Empfehlungsvorlage - VO/1401/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Durch das Rechnungsprüfungsamt wurde die Änderung des Artikels 12 der Hauptsatzung und analog hierzu der Vergabeordnung der Stadt Wegberg angeregt.

 

In diesen Bestimmungen ist festgelegt ab welchem Auftragsvolumen es sich nicht mehr um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und somit eine Auftragsvergabe durch den Bürgermeister ausgeschlossen ist. In diesen Fällen bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Rates oder eines Fachausschusses.

Die Grenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters für Auftragsvergaben liegt nach Artikel 12 Abs. 3 der Hauptsatzung zurzeit bei 100.000,00 €.

 

Die Anregung der Rechnungsprüfungsamtes bezieht sich auf die Fälle, in denen sich während der Umsetzung eines bereits vergebenen Auftrages eine notwendige Änderung ergibt und hierdurch ein Nachtragsauftrag erforderlich wird.

Wenn der Nachtrag zusammen mit dem Ursprungsauftrag nicht mehr im Rahmen der Zuständigkeit des Bürgermeisters liegt, ist in diesen Fällen nach aktueller Rechtslage eine entsprechende Beschlussfassung des Rates bzw. des Fachausschusses herbeizuführen.

 

Ziffer 6 der Vergabeordnung der Stadt Wegberg lautet:

„Wird die Grenze der Auftragskompetenz des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin durch einen Nachtragsauftrag zusammen mit dem Ursprungsauftrag überschritten, so ist der Nachtragsauftrag nebst Begründung dem zuständigen Ausschuss bzw. dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Ursprungsauftrag bereits von einem Ausschuss bzw. dem Rat vergeben wurde.“

 

Seitens des Rechnungsprüfungsamtes wird auf diesem Hintergrund zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Vermeidung evtl. zeitlicher Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung die Einführung einer Bagatellgrenze in diesem Bereich angeregt. Näheres hierzu geht aus dem beigefügten Vermerk der Rechnungsprüfung hervor.

 

Die Verwaltung begrüßt diese Anregung und schlägt vor die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass zukünftig eine Beschlussfassung der Gremien hinsichtlich evtl. Nachtragsaufträge nur bei Überschreitung des Ursprungsauftrages um mehr als 5% erforderlich wird.

 

 

Zur Änderung der Hauptsatzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Ratsmitglieder.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

- keine -

 

 

Alternativen:

- keine -

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg den Artikel 12 Absatz 3 wie folgt zu ergänzen:

 

„

g)     Sollte sich im Rahmen der Ausführung eines Auftrages nach den Buchstaben a) oder b) die Erfordernis für einen Nachtragsauftrag ergeben, der zusammen mit dem Ursprungsauftrag zu einer Überschreitung der dort genannten Vergabegrenzen führt, so gilt auch der Nachtragsauftrag als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit dieser den Ursprungsauftrags um nicht mehr als 5% übersteigt (Bagatellgrenze). Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Ursprungsauftrag bereits von einem Ausschuss bzw. dem Rat vergeben wurde.“

 

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Anlagen

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