Entscheidungsvorlage - VO/0962/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Finale Freigabe:
- Stever, Michael
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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02.12.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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16.12.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Bei
der Erstellung der Vorlage für die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses
am
Im
Rahmen der Erstellung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom
Dieser
Fehler wurde heute (
In
der zur Zeit noch in Bearbeitung befindlichen Niederschrift über die Sitzung
des Rates vom
Aus
Gründen der Rechtssicherheit schlägt die Verwaltung vor, dass der Haupt- und
Finanzausschuss sowie der Rat nochmals einen Beschluss über die Änderung der
Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung in korrektem Wortlaut fassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt
dem Rat vor, mit Bezug auf § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW wie folgt zu
beschließen:
- Die Funktion
des Leiters des Fachbereiches 101 „Referat der
Bürgermeisterin“ wird als Leiter einer Organisationseinheit mit
unmittelbarer Zuordnung zur Bürgermeisterin gewertet. Der Leiter gehört
damit zum Personenkreis der „Bediensteten in
Führungsfunktionen“ im Sinne der Neufassung von Artikel 13 der Hauptsatzung.
(Es handelt sich um einen klarstellenden Vorschlag der
Kommunalaufsicht.)
- Die
Hauptsatzung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.
- Die
Zuständigkeitsordnung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.
|
Änderung der Hauptsatzung |
bedarf der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Ratsmitglieder; mindestens 19 Ja-Stimmen! |
Satzung
zur
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
vom
. . . . .
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom
I.
Artikel 13 erhält folgende
Fassung:
Artikel
13
Zuständigkeit
für dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Der
Rat macht von der Ermächtigung des § 73 Absatz 3 Satz 2 GO NRW Gebrauch und
bestimmt, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das
beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten
zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu
treffen sind, soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist. *)
(2)
Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann der Rat die Entscheidung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder
treffen.
(3) Als
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, gelten
insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten,
Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme aus dem Angestellten- in das
Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von
Arbeitsverträgen, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit
Beschäftigten.
(4)
Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die
dem Bürgermeister oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der
Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten (Dezernent) *) unmittelbar unterstehen. Als solche gelten insbesondere Leiterinnen
oder Leiter von Fachbereichen *), mit Ausnahme von Bediensteten
mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
II.
Diese
Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) klarstellender Vorschlag der Kommunalaufsicht
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Änderung
der Zuständigkeitsordnung |
Änderung
der
Zuständigkeitsordnung
für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse
Der Rat
beschließt, die Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:
I.
§ 1
(Zuständigkeit des Rates) wird im Absatz 2 um folgenden Buchstaben e)
erweitert:
e)
Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung für Bedienstete in
Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind.
II.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§
8
Zuständigkeit
des Personalausschusses
Der
Personalausschuss ist zuständig für die Vorberatung des Stellenplanes und des
Ausbildungsplatzangebotes. Er ist außerdem zuständig für die Vorberatung von
Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung, die der Rat für Bedienstete in
Führungsfunktionen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen hat.
III.
Die Änderung tritt
gleichzeitig mit der vom Rat in gleicher Sitzung beschlossenen Änderung der
Hauptsatzung in Kraft.
