Entscheidungsvorlage - VO/1511/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg vom 7. März 1991 zuletzt geändert durch Satzung vom 26. März 2003 ist zu ändern bzw. neu zu erlassen. Grund hierfür ist die Anpassung des Gebührentarifs an die Entwicklung der Personal- und Sachkosten sowie der vermehrte Einsatz technischer Mittel in der Verwaltung.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat eine Mustersatzung nach dem Stand von Januar 2007 verfasst. Die Satzung der Stadt Wegberg sollte sich möglichst an dieser Mustersatzung orientieren. Dies trifft auch auf den Gebührentarif zu. Eine Recherche hat ergeben, dass fast alle Kommunen im Kreis Heinsberg  ihre Verwaltungsgebührensatzung der Mustersatzung des StGB NRW angepasst haben.

 

Der dieser Vorlage beiliegende Satzungsentwurf entspricht in vollem Wortlaut der Mustersatzung des StGB NRW. Der Gebührentarif wurde bis auf folgende Änderungen ebenfalls übernommen.

 

Tarif-Nr. 5.

Die Mustersatzung bezeichnet den gebührenpflichtigen Gegenstand mit „Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.“. Der Entwurf der Stadt Wegberg erhält den Wortlaut „Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen, Abgaben- und Steuerbescheiden etc.“. Bisher hat die Verwaltung für Zweitausfertigungen von Abgaben- und Steuerbescheiden Gebühren für die Anfertigung von Fotokopien festgesetzt. Der tatsächliche Verwaltungsaufwand rechtfertigt diese geringe Gebühr jedoch nicht mehr.

 

In diese Tarifstelle ist eine weitere gebührenpflichtige Handlung mit einem eigenen Gebührensatz aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um die Ausstellung von Ersatzlohnsteuer-karten. Der alte Gebührentarif sieht hierfür einen Gebührensatz von 4,00 € vor. Dieser Gebührensatz ist aufgrund des tatsächlichen Zeitaufwandes für diese Amtshandlung berechtigt und sollte unbedingt beibehalten werden.

 

Tarif-Nr. 6

Die Mustersatzung für den „Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken“ einen Gebührensatz von 3,50 € vor. Bei der Gebührenkalkulation hat der StGB NRW ausschließlich den Zeitaufwand berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch der Sachaufwand für die Hundesteuermarke selbst. Nach Ansicht der Verwaltung ist dieser jedoch in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Eine Hundesteuermarke kostet derzeit etwa 1,30 € unter Berücksichtigung von Mehrwertsteuer und Skontoabzug.

Gebührenkalkulation:

5 Minuten Arbeitszeit TVöD 9 (siehe Mustersatzung)                  3,75 €

Hundesteuermarke                                                                           1,30 €

Gerundeter Gebührensatz                                                                5,00 €

 

Tarif-Nr. 15

Die Mustersatzung des StGB NRW sieht für „Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen, Antragsformular der GEZ)“ eine Gebühr von 5,50 € vor. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass für diese Verwaltungsleistung keine Gebühr erhoben werden soll.

 

Bisherige in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg vorgesehene Ermäßigungs-tatbestände sind in der Mustersatzung des StGB NRW nicht vorgesehen und sollten in der Neufassung der Satzung der Stadt Wegberg auch nicht mehr vorgesehen werden. § 5 der Neufassung der Satzung räumt der Verwaltung aus Gründen der Billigkeit den ganzen oder teilweisen Erlass der Gebühren, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, ein. Eine entsprechende Bestimmung sah auch die bisherige Satzung im § 6 vor.

 

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, eine neue Verwaltungsgebührensatzung auf der Grundlage der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen mit den beschriebenen Abweichungen zu erlassen. Der Entwurf der Satzung mit Gebührentarif und Gebührenkalkulation liegt dieser Vorlage bei.  Weiterhin ist dieser Vorlage beigefügt eine Ausfertigung der derzeitigen Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührentarif sowie eine Gegenüberstellung der Gebührentarife der Mustersatzung des StGB NRW und der  Gebührensatzungen der Städte/Gemeinden Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen und Wegberg.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt entsprechend den Vorgaben der Hauptsatzung der Stadt Wegberg. Diese ist nicht mit  Kosten verbunden.

 

Alternativen:

Alternativen werden keine vorgeschlagen. 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Stadtrat vor,  die Gebührenkalkulation zur Verwaltungsgebührensatzung zu beschließen und folgende Verwaltungs-gebührensatzung für die Stadt Wegberg zu erlassen:

 

 

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV.NRW.S. 950), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW.S. 394), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV.NRW.S. 524/ SGV.NRW.2011), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV.NRW.S. 296), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung vom ………. folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1       Gebührenpflichtige Leistungen

 

Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Wegberg Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

 

 

§ 2       Höhe der Gebühr

 

(1)   Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.

 

(2)   Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.

 

 

§ 3       Gebührenfreiheit

 

Gebührenfrei sind:

 

a)     Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,

 

b)     Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,

 

c)   Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

 

 

§ 4       Auslagenersatz

 

Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Wegberg auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

 

 

 

 

 

§ 5       Billigkeitsmaßnahmen

 

Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.

 

Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.

 

§ 6       Gebührenschuldner

 

(1)       Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.

 

(2)       Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.

 

(3)               Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

 

§ 7       Fälligkeit

 

(1)               Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.

 

(2)               Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.

 

(3)               Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.

 

§ 8       Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

 

(1)               Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.

 

(2)               Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.

 

 

§ 9       Beitreibung

 

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV.NRW.S. 156) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

 

 

§ 10    Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.11.2010 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg vom 07.03.1991 außer Kraft.

 

 

 

 

Gebührentarif

 

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

in Euro

1.

Vervielfältigungen und Auszüge

 

a)

Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4

für die ersten 10 Seiten jeweils

 

0,60

 

ab der 11. Seite jeweils

0,40

 

b)

Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite

0,85

 

c)

Farbkopien und –ausdrucke

 

 

im Format A4

1,10

 

im Format A3

1,60

 

im Format A2

2,60

 

d)

Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.

 

 

Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten

8,00

 

 

 

2.

Beglaubigungen und Zeugnisse

 

a)

Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

2,00

 b)

Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen,

 

 

Plänen je Seite

3,75

 

 

 

3.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist

 

 

je angefangene halbe Stunde

22,00

 

 

 

4.

Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs.  1 S. 3 BauGB)

 

 

je angefangene halbe Stunde

20,00

 

 

 

5.   a)

Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen, Abgaben-  und Steuerbescheiden, etc.

2,50

      b)

Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte

4,00

 

6.

Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken

5,00

 

 

 

7.

Feststellungen aus Konten und Akten

 

 

je angefangene halbe Stunde

22,00

 

 

 

8.

Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr

3,50

 

 

 

9.

Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden

 

 

je angefangene halbe Stunde

22,00

 

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

in Euro


10.

Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten und zwar für

 

a)

Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde

22,00

b)

Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde

22,00

c)

Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde

13,00

 

 

 

11.

Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen

 

 

bis 40 Seiten für jede angefangene Seite

0,35

 

für jede weitere Seite

0,25

 

 

 

12.

Lichtpausen und Plots

 

a)

DIN A 4

7,50

b)

DIN A 3

8,50

c)

DIN A 2

10,50

d)

DIN A 1

12,50

e)

DIN A 0

14,50

      f)

für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben

 

 

 

 

13.

Anfertigungen von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen

 

 

je angefangene halbe Stunde

22,00

 

 

 

14.

Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger

 

 

je angefangene 10 Minuten

7,50

 

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Anlagen

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