Mitteilungsvorlage - VO/0043/26
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage Bündnis 90 / Die Grünen nach § 17 Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg- Baumentnahme aufgrund von Verkehrssicherungsarbeiten für Gleisanlagen der DB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Stabstelle Klimaschutz / Nachhaltigkeit
- Finale Freigabe:
- Krapoll, Jörg
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Rat der Stadt Wegberg
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Kenntnisnahme
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24.03.2026
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fraktion Bündnis 90 Die Grünen stellt am 03.02.2026, eine Anfrage nach §17 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg – Baumentnahme aufgrund von Verkehrssicherungsarbeiten für Gleisanlagen der DB.
Am 25.11.2025 wurde mit der Vorlage VO/0208/25 die Durchforstung von Wegberger Flurstücken zum Zweck der Verkehrssicherung im Bereich von Gleisen der Deutschen Bahn beschlossen.
In der Vorlage sowie in der protokollarisch festgehaltenen Ergänzung von Herrn Krapoll (siehe Niederschrift vom 25.11.2025 Auszug aus dem Protokoll: “Herr Krapoll ergänzt zur Sitzungsvorlage, dass der Baumschnitt nur im Mindestmaß erfolgt […]”) wurde explizit angegeben, dass die Durchforstung nur im Mindestmaß und ausschließlich zum Zweck der Abwendung von Gefahren erfolgt. Weiterhin wurde im Ausschuss vom 25.11. auf Nachfrage von Herrn Heyer versichert, dass Totholz liegen gelassen werden würde.
Basierend auf dieser Zusage hat unsere Fraktion der Vorlage zugestimmt. Nach der (teilweisen) Durchführung der Maßnahmen erreichten uns aus der Bürgerschaft sowie vom ehrenamtlichen Naturschutz besorgte Hinweise und massive Kritik am Ausmaß der Arbeiten. Die Kritik wurde unter anderem mit Bildern von beschädigten und zerstörten Flachsrösten begleitet. Wir hoffen inständig, dass die Verkehrssicherung hier nicht nur ein willkommener Grund war, um einen teilweisen Kahlschlag, als nicht kommuniziertes Ziel, durchzusetzen.
Zur Klärung des Sachverhalts bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wie wurde vor Beginn der Maßnahme sichergestellt, dass die Entnahme auf das absolut notwendige Mindestmaß im Einklang mit der wirtschaftlichen Durchführung begrenzt bleibt?
Am 23.01.2026 erfolgte eine Begehung der Flächen. Hinzugezogen wurde der beratende Forstdienstleister des Landesbetriebes Wald und Holz NRW für die Stadt Wegberg. Die Beteiligung, beruhend auf der erweiterten Fachexpertise zum Vorhaben in Waldflächen aufgrund der Verkehrssicherung entlang öffentlicher Bereiche und Verkehrsflächen, war Grundlage um die Maßnahmen ausführen zu lassen. Die Betreuung von Verkehrssicherungsmaßnahmen ist vertragsgemäß nicht Gegenstand der forstlichen Betreuungsdienstleistung. Aus der Sachlage heraus wurde der Forstdienstleister nur beratend tätig. Die Ausführung der Arbeiten liegt in alleiniger Zuständigkeit der Stadt Wegberg. Eine Verkehrssicherung ist rechtlich nicht delegierbar.
Vor Ort wurden die Arbeiten abgestimmt.
Insbesondere wurden folgende Parameter abgestimmt: Erschließung des Bestandes, Aufarbeitungsverfahren, anzuwendende Entnahmeparameter wie Holzfäule, Wurzelfäule, Stelzwurzeln, Standsicherheit, Pilzbefall, Trockenäste, Vorhänger-Überhänger, angebrochene und teilgebrochene Bäume.
Weitere Grundlagen sind der Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Grundlage der Berufsgenossenschaft Forst als rechtsverbindliche Unfallverhütungsvorschrift für Forstbetriebe bei teilmechanisierten motormanuellen Baumfällungen, Einsatz von geprüften Forstwirten bei der motormanuellen Baumfällung, Einhaltung der Parameter des Programms „for the Endorsement of Forst Certificaion Schemes (PEFC Zertifizierung)“, Verwertung anfallender Holzmengen, allgemeine artenschutzrechtliche Grundlagen zu Forstarbeiten im Wald, forstrechtliche Grundlagen nach den gesetzlichen Anforderungen des Bundeswaldgesetzes und Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Da es sich um eine reine Verkehrssicherungsmaßnahme handelt, wurden wirtschaftliche Aspekte der Holzgewinnung nicht betrachtet. Oberste Priorität hatte die Herstellung der Verkehrssicherung zur Bahntrasse unter Einhaltung des Arbeitsschutzes für das ausführende Unternehmen.
2. War der Verwaltung bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt, dass ein erheblicher Teil des Aufwuchses innerhalb der 50-Meter-Zone entfernt werden soll?
Antwort der Verwaltung:
Vor der Erstellung der Vorlage VO/0208/25 am 05.11.2025 wurde der Wald vom Klimaschutzmanager zu einer ersten Prüfung begangen.
Im Bereich der Liegenschaft Flur 59 Stück 35 wurde im Zuge der Fällarbeiten bei den Eichen eine starke Wurzelfäule festgestellt. Diese Erkenntnis hat dazu geführt, dass deutlich mehr Bäume entnommen werden mussten als ursprünglich geplant war.
3. An welchen konkreten Stellen ist eine Wiederaufforstung vorgesehen und für welchen Zeitpunkt ist diese geplant?
Antwort der Verwaltung:
Nach Rücksprache mit dem forstlichen Dienstleister der Stadt geht die Verwaltung aktuell nicht davon aus, dass aufgeforstet werden muss.
Die Verwaltung geht davon aus, dass im Bereich Flur 59 Flurstück 35 und Flurstück 74 die auf Stock gesetzten Erlen wieder ausschlagen werden. Im Bereich des Bahndammes wird es zu einer Naturverjüngung durch Anflug verschiedener Baumarten kommen.
Die Verwaltung wird in Rücksprache mit dem Regionalforstamt auf Grundlage des § 44 Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen, mit einer Frist von 2 Jahren, die Naturverjüngung zu einer Anerkennung einer forstrechtlich ausreichenden Waldeigenschaft, überprüfen.
Sollte sich keine ausreichende natürliche Bestockung einstellen, werden die Flächen mit heimischen Baumarten, nach Vorgabe durch das Forstamt als Initialpflanzung, bestockt.
4. Im Bereich der Industriestraße wurden Flachsrösten beschädigt. Welche Vorkehrungen (auch vor der Durchführung der Maßnahmen) hat die Verwaltung getroffen, um diese historischen Strukturen und Biotope zu schützen?
Antwort der Verwaltung:
Aufgrund des Boden- und Arbeitsschutzes wurde die gesamte Verkehrssicherungsmaßnahme mit einem Kettenbagger ausgeführt. Die Ketten gewährleisten einen geringeren Bodendruck und somit eine geringere Bodenverdichtung. Die Hubkraft des Baggers liegt größer 20 t, somit kann ein kontrolliertes Fällen und ablegen der Bäume gewährleistet werden. Der Bagger fixiert mit der Zange den jeweiligen Baum und dieser wird dann von Hand mit der Motorsäge abgeschnitten. Diese Vorgehensweise wirkt sich positiv auf den Artenschutz aus, weil hierbei der Baum nicht mittels Schwerkraft zu Boden fällt, sondern als Ganzes mit dem Bagger abgelegt wird. So konnte vermieden werden, dass Bäume in die Flachsröste fallen oder durch diese herausgezogen werden mussten.
Das Rücken des Holzes aus dem Bestand erfolgte mit einem Forstspezialschlepper anstatt mit einem Rückezug. Dadurch, dass der Forstspezialschlepper das Material zieht, kommt es zu einer deutlich geringeren Bodenverdichtung als bei einem regulären Rückezug der das zu transportierende Material auf einen Hänger legt um es aus dem Bestand zu fahren.
Für die Arbeiten wurde nach PEFC Zertifizierung eine Arbeitsgasse angelegt, um das flächige Befahren des Bestandes zu vermeiden. Das Rücken des Holzes erfolgte ausschließlich auf der für die Erschließung des Bestandes angelegten Rückegasse.
Die Fällarbeiten im vorderen Bereich der Flachsrösten, von der Straße aus gesehen bis ca. 60 m Tiefe, sind ohne Beschädigungen des Erdreiches bzw. der Flachsrösten erfolgt. In diesem Bereich wurden die Arbeiten von der Straße aus mit einem Teleskoplader ausgeführt.
In dem Bereich, der mit dem Teleskoplader nicht erreichbar war, wurde ein Teil der Bäume mit Hilfe einer Seilwinde gefällt, so konnte ein Befahren der Flachsrösten vermieden werden. Durch die mit der Winde gefällten Bäume wurden zwei Flachsrösten bzw. Bereiche direkt neben den Flachsrösten tangiert.
Bereiche außerhalb der Flachsrösten wurden mit dem Kettenbagger befahren, wodurch Fahrspuren entstanden sind. Die Einrichtung der Rückegasse hat außerhalb der Flachsrösten stattgefunden.
Ein Rückschnitt Mittels Baumkletterer war aufgrund der Standfestigkeit der Bäume nicht angezeigt.
Zwei Flachsrösten wurden im Zuge der Fällarbeiten trotz vorgenannter Sicherungsmaßnahmen in den Randbereichen beschädigt.
5. Die Flachsrösten bieten Lebensraum für etliche Amphibien. Wurde darauf geachtet, diese im Rahmen der Maßnahmen nicht übermäßig zu schädigen und in ihren Quartieren zu stören? Kann ausgeschlossen werden, dass diese Biotope dadurch nicht dauerhaft zerstört wurden?
Antwort der Verwaltung:
Die Flachsrösten wurden nicht durchfahren oder Bäume durch die Flachsrösten gezogen. Eine Zerstörung der Biotope hat nicht stattgefunden, eine Schädigung kann ausgeschlossen werden.
6. Wurden über die reine Verkehrssicherung der Bahnanlagen hinausgehende Baumentnahmen (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen) durchgeführt?
Antwort der Verwaltung:
Nein, es wurden keine zusätzlichen Fällarbeiten aus wirtschaftlichen Gründen getätigt.
Die Verkehrssicherung für die Flurstücke 88 und 45 war angezeigt, da Holzfäule, Wurzelfäule, Pilzbefall, Trockenäste, teilgebrochene Bäume, komplett abgestorbene Bäume und Überhänge vor Ort festgestellt wurden.
Die Art der Ausführung ergibt sich aus der Verkehrssicherungsmaßnahme auf dem Grundstück und der gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere der Erschließung des Bestandes, der Entnahmeparameter Holzfäule, Wurzelfäule, Stelzwurzeln, Standsicherheit, Pilzbefall, Trockenäste, Vorhänger-Überhänger, angebrochene und teilgebrochene Bäume. Dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Unfallverhütungsvorschrift für Forstbetrieb, der Einhaltung der PEFC Zertifizierung und forstrechtliche Grundlagen nach Bundeswaldgesetz und Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen.
Das Fällbild der Arbeiten zeigt, dass Bäume teileweise in einer Höhe von 4 m abgeschnitten wurden und als stehendes Totholz im Bestand verblieben sind. Insgesamt wurden ca. 10 % liegendes Stamm- und Zopfholz im Bestand belassen.
Diese Art der Ausführung spricht gegen eine wirtschaftlich orientierte Ausführung der Arbeiten.
7. Fanden Entnahmen in Bereichen statt, die als Bodendenkmal ausgewiesen sind?
Wenn ja: Wurden die zuständigen Denkmalbehörden vorab beteiligt?
Antwort der Verwaltung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Wegberg, Flur 59, Flurstück 35 befindet sich kein eingetragenes Bodendenkmal.
Im Nachgang zu den Arbeiten wurde durch den Veranlasser der Verkehrssicherungsarbeiten festgestellt, dass es sich bei den Flachrösten um ein vermutetes Bodendenkmal (Nr. F-0076, Typ Flachsröste aus der Neuzeit) handelt.
Die Erlaubnispflicht der Verkehrssicherungsarbeiten aufgrund des Status des Grundstückes war dem Veranlasser der Verkehrssicherungsarbeiten zum Zeitpunkt der Ausführung nicht bekannt. Die Liste der vermuteten Bodendenkmäler ist nicht öffentlich zugänglich.
8. Die Deutsche Bahn definiert Verkehrssicherung primär durch das Entfernen von Bäumen, die unmittelbar auf die Anlagen zu stürzen drohen. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die durchgeführten Maßnahmen in vollem Umfang diesem engen Zweck entsprachen?
Antwort der Verwaltung:
Die Ausführung der Arbeiten, insbesondere auf dem Grundstück an der Industriestraße (Flur 59, Flurstück 35) gestalteten sich deutlich aufwendiger als im Vorfeld erwartet. Ein großer Teil der Eichen entlang der Bahntrasse war in einem sehr schlechten Zustand und musste entnommen werden. Maßgaben der Berufsgenossenschaft Forst waren einzuhalten, wodurch der Bestand weiter geöffnet werden musste als ursprünglich geplant. Die Erschließung des Bestandes durch Einrichtung einer Fäll- und Rückegasse für die Arbeiten ergibt sich aus der frostwirtschaftlichen Zertifizierung der Fläche nach PEFC.
Die Verwaltung stellt fest, dass die Arbeiten rechtskonform unter Einhaltung aller Anforderungen fachgerecht ausgeführt wurden und dem Zweck der Sicherstellung der Verkehrssicherheit zur Deutsche Bahn Fahrwegdienst GmbH dienen.
Das Allgemeinen Eisenbahngesetzes sagt aus, dass wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, nach § 24 AEG verpflichtet ist, auf dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens entlang der Gleise die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter, beispielsweise durch umsturzgefährdete Bäume oder herabstürzende Äst, abzuwehren.
Anlagen
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366,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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58,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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212,8 kB
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