Entscheidungsvorlage - VO/1364/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 05.03.2010 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt Wegberg:

 

25.04.2010  -  Frühlingsfest

27.06.2010  -  Frühkirmes in Wegberg/Antoniusmarkt

03.10.2010  -  Herbstfest

28.11.2010  -  Adventsmarkt

 

Der  Verein Handel + Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. beantragte am 20.01.2010  folgende Termine für verkaufsoffene Sonntage im Ortsteil Rath-Anhoven:

 

11.04.2010  -  Frühlingsfest in Verbindung mit den Gartenfachtagen

09.05.2010  -  Toskanafest, Maizauber

27.06.2010  -  Sommerfest

05.09.2010  -  Herbstfest

 

Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile, und Handelszweige beziehen.

 

Die Verordnung sieht vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg bzw. im Ortsteil Rath-Anhoven  an den jeweils genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Verordnung zu erlassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Es fallen keine Kosten an.

 

 

Alternativen:

 

- keine -

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

 

Aufgrund des § 6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 13.11.2007 (GV.NRW. S. 561/ SGV.NRW 281)  und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom  23.03.2010  folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen  25.04.2010, 27.06.2010, 03.10.2010 sowie 28.11.2010  in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen, 11.04.2010, 09.05.2010, 27.06.2010 sowie 05.09.2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1  Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten  mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro  geahndet werden.

 

 

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