen zusammen lediglich um 91.709 € steigen, reduzieren sich die Zinsen um 128.797 € da sich die Restbuchwerte verringern und der kalkulatorische Zinssatz gesunken ist. Aus der Gebührenkalkulation des Vorjahres ergibt sich eine Gebührenunterdeckung von 677.961 € die gebührenbelastend zur Deckung der Kosten berücksichtigt werden muss. So ergibt sich eine Kostensteigerung von rund 1,3 Mio. € (12,4 %).
Die Abwassergebührenhilfe als die Gebührenlast mindernder Ertrag erhöht sich laut
Modellrechnung auf 212.886 € in 2025 (+168.078 €). Der Starkverschmutzerzuschlag reduziert sich jedoch um 34.603 € auf 77.717 €, während die übrigen Erträge gestiegen sind. Insgesamt steigen die Erträge um 142.975 € (83%) auf 315.203 €.
Nach Abzug der Erträge von den Kosten lässt sich festhalten, dass die noch zu deckenden Kosten kalkulatorisch um 1,29 Mio. € (11,8 %) gestiegen sind.
Der Rat hat am 07.05.2019 mit der Vierten Änderungssatzung die Einführung eines
verschmutzungsabhängigen Gebührenmaßstabes bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr ab dem Veranlagungsjahr 2020 beschlossen. Dabei wird für die Kosten, die bei der Abwasserreinigung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe über einen bestimmten Schwellenwert hinaus entstehen (Maßstab: Wert des kommunalen „häuslichen“ Abwassers), ein Gebührenzuschlag (Starkverschmutzerzuschlag) erhoben.
Durch die Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages in der Gebührenbedarfsberechnung verändert sich die bisher gleichmäßige Verteilung der
Gebühren nach dem Frischwassermaßstab. Der Gebührensatz verringert sich in dem Maße, wie Starkverschmutzer verursachergerecht zu einem Zuschlag veranlagt werden. Der Zuschlag kann auf der Grundlage der Formel in der Satzung von jedem potentiellen Starkverschmutzer berechnet werden. In der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung wurden für das Jahr 2025 Erträge aus einem Starkverschmutzerzuschlag in Höhe von 77.717 € berücksichtigt. Für die Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages nach den Bestimmungen der Satzung wurden 22 Messwerte je Parameter aus den Abwasserbeprobungen an der Einleitstelle in den Kanal zugrunde gelegt. Die Proben wurden im Zeitraum Januar bis Oktober 2024 genommen. Das Ergebnis der Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages und der Gebührenanteile der Schmutzwassergebühr, die auf die Transportkosten (Anteil Kanäle und Pumpen) sowie auf die Behandlungskosten (Anteil Kläranlagen) entfallen, werden im Folgenden kurz zusammengefasst:
Parameter | Wert | Einheit |
Starkverschmutzerzuschläge kumuliert | 77.717,00 | € |
Schmutzwassergebühr häusliche Einleiter | 5,32 | €/m³ |
Anteil Kläranlagen (Behandlung) | 2,55 | €/m³ |
Anteil Kanäle und Pumpen (Transport) | 2,77 | €/m³ |
Unter Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages beträgt die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2025: 5,32 €/m³. Ohne Starkverschmutzerzuschlag würde sich der Satz auf 5,38 €/m³ erhöhen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Grundsatz der Gebührengerechtigkeit ist ein vom reinen Frischwassermaßstab abweichender verschmutzungsabhängiger Gebührenmaßstab geboten, wenn u.a. die Differenz zwischen dem Gebührensatz ohne Starkverschmutzerzuschlag und dem Gebührensatz mit Zuschlag größer als 10 % ist.
Dieses Kriterium wird mit der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung mit Starkverschmutzerzuschlag auch weiterhin nicht erfüllt. Es besteht damit auch aktuell keine Verpflichtung zur Anwendung des modifizierten Gebührenmaßstabes mit Starkverschmutzerzuschlag. Gleichwohl empfiehlt die Verwaltung, die Satzungsregelungen zum Starkverschmutzerzuschlag beizubehalten, da der verschmutzungsabhängige Gebührenmaßstab zu einer gerechten Kostenverteilung mit einer Entlastung der Allgemeinheit beiträgt.
Gegen die Einführung des Starkverschmutzerzuschlages ist ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängig, dessen Ausgang immer noch ungewiss ist. Die Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt entsprechend (gebührensenkend) den voraussichtlichen Betrag des Starkverschmutzerzuschlages. Der in § 4a Absatz 6 festgeschriebene Kostenverteilungsschüssel (KVS) ist alle drei Jahre neu zu ermitteln. Er wurde letztmalig im Jahr 2022 für die Gebührenkalkulation 2023 neu berechnet und ist daher erst im Jahr 2025 für die Gebührenkalkulation 2026 zu aktualisieren. Der Anteil an den Klärkosten des Parameters Q änderte sich (von 2019 nach 2022) von 0,27 auf 0,26. Der Anteil an den Klärkosten des Parameters CSB ändert sich von 0,34 auf 0,35. Die Werte für TNb = 0,28 und Pges = 0,11 blieben unverändert.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Die Verwaltung hat die aus der Gebührenkalkulation abgeleiteten Erträge und Aufwendungen in der Haushaltssatzung 2025 entsprechend berücksichtigt. Die Stadt Wegberg ist, wie viele andere Städte und Gemeinden auch, strukturell unterfinanziert. Nach § 77 Absatz 2 Nr.1 GO hat sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat:
Der Rat beschließt,
1. Der Rat macht sich die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation zu eigen.
2. Der Rat beschließt die nachfolgende Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren wie folgt:
Elfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg
über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren
vom
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Zehnte Änderungssatzung vom 20. Dezember 2023, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „4,61“ durch die Zahl „5,32“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl „2,12“ durch die Zahl „2,55“ sowie die Zahl „2,49“ durch die Zahl „2,77“ ersetzt.
2. In § 4a Absatz 6 wird jeweils die Zahl „2,12“ durch die Zahl „2,55“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Zahl „1,69“ durch die Zahl „1,83“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „0,85“ durch die Zahl „0,92“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
214,1 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
88,1 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
305,6 kB
|
