Empfehlungsvorlage - VO/0859/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Beteiligt:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Lennartz, Heinz-Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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09.09.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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23.09.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
Rat hat am
Die
Verwaltung hält es nach wie vor für sinnvoll, von der Möglichkeit des § 73
Absatz 3 der Gemeindeordnung Gebrauch zu machen. Das heißt, bei den
Bediensteten in Führungsfunktionen sollten Personalentscheidungen nicht von der
Bürgermeisterin alleine, sondern im Einvernehmen mit Personalausschuss und Rat
getroffen werden. Dabei sollte der Personalausschuss solche Angelegenheiten
vorberaten und einen Vorschlag an den Rat machen.
Die
Verwaltung schlägt deshalb hiermit nochmals eine entsprechende Änderung der
Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung vor. Der nachfolgende
Beschlussvorschlag entspricht der Vorlage vom
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Mit Bezug
auf § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW fasst der Rat folgenden Beschluss:
- Die Funktion des Leiters des Fachbereiches 101 „Referat der
Bürgermeisterin“ wird als Leiter einer Organisationseinheit mit
unmittelbarer Zuordnung zur Bürgermeisterin gewertet. Der Leiter gehört
damit zum Personenkreis der „Bediensteten in
Führungsfunktionen“ im Sinne der Neufassung von Artikel 13 der
Hauptsatzung.
(Es handelt
sich um einen klarstellenden Vorschlag der Kommunalaufsicht.)
- Die Hauptsatzung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.
- Die Zuständigkeitsordnung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.
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Änderung der Hauptsatzung |
bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder; mindestens 19 Ja-Stimmen! |
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt
Wegberg
vom . . . . .
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
I.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
Zuständigkeit für dienstrechtliche
Entscheidungen
(1) Der Rat macht von der Ermächtigung des §
73 Absatz 3 Satz 2 GO NRW Gebrauch und bestimmt, dass für Bedienstete in
Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis
oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den
Rat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin zu treffen sind, soweit
gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. *)
(2) Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande,
so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.
(3) Als Entscheidungen, die das
beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten
zur Gemeinde verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung,
Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses,
Übernahme aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von
Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierung und Kündigung
von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.
(4) Bedienstete in Führungsfunktionen sind
Leiter und deren Stellvertreter **) von
Organisationseinheiten, die der Bürgermeisterin oder einem anderen Wahlbeamten
oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten (Dezernent)
*) unmittelbar unterstehen. Als solche gelten insbesondere Leiterinnen oder
Leiter von Fachbereichen *), mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben
eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
II.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) klarstellender
Vorschlag der Kommunalaufsicht
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Änderung der Zuständigkeitsordnung |
Änderung der
Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt
Wegberg und seine Ausschüsse
Der Rat beschließt, die
Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:
I.
§ 1 (Zuständigkeit des Rates) wird im Absatz
2 um folgenden Buchstaben e)
erweitert:
e) Entscheidungen nach Artikel 13 der
Hauptsatzung für Bedienstete in Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister zu treffen sind.
II.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Zuständigkeit des Personalausschusses
Der Personalausschuss ist zuständig für die
Vorberatung des Stellenplanes und des Ausbildungsplatzangebotes. Er ist außerdem
zuständig für die Vorberatung von Entscheidungen nach Artikel 13 der
Hauptsatzung, die der Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen im Einvernehmen
mit dem Bürgermeister zu treffen hat.
III.
Diese Änderungen treten gleichzeitig mit der
vom Rat am
** Anmerkung :
Bei der Erstellung der Vorlage für die
Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses am
Im Rahmen der Erstellung der
Niederschrift über die Sitzung des Rates vom
Dieser Fehler wurde heute (
Unter Verweis auf die Niederschrift über die Sitzung
des Rates vom
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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12,7 kB
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