Entscheidungsvorlage - VO/0190/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen. Nach Verkündung einer Neuregelung durften die alten gesetzlichen Grundlagen noch bis längstens 31. Dezember 2024 angewendet werden.    

 

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) wurde diese Neuregelung durch den Bundesgesetzgeber geschaffen und eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerobjekte geschaffen, die am bestehenden Bewertungs- und Grundsteuersystem anknüpft (sog. Bundesmodell). Ferner wurde, neben der Regelung der konkurrierenden Gesetzgebung für den Bund für die Grundsteuer, den Ländern eine abweichende Regelungskompetenz eröffnet.

 

Zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwertes (vorher: Einheitswert) mussten Bürgerinnen und Bürger bundesweit eine Feststellungserklärung abgeben. Auf dieser Grundlage berechnete das Finanzamt den Grundsteuerwert und setzte diesen im Grundsteuerwertbescheid fest. Daneben wurde dieser Grundsteuerwert noch mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert und das Ergebnis (Steuermessbetrag) vom Finanzamt im sog. Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Für beide Bescheide ist, vorbehaltlich etwaiger Vorverfahren, der Finanzrechtsweg eröffnet.    

 

Erst auf dieser Grundlage berechnen die Kommunen den konkreten Betrag der zu zahlenden Grundsteuer, indem der zuvor festgestellte Steuermessbetrag mit dem konkreten Hebesatz multipliziert und im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird. Für diesen Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 

 

Grundsätzlich sind die Kommunen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ermächtigt, die Höhe des Hebesatzes selbst festzulegen. Die Kommunen müssen zur Finanzierung der vielfältigen öffentlichen Leistungen jedoch nach der Reform mindestens über das Steueraufkommen verfügen, was bislang zur Verfügung stand. Dies gilt wegen der angespannten Haushaltslage besonders für die Stadt Wegberg. Das Land hat den Kommunen daher sog. „aufkommensneutrale Hebesätze“ berechnet und mitgeteilt. Diese sollen das Niveau der Grundsteuer möglichst stabil halten.

 

Für die Stadt Wegberg bedeutet dies ab dem 01. Januar 2025, dass die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 495 Prozentpunkte und für die Grundsteuer B auf 596 Prozentpunkte festgelegt werden müssen, damit Aufkommensneutralität erreicht werden kann. 

 

Aufgrund der Veränderungen im Grundsteuerwert bzw. Steuermessbetrag bedeutet dies jedoch nicht, dass die zu zahlende Grundsteuer für jeden Menschen und jedes Unternehmen gleichbleibt. Die vom Land kommunizierte „Aufkommensneutralität“ beinhaltet daher keine „Belastungsneutralität“ für die Bürgerinnen und Bürger.

 

Im Rahmen der Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung kommt es daher insgesamt zu einer Entlastung von Gewerbegrundstücken und zu einer Belastung von Wohngrundstücken.

 

Eine Kompensation dieser Belastungsverschiebungen durch die Nutzung sog. differenzierter Hebesätze, die zwischenzeitlich durch das Land eröffnet wurde, scheidet aktuell deswegen aus, weil es seitens der kommunalen Spitzenverbände gutachterlich begründete ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hebesatzdifferenzierung gibt.  

 

Die Gewerbesteuer wurde zuletzt ab 2012 angepasst, während die Grundsteuer A und B bereits im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes ab 2022 angehoben werden mussten. Die Stadt Wegberg ist, wie viele andere Städte und Gemeinden auch, strukturell unterfinanziert. Aufgrund der Haushaltslage der Stadt Wegberg bestehen daher bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der aktuellen vielfältigen öffentlichen Leistungen insbesondere mit Blick auf die Entwicklung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung derzeit keine vertretbaren Alternativen für eine maßvolle Anhebung der Gewerbesteuer. Dabei tritt die Belastung nicht in voller Höhe ein, da durch die Umsetzung des Bundesmodells bereits eine Entlastung von Gewerbegrundstücken eintritt. 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer auf der Grundlage der nachfolgenden Änderungssatzung zu beschließen:

 

Zweite Änderungssatzung

zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Wegberg (Hebesatzsatzung)

 

vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2294), und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBI. I S. 108), in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Hebesatzsatzung vom 23. November 2015, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 8. Dezember 2021, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

 

a)     In der Zeile Buchstabe a) wird die Zahl „320“ durch die Zahl „495“ ersetzt.

b)     In der Zeile Buchstabe b) wird die Zahl „550“ durch die Zahl „596“ ersetzt.

 

2. In § 1 Nr. 2 wird die Zahl „433“ durch die Zahl „455“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Anlagen

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