Entscheidungsvorlage - VO/0007/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Es wird auf die bisherige Beratung zu den jährlichen Ermächtigungsübertragungen in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 07.01.2025 sowie auf den gemeinsamen Antrag aller im Rat vertretenen Fraktionen betreffend des Infrastrukturvermögens verwiesen.

 

Im Rahmen dieser Beratungen bzw. dieses Antrages wurden verschiedene Ziele des Rates formuliert. Neben einer Reduzierung des Volumens der Ermächtigungsübertragungen soll auch das geplante jährliche Investitionsvolumen künftig stärker auf das Maß der Leistungsfähigkeit der Verwaltung begrenzt werden. Gleichzeitig sollen die Investitionsplanungen, wie dies auch bereits im Rahmen des Haushaltes 2025 erfolgte, weiter in die Erneuerung der Infrastruktur gelenkt werden, um dem bilanziellen Substanzverlust zu entgegen und den Investitionsstau sukzessive abzubauen.

 

Je höher das Investitionsvolumen ist, desto höher können theoretisch auch Ermächtigungen in das Folgejahr übertragen werden. Daher soll für die jährliche Investitionsplanung künftig ein Orientierungswert in Höhe von 15 Mio. € festgeschrieben werden. Gleichzeitig wird das Ziel definiert, dass sich die jährlichen Ermächtigungsübertragungen an einem Wert von max. 10. Mio. € orientieren sollten.

 

Damit würde für das jährliche Gesamtinvestitionsvolumen ein Orientierungswert von 25 Mio. €. festgelegt. Dieses Investitionsvolumen wäre bei Umsetzung nicht nur geeignet, den jährlichen Substanzverlust vollständig auszugleichen, sondern würde auch weitere wichtige Impulse in der Weiterentwicklung der städtischen Infrastruktur ermöglichen.   

 

Damit diese Vorgabe in den Fachbereichen umgesetzt werden kann, muss der Orientierungswert der Investitionsplanung auf jeden einzelnen Fachbereich heruntergebrochen werden. Dabei ist es in einigen Fachbereichen aufgrund der Art der Aufgaben notwendig, Investitionsbedarfe vorab festzusetzen und bei anderen Fachbereichen ist es ausreichend, dass dann noch zur Verfügung stehende Restvolumen anhand des prozentualen Anteils an den bilanziellen Abschreibungen zu verteilen. Damit ist sichergestellt, dass schwerpunktmäßig dort Investitionen in entsprechender Höhe geplant werden, wo dies aufgrund des Substanzverlustes priorisiert notwendig ist. Basis für die Berechnungen des Investitionsplanes 2026 sind die prozentualen Anteile am Substanzverlust anhand des festgestellten Jahresabschluss 2023.

 

Auf dieser Grundlage ergibt sich die in Anlage 1 dargestellte Verteilung der Orientierungswerte.

 

Dabei müssen die Ermächtigungsübertragungen und die Investitionsplanungen in ihrer gegenseitigen Abhängigkeit zueinander betrachtet werden, damit die Gesamtorientierungsgröße von 25 Mio. € erhalten bleibt. Das bedeutet, dass hohe Übertragungen bei den Ermächtigungsübertragungen dazu führen, dass das jeweilige neue Investitionsvolumen dementsprechend gekürzt wird. Im Gegenzug können nicht ausgeschöpfte Volumina bei den Ermächtigungsübertragungen bei der Investitionsplanung zusätzlich zugeteilt werden. In den Fällen, in denen der Bedarf geringer als das zugeteilte Investitionsvolumen ist, können auch Verschiebungen untereinander vorgenommen werden (Grundsatz der gegenseitigen Anrechnung).   

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat:

 

Der Rat beschließt die dargestellte Vorgehensweise und die in der Anlage dargestellten Orientierungswerte für die Investitionsplanung 2026.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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