Entscheidungsvorlage - VO/0217/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2025 einschließlich Anlagen wurde den Mitgliedern des Rates am 26.11.2024 per Email zugeleitet. Gleichzeitig wurde das Dokument im Ratsinformationssystem bei dem öffentlichen Tagesordnungspunkt „Haushaltsplanung 2025“ als Anlage hinterlegt und am gleichen Tag gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 GO NRW öffentlich bekanntgemacht. Diese Form der Bürgerbeteiligung ermöglicht es den Einwohnern und Abgabepflichtigen, binnen einer mindestens vierzehntägigen Frist Einwendungen zu erheben. Die Frist endete am 10.12.2024. Einwendungen sind nicht eingegangen.  

 

Die Haushaltslage ist planerisch weiter angespannt, weil sich die Erträge nicht so dynamisch entwickeln wie die Aufwendungen. Insgesamt kann die Stadt zwar mit höheren ordentlichen Erträgen, z.B. aus der Gewerbesteuer rechnen, jedoch brechen die Schlüsselzuweisungen gleichzeitig stark ein. Die Aufwendungen steigen planerisch weiter an. Dabei sind bereits alleine die Steigerungen bei den Transferaufwendungen geeignet, die zuvor genannten Ertragssteigerungen fast vollständig aufzuzehren.

 

Der Haushaltsausgleich erfolgte nach § 79 Absatz 3 GO NRW durch Ausschöpfung von Spar- und Ertragsmöglichkeiten, Nutzung des globalen Minderaufwands in Höhe von 2 % der ordentlichen Aufwendungen, Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage sowie Verlustvortrag.

 

Der konsumtive Bereich wurde aufgrund dieser Situation im Wesentlichen auf zwingend notwendige Aufwendungen beschränkt. Das Investitionsvolumen des Haushaltes wurde deutlich reduziert. Die Grenzen für eine pflichtige Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO werden nicht überschritten.

 

Entwicklungen, die sich zwischen der Haushaltsplanaufstellung und dem Beschluss ergeben, werden in eine Fortschreibungsliste aufgenommen. Sollten sich im Rahmen der Haushaltsberatungen noch zusätzliche Aufwendungen ergeben, ist aufgrund des engen Spielraums eine Kompensation an anderer Stelle notwendig. Sollten sich nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung negative Abweichungen ergeben, ist ein Nachtragshaushalt nicht ausgeschlossen.

 

Die Finanzprognose für das Jahr 2024 ist weiter eng zu überwachen. Gleichzeitig muss im Rahmen des Jahresabschlusses 2024 nun nachgewiesen werden, dass die prognostizierte Ergebnisverbesserung auch tatsächlich eintritt.       

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat:

 

Der Rat beschließt den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 mit den beigefügten Änderungen sowie etwaigen, sich aus den Beratungen ergebenen Änderungen.

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