Empfehlungsvorlage - VO/1520/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und dem Landeswassergesetz (LWG) für Nordrhein-Westfalen finden sich die wesentlichen Vorschriften zum Gewässerschutz. Hierzu zählt auch der Schutz des Grundwassers, das wesentlich zur Trinkwasserversorgung beiträgt. Neben den bekannten Beeinträchtigungen durch großflächigen Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft werden aktuell mit aufwändigen Analyseverfahren Verunreinigungen nachgewiesen, die durch undichte Abwasserleitungen in das Grundwasser gelangen. Bei industriellem Abwasser ist die Untersuchung erleichtert, weil in der Regel bekannte Schadstoffe aus dem Produktionsprozess nachzuweisen sind und mögliche Gefährdungen sich auf eine definierte Fläche ("Gewerbegebiet") beziehen. Anders gestalten sich Verunreinigungen aus häuslichem Abwasser mit Medikamentenresten aus menschlichen Ausscheidungen (u. a. Schmerzmittel, Hormone, zellschädigende Stoffe aus der Krebstherapie) und unsachgemäß entsorgten  Schadstoffen, wenn diese Stoffe durch undichte Abwasserleitungen (öffentlich und/oder privat) im Erdreich versickern. Die Entfernung der Schadstoffe ist bei der Trinkwasseraufbereitung mit hohen Kosten verbunden, teilweise großtechnisch noch nicht möglich. Zu Bedenken ist, dass viele Schadstoffe, die durch Undichtigkeiten ins Erdreich gelangt sind, nicht biologisch oder chemisch abgebaut werden und sich in der Bodenzone um die schadhafte Abwasserleitung anlagern.  Die Kontamination des Grundwassers vollzieht sich zeitverzögert und über einen langen Zeitraum (Faktoren: Grundwasserabstand, Löslichkeit, Bodenbeschaffenheit, Niederschlagswasser usw.).

 

Zur Vervollständigung des Themas Undichtigkeit von Abwasserleitungen muss der Umstand erwähnt werden, dass auch Grundwasser in die Kanäle gelangen kann und die Kläranlagen mit großen Mengen sauberem Wasser belastet werden. Hiermit wird das begrenzte Beckenvolumen beansprucht und unverschmutztes Wasser kostenträchtig transportiert. Stichwort: Fremdwasserproblematik.

 

In Deutschland gibt es ca. 450.000 km öffentliche Abwasserleitungen, von denen ca. 15 % undicht sind sowie 1.500.000 km private Anschlusskanäle/Grundleitungen mit einem Schadenspotential von 30-50 %. Für NRW mit insgesamt 4 Millionen Hausanschlüssen existieren ca. 87.000 km öffentliche und 200.000 km private Kanalisation. Bei einer Schadenrate von ca. 15 % im öffentlichen Bereich liegt hier eine geschätzte Schadenrate im privaten Bereich von 50-70 % vor.

 

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden (§ 18 a  Abs. 2 WHG i. V. m. § 53 Abs. 1 LWG NRW). Sie beinhaltet die Verpflichtung, das auf dem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu beseitigen (auch: Entsorgung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und den Inhalt von abflusslosen Gruben). Nach der Definition ist Abwasser sowohl das Schmutzwasser (= durch Gebrauch verschmutztes Wasser) als auch das Regenwasser (= das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser). Die Gemeinden betreiben Abwasseranlagen (u. a. Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhalte-/überlaufbecken) als öffentliche Einrichtung, für deren Benutzung Abwassergebühren von den Benutzern an die Gemeinde zu zahlen sind.  Nach dem Organisationsermessen bestimmt die Gemeinde in der Entwässerungssatzung, was zu ihrer Abwasserentsorgungseinrichtung gehört.

 

Für Wegberg ist in der Entwässerungssatzung geregelt, dass neben dem Kanal in der Straße auch die Grundstücksanschlussleitung (Leitungsstrecke zwischen dem Hauptkanal und der privaten Grundstücksgrenze) zur öffentlichen Einrichtung gehört. Die Hausanschlussleitung (= Leitungsstrecke auf dem privaten Grundstück bis in das Gebäude hinein, in welchem das Abwasser entsteht), ist dem Grundstückseigentümer zugeordnet. Es gibt Kommunen, die andere Regelungen getroffen haben! Der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden steht die Abwasserüberlassungspflicht der Grundstückseigentümer gegenüber. Dies wird mit dem Anschluss- und Benutzungszwang satzungsrechtlich konkretisiert.

 

Die Abwasserbeseitigung muss den Regeln der Technik entsprechen (§ 57 Abs. 1 LWG NRW). Dies gilt sowohl für den öffentlichen, als auch den privaten Bereich. Im öffentlichen Bereich regelt die Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal die Überprüfung der (Haupt-) Kanäle in der Straße einschließlich der Einbindungen der Anschlusskanäle. Die privaten Abwasserleitungen (Wegberg: Hausanschlussleitung vom Haus bis zur Grundstücksgrenze) unterliegen der Dichtheitsprüfung durch den Grundstückseigentümer nach § 61a LWG NRW.

 

Exkurs: Das Thema Dichtigkeitsüberprüfung privater Abwasserleitung ist nicht neu. Die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung besteht seit dem 1.1.1996 auf Grundlage des § 45 Abs. 5 Landesbauordnung (LBauO) NRW (Prüfpflicht bei Errichtung oder Änderung). Ab 01.06.2000 wurde zusätzlich eine Prüfpflicht für alle bestehenden Abwasserleitungen bis 31.12.2015 sowie bis zum 31.12.2005 in Wasserschutzgebieten bei Abwasserleitungen mit häuslichem Abwasser (Errichtungszeitpunkt: vor dem 01.01.1965) und industriellem/gewerblichen Abwasser (Errichtungszeitpunkt: 01.01.1990) bestimmt. Ab dem 31.12.2007 wurde der § 61a in das Landeswassergesetz neu eingefügt und löst § 45 LBauO NRW ab. § 61a LWG NRW überführt damit die Regelung des § 45 LBauO NRW in das Wasserrecht, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist (Begründung aus LT-Drucksache). § 45 LBauO NRW wurde aufgehoben.

 

Der Gesetzestext des § 61a LWG NRW ist als Anlage der Vorlage beigefügt.

 

Zum Verständnis: Für Wegberg gibt es keine Fremdwasserproblematik und somit kein Fremdwassersanierungskonzept. Es gilt die Zuordnung "privat" und "öffentlich" wie zuvor beschrieben auf Grundlage der städtischen Entwässerungssatzung.

 

Aus dem Gesetzestext ergibt sich, vereinfacht dargestellt, die Verpflichtung der privaten Grundstückseigentümer zur termingerechten Durchführung einer Dichtheitsüberprüfung (mit der Konsequenz der Sanierung undichter Leitungen bis zur Feststellung der Dichtheit nach § 60 WHG/§ 61a LWG) sowie die Verpflichtung der Gemeinden zur Regelung der Fristen durch Satzung.

 

Zusätzlich ist die Verpflichtung der Gemeinden, über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

 

Für die Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsüberprüfung von privaten Abwasserleitungen hat der Städte- und Gemeindebund NRW in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV NRW) und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW eine Mustersatzung erarbeitet. Aus dieser Mustersatzung wurde der vorliegende Satzungstext für die Stadt Wegberg entwickelt. Der Satzungstext weicht im Wesentlichen in zwei Punkten von der Mustersatzung ab:

 

Während die Mustersatzung die Dichtheitsprüfung durch Wasser- und Luftdruck als Regel vorgibt und nur ausnahmsweise die optische Inspektion (TV-Untersuchung) "im Interesse des Grundstückseigentümers nur in Abstimmung mit der Stadt aufgrund der möglichen Fehlinterpretationen als ausreichend angesehen" wird, geht der vorliegende Satzungstext von der TV-Inspektion als Regel, die (aufwändige und kostenintensive) Wasser- und Luftdruckprüfung als Ausnahme (Wasserschutzgebiete Zone II = zurzeit nur Straße "Am Wasserwerk" in Uevekoven) aus.

 

Des Weiteren übernimmt der vorliegende Satzungstext die gesetzliche Vorgabe, dass die Dichtheitsbescheinigung auf Verlangen der Stadt vorzulegen ist und verzichtet auf die Regelung der Mustersatzung zur generellen Vorlagepflicht der Bescheinigung innerhalb eines Monats nach Prüfung.

 

Die Festlegung der Fristen für die in den Anlagen I, II und III der Satzung genannten Straßen erfolgte nach der Dringlichkeit (Wasserschutzgebiete 2, 3a und 3b) bzw. nach Vorgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes sowie der notwendigen Abfolge bei der Untersuchung der städtischen Kanäle nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal.

 

Im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Verpflichtung soll die Gemeinde die Grundstückseigentümer allgemein über Art und Umfang der Dichtheitsprüfung sowie über Sanierungsmöglichkeiten informieren und beraten. Eine individuelle Sanierungsplanung ist, auch aus haftungsrechtlichen Gründen, ausgeschlossen. Personal- und Sachkosten für Information und Beratung können über die Abwassergebühren finanziert werden.

 

Verkürzt dargestellt gibt es bei festgestellten Undichtigkeiten im privaten Bereich verschiedene Möglichkeiten, die Schäden zu beseitigen. Neben der Erneuerung der Leitung auf Grundlage des Bestands bzw. Änderung des Entwässerungssystems (Beispiel: Stilllegung der defekten Grundleitung unter der Kellersohle und Neuverlegung der Abwasserleitungen unter der Kellerdecke, Aufgabe der Kellerentwässerung z. B. von Bodenabläufen, Erhaltung der Kellerentwässerung von Duschen, Waschbecken, Waschmaschinen durch Installation einer Schmutzwasserhebeanlage bis zum Niveau der Kellerdecke usw.) gibt es noch unterschiedliche Sanierungsverfahren. Hier haben sich u. a. Verfahren wie das Einziehen neuer Rohre, das Einbringen von harzgetränkten, aushärtenden Dichtungen (Inliner) oder das Abdichten durch eingespülte aushärtende Gelkomponenten bewährt.

 

Die Untersuchung und Sanierung im öffentlichen Bereich wird über die Abwassergebühren finanziert. Die Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG sowie eine erforderliche Sanierung gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.

 

Fördermittel gibt es nach dem derzeitigen Stand für den öffentlichen und privaten Bereich nur beim Vorliegen einer Fremdwasserproblematik. Wie eingangs erwähnt, ist eine solche Problematik derzeit nicht bekannt. Für private Grundstückseigentümer gibt es das Förderprogramm Nr. 141 "Wohnraum modernisieren – Standart" der KfW-Bankengruppe für ein zinsgünstiges Darlehen u. a. für die Kosten der Dichtheitsprüfung und Sanierung von Abwasserkanälen (Zinsen zurzeit 2,62 % eff. pro Jahr).

 

Die Kosten für eine private Dichtheitsprüfung sind je nach Aufwand und Anbieter sehr unterschiedlich zwischen 250,00 € und 500,00 €.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Bei der Durchführung des § 61a LWG entstehen Personal- und  Sachkosten u. a. für die vorgeschriebene Information und Beratung in Höhe von jährlich ca. 40.000,00 € (nach KGSt bei zurzeit 0,45 Stellenanteil einer Vollzeitstelle). Diese Kosten werden in die Abwassergebühren eingerechnet. Für die Überprüfung der städtischen Grundstücksanschlussleitungen (ca. 1.000 Stück zusätzlich zur Befahrung der Hauptkanäle) werden für das Jahr 2011 ca. 50.000,00 € kalkuliert. Der Sanierungsbedarf für diese Anschlussleitungen ist nicht bekannt. Aufgrund statistischer Zahlen ist hier mit Sanierungskosten von 50.000,00 € zu rechnen. Nach den vorliegenden Zahlen würde die Abwassergebühr um ca. 0,07 €/m³ steigen.

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Rat vor, die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW zu beschließen.

 

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Anlagen

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