Entscheidungsvorlage - VO/1527/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt hat mit Datum 17.05.2010 folgenden Antrag gemäß § 20 der Geschäftsordnung gestellt:

 

"Der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, im Straßenkreuzungsbereich Gerderhahner Straße (L364) — Grenzlandring (L3) — Gierenstraße die Errichtung einer Lichtsignalanlage (Ampel) zu veranlassen.

Begründung:

Der o. g. Kreuzungsbereich und die dort fehlende straßenverkehrsrechtliche Sicherung mittels einer Lichtsignalanlage ist seit langem und immer wiederkehrend ein Thema in den verschiedensten Gremien. Dies vor allem auch deshalb, weil der offizielle Schulweg der Schüler, die die Schulen im Schul- und Sportzentrum Wegbergs besuchen, hier die Landstraße kreuzen müssen und es dort immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen kommt.

Wie nunmehr vor einigen Wochen der örtlichen Presse zu entnehmen war, hat die Unfallkommission sich dafür ausgesprochen, eine Lichtsignalanlage im Kreuzungsbereich Beeck (L400 / L127) zu errichten. Ohne die Notwendigkeit der Errichtung einer Lichtsignalanlage an diesem Kreuzungsbereich in Frage stellen zu wollen, besteht aus Sicht der CDU-Fraktion ein weitaus dringender Bedarf zur Errichtung einer derartigen Lichtsignalanlage im Straßenkreuzungsbereich Gerderhahner Straße (L364) — Grenzlandring (L3)— Gierenstraße.“

Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.07.2010 (Vorlage VO/1439/10) die Beratung und Beschlussfassung an den Fachausschuss verwiesen.

Die Errichtung einer Lichtsignalanlage (Ampel) ist nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung von der Stadt gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau NRW als Straßenbaulastträger anzuordnen. Der Landesbetrieb wäre zuständig für den Bau und die Unterhaltung der Anlage. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsbehelf der Klage zulässig ist.

Grundsätzlich ist für jeden  Eingriff in den Straßenverkehr die Erforderlichkeit als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung darzulegen. Es steht außer Zweifel, dass eine Lichtsignalanlage im Sinne der Unfallprävention eine Verbesserung der heutigen Querungssituation für Fußgänger/Radfahrer (Schulweg) bieten würde. Durch Ampeln gesicherte Querungen sind allerdings bereits schon heute an der Uevekovener Kreuzung (Radweg bis in Schulzentrum) und an der Klinkumer Kreuzung (Radfurt an der Fußbachstraße – Parkplatz    Schwalmaue – Fußgängerzone – Ampel Markusstraße – Schulzentrum). Zur Absicherung der Querung an der L364 / L3 wurde eine Querungshilfe (eigensichere Überquerung der einzelnen Fahrbahnen mit Wartemöglichkeit auf der Mittelinsel)  in Zusammenarbeit Polizei / Straßenverkehrsamt / Kreis Heinsberg / Landesbetrieb / Stadt eingerichtet. Die Anlage hat sich nach der Unfallstatistik auch bewährt. Der Kreuzungsbereich ist derzeit keine Unfallhäufungsstelle. Die Entscheidung der Unfallkommission, dass am Beecker Knoten (L400 / L127), am Klinkumer Knoten (L367 / L3) und am Knoten Berg (L127 / L3) Ampelanlagen errichtet werden, findet ihre Begründung im Vorliegen einer definierten Unfallhäufungsstelle. Die Eigenschaft "Unfallhäufungsstelle" ergibt sich aus der normierten Auswertung der Unfallstatistik (Polizei). An solchen Stellen sind vorrangig Maßnahmen zur Unfallverhütung zu treffen, so dass nach heutiger Beurteilung die beantragte Ampel an der Gerderhahner Straße im Rang hinter die Erledigung der tatsächlichen Unfallhäufungsstellen rückt.

Die technische Ausführung einer Lichtsignalanlage ist unter anderem abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Vorsignal, Abstände usw.). Mit Bescheid vom 30.07.2009 hat die Verwaltung auf Beschluss des Fachausschusses eine verkehrsrechtliche  Anordnung an den Landesbetrieb Straßenbau NRW erlassen, im Bereich der L3 (Grenzlandring) zwischen den Einmündungen Klinkumer Straße / Fußbachstraße und der L364 (Gerderhahner Straße) die geltende höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h durch Änderung der Verkehrszeichen auf 50 km/h herabzusetzen. Gegen diese Anordnung hat der Landesbetrieb Klage erhoben. Eine verwaltungsrechtliche Entscheidung liegt noch nicht vor.

Im Ergebnis wird die Entscheidung auch Einfluss auf das Maß der Verkehrsgefährdung an der Einmündung Gerderhahner Straße nehmen. Folgt das Gericht dem Begehren der Stadt auf Geschwindigkeitsreduzierung nicht, so wäre die Querung im Einmündungsbereich an der Gerderhahner Straße bei 70 km/h sicherlich gefährlicher als bei 50 km/h, was für eine Ampelanlage sprechen würde.

Eine Signalisierung des Einmündungsbereiches wird nach den Erfahrungen auch Einfluss auf mögliche "Abkürzungen", hier die Benutzung der Straße Mühltalweg, haben, um ein Warten vor der roten Ampel zu umgehen. Zurzeit gibt es nur kleine Zeiträume, in denen der Verkehr in die Gerderhahner Straße zurück staut (Schulbeginn). In den übrigen Zeiten kann man problemlos Einbiegen. Eine Ampel würde praktisch zu jeder Zeit eine Rotphase generieren und Wartezeiten verursachen.

Die Verwaltung schlägt vor, den Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens betreffend die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Grenzlandring abzuwarten, da die Erforderlichkeit (Gefahrenpotenzial) zur Errichtung einer Lichtsignalanlage durch die Gerichtsentscheidung beeinflusst wird.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr beschließt, die Entscheidung zum Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung an den Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Errichtung einer Lichtsignalanlage im Kreuzungsbereich L364 / L3 vom Ausgang des Verwaltungsrechtsstreites (50 km/h auf dem Grenzlandring) abhängig zu machen. Die Verwaltung soll den Beratungspunkt entsprechend neu aufbereiten.

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