Empfehlungsvorlage - VO/1621/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts; Änderung der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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07.12.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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21.12.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf Grundlage des Zukunftsinvestitionsgesetzes hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 31.03.2009 die Vergabegrenzen für Bauleistungen sowie für Lieferungen und Leistungen wie folgt festgesetzt:
Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a) und b) der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro,
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,-- Euro,
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,-- Euro
b) Vergaben von Lieferungen und Leistungen nach der VOL
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro,
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,00 Euro,
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,00 Euro;
Diese Satzungsänderung ist gemäß Beschluss des Rates befristet und läuft zum 31.12.2010 aus.
Nach den bisherigen Erfahrungen der Verwaltung hat diese Regelung sehr zur Beschleunigung der Vergabeverfahren und damit insgesamt zur schnelleren Umsetzung der Maßnahmen beigetragen. Des Weiteren ergaben sich hieraus verstärkt Möglichkeiten zur Berücksichtigung lokaler Gewerbe- und Handwerksbetriebe.
Zur Fertigstellung der bereits in 2010 begonnenen KP II Maßnahmen sind auch in 2011 noch Aufträge zu vergeben. Vor diesem Hintergrund wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Gültigkeit des Artikels 12 Absatz 3 Buchstaben a) und b) bis zum 31.12.2011 zu verlängern.
Über die entsprechenden Auftragsvergaben wird wie bisher, gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Hauptsatzung, dem Haupt- und Finanzausschuss berichtet.
In Verbindung mit dem Zukunftsinvestitionsgesetzes erging mit Datum vom 03.02.2009 ein Runderlass zur Vereinfachung der Vergabeverfahren. In diesem Erlass wurden die Vergabegrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen auf 100.000,00 angehoben. Dieser Runderlass ist befristet bis zum 31.12.2010. Eine Verlängerung des Erlasses wird sowohl vom Städte- und Gemeindebund als auch vom Ministerium für Inneres und Kommunales für sinnvoll erachtet. Die Verwaltung geht daher von einer Verlängerung der Gültigkeit aus.
Sollte die Gültigkeit entgegen der aktuellen Erwartung nicht verlängert werden, ist unabhängig von der jeweiligen Fassung der Hauptsatzung, die Vergabeordnung der Stadt Wegberg anzupassen. Da es sich hierbei um eine Dienstanweisung des Bürgermeisters handelt, liegt die Anpassung in seiner Kompetenz und wird analog zu der am 01.01.2011 gültigen Rechtslage erfolgen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg zu beschließen:
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
vom . . . . .
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am .. mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg erlassen:
I.
Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a) und b) erhält nachfolgenden Fassung:
a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro,
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,-- Euro,
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,-- Euro
b) Vergaben von Lieferungen und Leistungen nach der VOL
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro,
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,00 Euro,
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,00 Euro;
II.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.2011 außer Kraft.
