Empfehlungsvorlage - VO/1520/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Landeswassergesetz (LWG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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07.09.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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05.10.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des
Bundes und dem Landeswassergesetz (LWG) für Nordrhein-Westfalen finden sich die
wesentlichen Vorschriften zum Gewässerschutz. Hierzu zählt auch der Schutz des
Grundwassers, das wesentlich zur Trinkwasserversorgung beiträgt. Neben den
bekannten Beeinträchtigungen durch großflächigen Einsatz von Düngemitteln und
Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft werden aktuell mit aufwändigen
Analyseverfahren Verunreinigungen nachgewiesen, die durch undichte
Abwasserleitungen in das Grundwasser gelangen. Bei industriellem Abwasser ist
die Untersuchung erleichtert, weil in der Regel bekannte Schadstoffe aus dem
Produktionsprozess nachzuweisen sind und mögliche Gefährdungen sich auf eine
definierte Fläche ("Gewerbegebiet") beziehen. Anders gestalten sich
Verunreinigungen aus häuslichem Abwasser mit Medikamentenresten aus
menschlichen Ausscheidungen (u. a. Schmerzmittel, Hormone, zellschädigende
Stoffe aus der Krebstherapie) und unsachgemäß entsorgten Schadstoffen, wenn diese Stoffe durch
undichte Abwasserleitungen (öffentlich und/oder privat) im Erdreich versickern.
Die Entfernung der Schadstoffe ist bei der Trinkwasseraufbereitung mit hohen
Kosten verbunden, teilweise großtechnisch noch nicht möglich. Zu Bedenken ist,
dass viele Schadstoffe, die durch Undichtigkeiten ins Erdreich gelangt sind,
nicht biologisch oder chemisch abgebaut werden und sich in der Bodenzone um die
schadhafte Abwasserleitung anlagern. Die
Kontamination des Grundwassers vollzieht sich zeitverzögert und über einen
langen Zeitraum (Faktoren: Grundwasserabstand, Löslichkeit, Bodenbeschaffenheit,
Niederschlagswasser usw.).
Zur Vervollständigung des Themas
Undichtigkeit von Abwasserleitungen muss der Umstand erwähnt werden, dass auch
Grundwasser in die Kanäle gelangen kann und die Kläranlagen mit großen Mengen
sauberem Wasser belastet werden. Hiermit wird das begrenzte Beckenvolumen
beansprucht und unverschmutztes Wasser kostenträchtig transportiert. Stichwort:
Fremdwasserproblematik.
In Deutschland gibt es ca. 450.000 km
öffentliche Abwasserleitungen, von denen ca. 15 % undicht sind sowie 1.500.000
km private Anschlusskanäle/Grundleitungen mit einem Schadenspotential von 30-50
%. Für NRW mit insgesamt 4 Millionen Hausanschlüssen existieren ca. 87.000 km
öffentliche und 200.000 km private Kanalisation. Bei einer Schadenrate von ca.
15 % im öffentlichen Bereich liegt hier eine geschätzte Schadenrate im privaten
Bereich von 50-70 % vor.
Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt
den Gemeinden (§ 18 a Abs. 2 WHG i. V.
m. § 53 Abs. 1 LWG NRW). Sie beinhaltet die Verpflichtung, das auf dem
Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu beseitigen (auch: Entsorgung von
Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und den Inhalt von abflusslosen Gruben). Nach
der Definition ist Abwasser sowohl das Schmutzwasser (= durch Gebrauch
verschmutztes Wasser) als auch das Regenwasser (= das von Niederschlägen aus
dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende und gesammelte
Wasser). Die Gemeinden betreiben Abwasseranlagen (u. a. Kanäle, Kläranlagen,
Regenrückhalte-/überlaufbecken) als öffentliche Einrichtung, für deren Benutzung
Abwassergebühren von den Benutzern an die Gemeinde zu zahlen sind. Nach dem Organisationsermessen bestimmt die
Gemeinde in der Entwässerungssatzung, was zu ihrer
Abwasserentsorgungseinrichtung gehört.
Für Wegberg ist in der
Entwässerungssatzung geregelt, dass neben dem Kanal in der Straße auch die Grundstücksanschlussleitung
(Leitungsstrecke zwischen dem Hauptkanal und der privaten Grundstücksgrenze)
zur öffentlichen Einrichtung gehört. Die Hausanschlussleitung (=
Leitungsstrecke auf dem privaten Grundstück bis in das Gebäude hinein, in
welchem das Abwasser entsteht), ist dem Grundstückseigentümer
zugeordnet. Es gibt Kommunen, die andere Regelungen getroffen haben! Der
Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden steht die Abwasserüberlassungspflicht
der Grundstückseigentümer gegenüber. Dies wird mit dem Anschluss- und
Benutzungszwang satzungsrechtlich konkretisiert.
Die Abwasserbeseitigung muss den Regeln
der Technik entsprechen (§ 57 Abs. 1 LWG NRW). Dies gilt sowohl für den
öffentlichen, als auch den privaten Bereich. Im öffentlichen Bereich regelt die
Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal die Überprüfung der (Haupt-) Kanäle in der
Straße einschließlich der Einbindungen der Anschlusskanäle. Die privaten
Abwasserleitungen (Wegberg: Hausanschlussleitung vom Haus bis zur
Grundstücksgrenze) unterliegen der Dichtheitsprüfung durch den
Grundstückseigentümer nach § 61a LWG NRW.
Exkurs: Das Thema
Dichtigkeitsüberprüfung privater Abwasserleitung ist nicht neu. Die
Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung besteht seit dem
Der Gesetzestext des § 61a LWG NRW ist
als Anlage der Vorlage beigefügt.
Zum Verständnis: Für Wegberg gibt es keine
Fremdwasserproblematik und somit kein Fremdwassersanierungskonzept. Es gilt die
Zuordnung "privat" und "öffentlich" wie zuvor beschrieben
auf Grundlage der städtischen Entwässerungssatzung.
Aus dem Gesetzestext ergibt sich,
vereinfacht dargestellt, die Verpflichtung der privaten
Grundstückseigentümer zur termingerechten Durchführung einer
Dichtheitsüberprüfung (mit der Konsequenz der Sanierung undichter Leitungen bis
zur Feststellung der Dichtheit nach § 60 WHG/§ 61a LWG) sowie die Verpflichtung
der Gemeinden zur Regelung der Fristen durch Satzung.
Zusätzlich ist die Verpflichtung der
Gemeinden, über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und
zu beraten.
Für die Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsüberprüfung von privaten Abwasserleitungen hat der Städte- und
Gemeindebund NRW in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV NRW) und der
Kommunal- und Abwasserberatung NRW eine Mustersatzung erarbeitet. Aus dieser
Mustersatzung wurde der vorliegende Satzungstext für die Stadt Wegberg
entwickelt. Der Satzungstext weicht im Wesentlichen in zwei Punkten von der
Mustersatzung ab:
Während die Mustersatzung die
Dichtheitsprüfung durch Wasser- und Luftdruck als Regel vorgibt und nur
ausnahmsweise die optische Inspektion (TV-Untersuchung) "im Interesse des
Grundstückseigentümers nur in Abstimmung mit der Stadt aufgrund der
möglichen Fehlinterpretationen als ausreichend angesehen" wird, geht der
vorliegende Satzungstext von der TV-Inspektion als Regel, die (aufwändige und
kostenintensive) Wasser- und Luftdruckprüfung als Ausnahme (Wasserschutzgebiete
Zone II = zurzeit nur Straße "Am Wasserwerk" in Uevekoven) aus.
Des Weiteren übernimmt der vorliegende
Satzungstext die gesetzliche Vorgabe, dass die Dichtheitsbescheinigung auf
Verlangen der Stadt vorzulegen ist und verzichtet auf die Regelung der
Mustersatzung zur generellen Vorlagepflicht der Bescheinigung innerhalb eines
Monats nach Prüfung.
Die Festlegung der Fristen für die in
den Anlagen I, II und III der Satzung genannten Straßen erfolgte nach der
Dringlichkeit (Wasserschutzgebiete 2, 3a und 3b) bzw. nach Vorgabe des
Abwasserbeseitigungskonzeptes sowie der notwendigen Abfolge bei der
Untersuchung der städtischen Kanäle nach der Selbstüberwachungsverordnung
Kanal.
Im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen
Verpflichtung soll die Gemeinde die Grundstückseigentümer allgemein über
Art und Umfang der Dichtheitsprüfung sowie über Sanierungsmöglichkeiten
informieren und beraten. Eine individuelle Sanierungsplanung ist, auch aus
haftungsrechtlichen Gründen, ausgeschlossen. Personal- und Sachkosten für
Information und Beratung können über die Abwassergebühren finanziert werden.
Verkürzt dargestellt gibt es bei
festgestellten Undichtigkeiten im privaten Bereich verschiedene Möglichkeiten,
die Schäden zu beseitigen. Neben der Erneuerung der Leitung auf
Grundlage des Bestands bzw. Änderung des Entwässerungssystems (Beispiel:
Stilllegung der defekten Grundleitung unter der Kellersohle und
Neuverlegung der Abwasserleitungen unter der Kellerdecke, Aufgabe der
Kellerentwässerung z. B. von Bodenabläufen, Erhaltung der Kellerentwässerung
von Duschen, Waschbecken, Waschmaschinen durch Installation einer
Schmutzwasserhebeanlage bis zum Niveau der Kellerdecke usw.) gibt es noch
unterschiedliche Sanierungsverfahren. Hier haben sich u. a. Verfahren
wie das Einziehen neuer Rohre, das Einbringen von harzgetränkten, aushärtenden
Dichtungen (Inliner) oder das Abdichten durch eingespülte aushärtende
Gelkomponenten bewährt.
Die Untersuchung und Sanierung im
öffentlichen Bereich wird über die Abwassergebühren finanziert. Die
Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG sowie eine erforderliche Sanierung gehen zu
Lasten des Grundstückseigentümers.
Fördermittel gibt es nach dem
derzeitigen Stand für den öffentlichen und privaten Bereich nur beim
Vorliegen einer Fremdwasserproblematik. Wie eingangs erwähnt, ist eine solche
Problematik derzeit nicht bekannt. Für private Grundstückseigentümer
gibt es das Förderprogramm Nr. 141 "Wohnraum modernisieren –
Standart" der KfW-Bankengruppe für ein zinsgünstiges Darlehen u. a. für
die Kosten der Dichtheitsprüfung und Sanierung von Abwasserkanälen (Zinsen
zurzeit 2,62 % eff. pro Jahr).
Die Kosten für eine private
Dichtheitsprüfung sind je nach Aufwand und Anbieter sehr unterschiedlich
zwischen 250,00 € und 500,00 €.
Finanz. Auswirkung
Kosten und
Finanzierung:
Bei der Durchführung des § 61a LWG
entstehen Personal- und Sachkosten u. a.
für die vorgeschriebene Information und Beratung in Höhe von jährlich ca.
40.000,00 € (nach KGSt bei zurzeit 0,45 Stellenanteil einer
Vollzeitstelle). Diese Kosten werden in die Abwassergebühren eingerechnet. Für
die Überprüfung der städtischen Grundstücksanschlussleitungen (ca. 1.000 Stück
zusätzlich zur Befahrung der Hauptkanäle) werden für das Jahr 2011 ca.
50.000,00 € kalkuliert. Der Sanierungsbedarf für diese Anschlussleitungen
ist nicht bekannt. Aufgrund statistischer Zahlen ist hier mit Sanierungskosten
von 50.000,00 € zu rechnen. Nach den vorliegenden Zahlen würde die
Abwassergebühr um ca. 0,07 €/m³ steigen.
Alternativen:
Keine
Anlagen
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(wie Dokument)
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386,9 kB
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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83,7 kB
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