Entscheidungsvorlage - VO/1511/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Verwaltungsgebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Jansen, Heinz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
|
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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21.09.2010
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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05.10.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg vom
Der
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat eine Mustersatzung nach dem
Stand von Januar 2007 verfasst. Die Satzung der Stadt Wegberg sollte sich
möglichst an dieser Mustersatzung orientieren. Dies trifft auch auf den
Gebührentarif zu. Eine Recherche hat ergeben, dass fast alle Kommunen im Kreis
Heinsberg ihre
Verwaltungsgebührensatzung der Mustersatzung des StGB NRW angepasst haben.
Der
dieser Vorlage beiliegende Satzungsentwurf entspricht in vollem Wortlaut der
Mustersatzung des StGB NRW. Der Gebührentarif wurde bis auf folgende Änderungen
ebenfalls übernommen.
Tarif-Nr.
5.
Die
Mustersatzung bezeichnet den gebührenpflichtigen Gegenstand mit
„Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.“. Der
Entwurf der Stadt Wegberg erhält den Wortlaut „Erteilung von
Zweitausfertigungen von Bescheinigungen, Abgaben- und Steuerbescheiden
etc.“. Bisher hat die Verwaltung für Zweitausfertigungen von Abgaben- und
Steuerbescheiden Gebühren für die Anfertigung von Fotokopien festgesetzt. Der
tatsächliche Verwaltungsaufwand rechtfertigt diese geringe Gebühr jedoch nicht
mehr.
In
diese Tarifstelle ist eine weitere gebührenpflichtige Handlung mit einem
eigenen Gebührensatz aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um die Ausstellung
von Ersatzlohnsteuer-karten. Der alte Gebührentarif sieht hierfür einen
Gebührensatz von 4,00 € vor. Dieser Gebührensatz ist aufgrund des
tatsächlichen Zeitaufwandes für diese Amtshandlung berechtigt und sollte
unbedingt beibehalten werden.
Tarif-Nr.
6
Die
Mustersatzung für den „Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken“ einen Gebührensatz von 3,50 € vor. Bei der
Gebührenkalkulation hat der StGB NRW ausschließlich den Zeitaufwand
berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch der Sachaufwand für die
Hundesteuermarke selbst. Nach Ansicht der Verwaltung ist dieser jedoch in die
Gebührenkalkulation einzubeziehen. Eine Hundesteuermarke kostet derzeit etwa
1,30 € unter Berücksichtigung von Mehrwertsteuer und Skontoabzug.
Gebührenkalkulation:
5 Minuten Arbeitszeit TVöD 9
(siehe Mustersatzung) 3,75
€
Hundesteuermarke 1,30
€
Gerundeter Gebührensatz 5,00
€
Tarif-Nr.
15
Die
Mustersatzung des StGB NRW sieht für „Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung
des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und
Fernsehen, Antragsformular der GEZ)“ eine Gebühr von 5,50 € vor.
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass für diese Verwaltungsleistung keine Gebühr
erhoben werden soll.
Bisherige
in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg vorgesehene
Ermäßigungs-tatbestände sind in der Mustersatzung des StGB NRW nicht vorgesehen
und sollten in der Neufassung der Satzung der Stadt Wegberg auch nicht mehr
vorgesehen werden. § 5 der Neufassung der Satzung räumt der Verwaltung aus
Gründen der Billigkeit den ganzen oder teilweisen Erlass der Gebühren,
insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, ein. Eine entsprechende Bestimmung
sah auch die bisherige Satzung im § 6 vor.
Die
Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, eine neue Verwaltungsgebührensatzung auf
der Grundlage der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen mit den beschriebenen Abweichungen zu erlassen. Der Entwurf
der Satzung mit Gebührentarif und Gebührenkalkulation liegt dieser Vorlage
bei. Weiterhin ist dieser Vorlage
beigefügt eine Ausfertigung der derzeitigen Verwaltungsgebührensatzung mit
Gebührentarif sowie eine Gegenüberstellung der Gebührentarife der Mustersatzung
des StGB NRW und der Gebührensatzungen
der Städte/Gemeinden Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen und Wegberg.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Stadtrat vor, die Gebührenkalkulation zur Verwaltungsgebührensatzung zu beschließen und folgende Verwaltungs-gebührensatzung für die Stadt Wegberg zu erlassen:
Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Wegberg
Aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom
§ 1 Gebührenpflichtige
Leistungen
Für die in der Anlage
genannten Leistungen erhebt die Stadt Wegberg Verwaltungsgebühren. Die Erhebung
von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die
in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2 Höhe
der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei
mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den
jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen
Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der
Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder
sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften
sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen
Interesse liegen.
§ 4 Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5
Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Wegberg auch
dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können
auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der
Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im Übrigen richten sich die
Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom
§ 6 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner
ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten
veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2) Von
mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit
die Leistung ihn betrifft.
(3)
Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
§ 7 Fälligkeit
(1)
Die Gebühr wird
mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2)
Vor Fälligkeit
kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für
die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
(3)
Der
Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme
von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1)
Wird ein Antrag
auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung
zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land NRW vom
(2)
Für
Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt,
gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit
der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5
Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom
§ 9 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum
Gebührentarif
|
Tarif-Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
|
1. |
Vervielfältigungen und
Auszüge |
|
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a) |
Fotokopien und Ausdrucke
bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten
jeweils |
0,60 |
|
|
ab der 11. Seite jeweils |
0,40 |
|
b) |
Bei größerem Format als
DIN A 4 für jede Seite |
0,85 |
|
c) |
Farbkopien und
–ausdrucke |
|
|
|
im Format A4 |
1,10 |
|
|
im Format A3 |
1,60 |
|
|
im Format A2 |
2,60 |
|
d) |
Für individuell
zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr
nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur
Herstellung benötigt wird. |
|
|
|
Die Gebühr beträgt für je
angefangene 15 Minuten |
8,00 |
|
|
|
|
|
2. |
Beglaubigungen und
Zeugnisse |
|
|
a) |
Beglaubigung von
Unterschriften oder Handzeichen |
2,00 |
|
b) |
Beglaubigungen von
Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, |
|
|
|
Plänen je Seite |
3,75 |
|
|
|
|
|
3. |
Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit
nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist |
|
|
|
je angefangene halbe
Stunde |
22,00 |
|
|
|
|
|
4. |
Erteilung von
Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und
sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum
Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) |
|
|
|
je angefangene halbe
Stunde |
20,00 |
|
|
|
|
|
5. a) |
Erteilung von
Zweitausfertigungen von Bescheinigungen, Abgaben- und Steuerbescheiden, etc. |
2,50 |
|
b) |
Ausstellung einer
Ersatzlohnsteuerkarte |
4,00 |
|
6. |
Ersatz für verlorene oder
unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken |
5,00 |
|
|
|
|
|
7. |
Feststellungen aus Konten
und Akten |
|
|
|
je angefangene halbe
Stunde |
22,00 |
|
|
|
|
|
8. |
Auszug aus dem Kassenkonto
für ein Rechnungsjahr |
3,50 |
|
|
|
|
|
9. |
Genehmigung und
Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an
Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden |
|
|
|
je angefangene halbe
Stunde |
22,00 |
|
Tarif-Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
10. |
Feststellungen,
Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten und
zwar für |
|
|
a) |
Büroarbeiten je
angefangene halbe Stunde |
22,00 |
|
b) |
Außenarbeiten je
angefangene halbe Stunde |
22,00 |
|
c) |
Gehilfenstunden zur
Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde |
13,00 |
|
|
|
|
|
11. |
Abgabe von
Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen |
|
|
|
bis 40 Seiten für jede
angefangene Seite |
0,35 |
|
|
für jede weitere Seite |
0,25 |
|
|
|
|
|
12. |
Lichtpausen und Plots |
|
|
a) |
DIN A 4 |
7,50 |
|
b) |
DIN A 3 |
8,50 |
|
c) |
DIN A 2 |
10,50 |
|
d) |
DIN A 1 |
12,50 |
|
e) |
DIN A 0 |
14,50 |
|
f) |
für transparente
Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte
Gebühr erhoben |
|
|
|
|
|
|
13. |
Anfertigungen von
Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und
Übersetzungen |
|
|
|
je angefangene halbe
Stunde |
22,00 |
|
|
|
|
|
14. |
Bereitstellung von Dateien
per Email oder Datenträger |
|
|
|
je angefangene 10 Minuten |
7,50 |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
21,4 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
52,9 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
11,2 kB
|
