Empfehlungsvorlage - VO/0845/08
Grunddaten
- Betreff:
-
76. Änderung des Flächennutzungsplanes und Vorhabenbezogener Bebauungsplan II 8 - Wegberg, Wildenrath, Halle 7 - 76. Änderung des Flächennutzungsplanes (Verfahrenseinstellung) - Beratung der Stellungnahmen - Beschluss über den Durchführungsvertrag - Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Tellers, Artur
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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02.09.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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23.09.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am
Zielsetzung ist es, auf dem ehemaligen britischen Militärgelände im Bereich des früheren Flugzeughangars Halle 7 die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Zulassung eines Vorhabens „Lagerung und Verarbeitung (Recycling) von Baustoffen und weiteren Stoffen“ zu schaffen.
Bisher wurde das Verfahren
zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im sogenannten Parallelverfahren
durchgeführt. Zwischenzeitlich ist aber der neue Flächennutzungsplan der Stadt
rechtsverbindlich geworden. Der Planbereich ist im neuen Flächennutzungsplan
als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Recyclinganlage"
dargestellt. Somit erübrigt sich eine Weiterführung der 76. Änderung und sie
kann eingestellt werden.
Die kompletten
Planunterlagen haben in der Zeit vom
Während der Auslegung
wurden von der Bürgerschaft keine Stellungnahmen abgegeben. Von Seiten der
Träger öffentlicher Belange liegen Stellungnahmen vor, die im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen sind. Auf die beigefügte tabellarische Aufstellung
wird verwiesen.
Der Durchführungsvertrag
wurde nach der Auslegung auf Anregung des Landrates des Kreises Heinsberg
– Untere Landschaftsbehörde – in § 1 Abs. 4 Ziffer 4.3 hinter dem
Wort – Lärmschutzwall – wie folgt ergänzt:
„ gemäß den
Vorgaben der unteren Landschaftsbehörde, „
Der
landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde ebenfalls nach der Auslegung in
Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde geringfügig in den Ziffern 5.3.2,
5.5.4 und 5.5.5 überarbeitet.
Da die Festsetzungen
des Planes keinen anderen Inhalt bekommen haben, erübrigte sich eine
erneute Auslegung.
In den bisherigen
Beratungen hat der Ausschuss schwerpunktmäßig Wert auf folgende Punkte gelegt:
1. Es
wurde eine Aussage darüber verlangt, dass primär nur solche Stoffe verarbeitet
werden dürfen, "die beim Abbruch von Gebäuden anfallen können".
Eine entsprechende
Festsetzung enthält die Planurkunde unter Nr. 1.1 und 1.4.
2. Die
Brechzeiten sollten auf 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt werden.
Auch diese Forderung wurde berücksichtigt. Auf der Planurkunde ist dies unter Nr. 1.2. vermerkt.
3. Die
Positivliste sollte keine Stoffe beinhalten, die nicht von Abbrüchen
stammen.
Inhaltlich wurde die
Positivliste überarbeitet und mit dem früheren Staatlichen Umweltamt Aachen
abgestimmt. Dieses Amt hat gegen die Aufnahme der genannten Stoffe keine
Bedenken erhoben, da sie primär zu RCL-Material weiterverarbeitet werden
können. Lediglich Stoffe wie beispielsweise Holz, Glas und Kunststoffe sowie
Metalle wären im Drittunternehmen zu entsorgen.
Vor dem Beschluss nach §
10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (Satzungsbeschluss) über den Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan ist gemäß § 12 Abs. 1 des Baugesetzbuches der
Durchführungsvertrag zu beschließen.
Für die Fraktionsarbeit wird ein Aktenordner mit
Verfahrensunterlagen vorgelegt.
Außerdem können die Unterlagen auch über das Internet wie folgt heruntergeladen werden:
http://www.wegberg.de/ger/temp/Satzung.zip
(Bitte Groß-/Kleinschreibung beachten)
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat, die nachfolgenden Beschlüsse
zu fassen:
1. Das Verfahren zur 76.
Änderung des Flächennutzungsplanes wird eingestellt.
2. Über die Stellungnahmen, die während der Auslegung eingegangen sind, entscheidet der Rat entsprechend der als Anlage beigefügten Beschlussempfehlungen.
3. Gemäß § 12 Absatz 1 des Baugesetzbuches beschließt der Rat den ausgelegten Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan II 8 - Wegberg, Wildenrath, Halle 7. Die zeichnungsberechtigten Vertreter der Stadt werden ermächtigt, den vorliegenden Vertrag gegenzuzeichnen.
4. Gemäß § 10 Absatz 1 des
Baugesetzbuches beschließt der Rat den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan II 8 -
Wegberg, Wildenrath, Halle 7 als Satzung.
Die Bürgermeisterin
wird beauftragt, den Beschluss nach Inkrafttreten des Durchführungsvertrages
öffentlich bekannt zu machen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wildenrath im westlich gelegenen Bereich des Industrie- und Gewerbegebietes westlich der Schienentrasse der Siemens AG und südlich der Friedrich-List-Allee.
Der genaue Verlauf
der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zeichnerisch eindeutig festgesetzt.
Die zu diesem
Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung mit Umweltbericht wird als
Entscheidungsbegründung/Umweltbereicht übernommen.
Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan II 8 - Wegberg, Wildenrath, Halle 7, rechtskräftig.
Grundlage für diesen
Beschluss ist der § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (GBGl. I S. 2414), in Verbindung
mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW
2023). Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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177,4 kB
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