Empfehlungsvorlage - VO/0845/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 27.09.2005 die Aufstellungsbeschlüsse zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan II 8 Wegberg, Wildenrath (Halle 7) gefasst.

 

Zielsetzung ist es, auf dem ehemaligen britischen Militärgelände im Bereich des früheren Flugzeughangars Halle 7 die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Zulassung eines Vorhabens „Lagerung und Verarbeitung (Recycling) von Baustoffen und weiteren Stoffen“ zu schaffen.

 

Bisher wurde das Verfahren zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im sogenannten Parallelverfahren durchgeführt. Zwischenzeitlich ist aber der neue Flächennutzungsplan der Stadt rechtsverbindlich geworden. Der Planbereich ist im neuen Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Recyclinganlage" dargestellt. Somit erübrigt sich eine Weiterführung der 76. Änderung und sie kann eingestellt werden.

 

Die kompletten Planunterlagen haben in der Zeit vom 07.04. bis 08.05.2008 öffentlich ausgelegen.

Während der Auslegung wurden von der Bürgerschaft keine Stellungnahmen abgegeben. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange liegen Stellungnahmen vor, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Auf die beigefügte tabellarische Aufstellung wird verwiesen.

 

Der Durchführungsvertrag wurde nach der Auslegung auf Anregung des Landrates des Kreises Heinsberg – Untere Landschaftsbehörde – in § 1 Abs. 4 Ziffer 4.3 hinter dem Wort – Lärmschutzwall – wie folgt ergänzt:

 

„ gemäß den Vorgaben der unteren Landschaftsbehörde, „

 

Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde ebenfalls nach der Auslegung in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde geringfügig in den Ziffern 5.3.2, 5.5.4 und 5.5.5 überarbeitet.

 

Da die Festsetzungen des Planes keinen anderen Inhalt bekommen haben, erübrigte sich eine erneute Auslegung.

 

In den bisherigen Beratungen hat der Ausschuss schwerpunktmäßig Wert auf folgende Punkte gelegt:

 

1.         Es wurde eine Aussage darüber verlangt, dass primär nur solche Stoffe verarbeitet werden dürfen, "die beim Abbruch von Gebäuden anfallen können".

 

Eine entsprechende Festsetzung enthält die Planurkunde unter Nr. 1.1 und 1.4.

 

 

2.         Die Brechzeiten sollten auf 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt werden.

 

Auch diese Forderung wurde berücksichtigt. Auf der Planurkunde ist dies unter Nr. 1.2. vermerkt.

 

 

3.         Die Positivliste sollte keine Stoffe beinhalten, die nicht von Abbrüchen stammen. 

 

Inhaltlich wurde die Positivliste überarbeitet und mit dem früheren Staatlichen Umweltamt Aachen abgestimmt. Dieses Amt hat gegen die Aufnahme der genannten Stoffe keine Bedenken erhoben, da sie primär zu RCL-Material weiterverarbeitet werden können. Lediglich Stoffe wie beispielsweise Holz, Glas und Kunststoffe sowie Metalle wären im Drittunternehmen zu entsorgen. 

 

 

Vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (Satzungsbeschluss) über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist gemäß § 12 Abs. 1 des Baugesetzbuches der Durchführungsvertrag zu beschließen.

 

Für die Fraktionsarbeit wird ein Aktenordner mit Verfahrensunterlagen vorgelegt.

 

Außerdem können die Unterlagen auch über das Internet wie folgt heruntergeladen werden:

 

http://www.wegberg.de/ger/temp/Satzung.zip (Bitte Groß-/Kleinschreibung beachten)

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Zur Übernahme aller mit der Erstellung der Planung, der Erschließung sowie des Vorhabens verbundenen Kosten hat sich der Vorhabensträger verpflichtet.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat, die nachfolgenden Beschlüsse zu fassen:

 

1.      Das Verfahren zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eingestellt.

 

2.      Über die Stellungnahmen, die während der Auslegung eingegangen sind, entscheidet der Rat entsprechend der als Anlage beigefügten Beschlussempfehlungen.

 

3.      Gemäß § 12 Absatz 1 des Baugesetzbuches beschließt der Rat den ausgelegten Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan II 8 - Wegberg, Wildenrath, Halle 7. Die zeichnungsberechtigten Vertreter der Stadt werden ermächtigt, den vorliegenden Vertrag gegenzuzeichnen.

 

4.      Gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches beschließt der Rat den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan II 8 - Wegberg, Wildenrath, Halle 7 als Satzung.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, den Beschluss nach Inkrafttreten des Durchführungsvertrages öffentlich bekannt zu machen.

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wildenrath im westlich gelegenen Bereich des Industrie- und Gewerbegebietes westlich der Schienentrasse der Siemens AG und südlich der Friedrich-List-Allee.

 

Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch eindeutig festgesetzt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung mit Umweltbericht wird als Entscheidungsbegründung/Umweltbereicht übernommen.

 

Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan    II 8 - Wegberg, Wildenrath, Halle 7, rechtskräftig.

 

Grundlage für diesen Beschluss ist der § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (GBGl. I S. 2414), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023). Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

 

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Anlagen

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