Entscheidungsvorlage - VO/0970/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren wurde aufgrund eines Gutachtens des Schwalmverbandes in Bezug auf die Höhe der Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Nutzungsarten der Grundstücke ab dem 01. Januar 2008 neu gefasst.

 

Aufgrund der Kostenentwicklungen bei den beiden Wasserverbänden als auch durch die  positive Betriebskostenabrechnung aus dem Jahre 2007 sind bei gleichbleibenden Faktoren die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.

In die Gebührenkalkulation sind keine Verwaltungskosten eingerechnet worden. Dies stützt sich auf ein Urteil des OVG Münsters, wonach keine Verwaltungskosten auf die Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden dürfen, wenn die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband erfolgt. Eine Anfrage beim Städte- und Gemeindebund bestätigt diese Vorgehensweise. Auf Nachfrage zur Behandlung der Personalkosten wies der Städte- und Gemeindebund darauf hin, dass Personalkosten wie Verwaltungskosten zu werten sind und diese ebenfalls nicht in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen. Diese beiden Kostenarten zählen somit nicht zu den umlagefähigen Kosten.

 

Die vorläufige Betriebskostenabrechnung schließt für den Gebührenhaushalt mit einem geringen Zuschussbedarf, der aufgrund von Rundungsdifferenzen entsteht ab.

 

Das Produkt 13 04 00 Wasser und Wasserbau schließt im Haushalt 2009 jedoch mit einem Zuschussbedarf in Höhe von 42.988 Euro ab. Dies begründet sich, daran dass nicht alle Aufwendungen auf die Gebühren umgelegt werden können.

 

Die vorläufige Betriebskostenabrechnung 2009 und die Gebührenkalkulation sind als Anlagen beigefügt.

 

Die Gebührensätze lauten für den Schwalmverband:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2008

Gebühr € / Ar

2009

Veränderung

Gegenüber

Vorjahr in €

Versiegelte Flächen

2,58

2,34

- 0,24

Freiflächen

0,19

0,17

- 0,02

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,25

0,22

- 0,03

Wald-, Forstflächen

0,14

0,13

- 0,01

 

 

Die Gebührensätze lauten für den Wasserverband Eifel-Rur:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2008

Gebühr € / Ar

2009

Veränderung

Gegenüber

Vorjahr in €

Versiegelte Flächen

0,68

0,62

- 0,06

Freiflächen

0,05

0,05

  0

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,06

0,06

  0

Wald-, Forstflächen

0,04

0,03

- 0,01

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen keine Kosten

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, die nachstehende Satzung

über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren zu erlassen:

 

 

Änderung der Satzung der Stadt Wegberg

über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz

für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach dem

§§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der

eigenbetreuten Gewässer vom......

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NRW S. 514) und der §§ 89, 90, 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der  Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 708) sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S 8) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ………….  folgende Satzung erlassen:

 

 

Artikel I

 

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche

im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:

 

a)

für die versiegelten Flächen

2,34 €

b)

für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken

0,17 €

c)

für Acker-, Weide- und Brachlandflächen

0,22 €

d)

für Wald- und Forstflächen

0,13 €

 

 

im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

a)

für die versiegelten Flächen

0,62 €

b)

für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken

0,05 €

c)

für Acker-, Weide- und Brachlandflächen

0,06 €

d)

für Wald- und Forstflächen

0,03 €

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

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Anlagen

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