Empfehlungsvorlage - VO/2052/12
Grunddaten
- Betreff:
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Entwässerungssatzung sowie Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen;Antrag der Fraktion Freie Wähler/Unabhängige vom 20.02.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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27.03.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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15.05.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fraktion Freie Wähler/Unabhängige hat beantragt, den § 15 der Entwässerungssatzung sowie die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen nach § 61 a Landeswassergesetz (LWG) aufzuheben. Der Antrag ist der Beratungsvorlage beigefügt.
In den letzten Wochen wurde in der Presse viel über die Abschaffung der Regelungen zur Dichtheitsprüfung berichtet. Auf der Grundlage eines Beschlusses aus dem Landtag sollte die gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt sein. Es wurde über die Rechtswidrigkeit bis hin zur Nichtigkeit der Norm informiert. Als Folge dessen war eine Vielzahl von Bürgeranfragen zum Rechtsstand und zu Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt zu beantworten.
Der Umweltausschuss hatte am 14.12.2011 beschlossen, der Landtag solle die Landesregierung auffordern, die Regelung zur Dichtheitsprüfung (§ 61 a LWG) auszusetzen. Vor dem Beschluss konnte allerdings nicht geklärt werden, ob eine solche Entscheidung verfassungskonform ist, da die Landesregierung ein Gesetz, das vom Landtag 2007 beschlossen worden ist, lediglich vollziehen, aber nicht aussetzen kann. In der Folge sollte für die Zukunft eine bürgerfreundliche und praxistaugliche Regelung geschaffen werden, die gleichzeitig die Erreichung der Ziele des Gewässerschutzes gewährleistet und dem Vorsorge- und Verursacherprinzip Rechnung trägt.
Zum Gesetzgebungsverfahren und den unterschiedlichen Gesetzesentwürfen wird auf die Mitteilung in der Sitzung des Fachausschusses vom 24.01.2012 verwiesen (s. Anlage).
Zwischenzeitlich wurden die Gesetzesentwürfe im Landtag eingebracht und zur Weiterberatung an die beteiligten Ausschüsse verwiesen.
Zeitgleich hat der parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst des Landtages NRW ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des § 61 a LWG herausgegeben. Gegenstand war die rechtliche Bewertung, ob im Hinblick auf die Vorschriften § 61 a LWG nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes am 01.03.2010 noch eine Regelungsbefugnis des Landes besteht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Regelungsbefugnis nicht gegeben sei, die Vorschrift des § 61 a LWG mithin richtig sei (s. Anlage). Dem Ergebnis widerspricht der Städte- und Gemeindebund in seiner Stellungnahme am 05.03.2012. Das Gutachten könne nicht überzeugen, da es die letzte Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 14.10.2011 völlig unberücksichtigt lasse, in der ausdrücklich bundesgesetzlich klargestellt wurde, dass so lange und so weit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen keinen Gebrauch macht, die Landesregierungen ermächtigt sind, durch eigene Rechtsverordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen.
Zugunsten von Gesetzen und damit auch zugunsten des § 61 a LWG spricht grundsätzlich die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes kann daher erst dann angenommen werden, wenn sie durch ein dazu berufenes Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist (Zitat aus dem Rechtsgutachten des Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtages).
Fazit: § 61 a LWG ist nach wie vor gültiges Landesrecht und hat auch durch den Beschluss des Umweltausschusses auf Aussetzung der Vorschrift keine Änderung erfahren !
Nach den Vorgaben des gültigen § 61 a LWG als Ermächtigungsgrundlage ist die Kommune verpflichtet, verschiedene Regelungen durch Erlass einer Satzung zu treffen. Dies ist für Wegberg erfolgt. Für den Erlass der Satzung gibt es keinen Ermessensspielraum, wohl aber bei der Ausgestaltung der Fristen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z. B. zwingende Fristen vor 2015 in Wasserschutzgebieten, außerhalb von Wasserschutzgebieten freie Wahl der Fristen). Sowohl die Ermächtigungsgrundlage als auch die Satzung als Ortsrecht ist - mangels gerichtlicher Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit oder neuer gesetzlicher Regelungen rechtlich existent und beachtlich.
Völlig losgelöst von Überlegungen zur Sinnhaftigkeit der Regelungen zur Dichtheitsprüfung, bei der sich die Diskussionen immer weniger chemischer, biologischer und physikalisch belegbarer Sachargumente bedienen, ist die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls wie weit eine Kommune als Behörde rechtlich verbindliche Regelungen befolgen muss, konkret, ob die verpflichtend zu erlassene Satzung zur Dichtheitsprüfung beliebig aufgehoben werden kann.
Vorab, nicht alles, was politischer Wille ist sei es auch noch so bürgerfreundlich motiviert kann (kommunal-) verfassungsrechtlich legitim umgesetzt werden. In der letzten Fachausschusssitzung gab es eine Wortmeldung zum Punkt Mitteilung/Dichtheitsprüfung, die Stadt solle dem unerträglichen Unsinn ein Ende bereiten (Satzung, Fristen usw.) und offiziell Stellung gegen die Regelungen zur Dichtheitsprüfung beziehen. Auch diese Wortmeldung korrespondiert mit der Fragestellung, ob bei der Konstellation gültiges Recht + Verpflichtung der Kommunen zum Satzungserlass ein gesetzeskonformer Beschluss getroffen werden kann, die Verpflichtung willentlich zu unterlaufen, weil der Satzungsgeber (Rat) aus politischen Gründen ein anderes Ziel anstrebt.
Der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung ist im Grundgesetz Artikel 20 verankert, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz- und Recht gebunden ist. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung umfasst den Grundsatz des Gesetzesvorrangs (Kein Handeln gegen das Gesetz, Bindung der Verwaltung an bestehende Gesetze, d. h. Handeln entsprechend den Gesetzen bzw. kein Verstoß gegen Gesetze durch Handeln der Verwaltung) und dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Kein Handeln ohne Gesetz, Tätigwerden der Verwaltung bei grundrechtsrelevantem Handeln Eingriffsverwaltung nur auf Basis gesetzlicher Grundlagen). Es gibt keine behördliche Kompetenz, Rechtsnormen in eigener Entscheidung zu verwerfen. Dies ist ausdrücklich den Gerichten vorbehalten (Artikel 100 Grundgesetz).
Im Ergebnis wäre die Entscheidung, die verpflichtend zu erlassene örtliche Satzung aufzuheben, zum Zeitpunkt der Gültigkeit der dieser Verpflichtung zugrunde liegenden Rechtsnorm rechtswidrig.
Da das Gesetz den Kommunen einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der Fristen einräumt, kann durch Verschiebung der Fristen in die Zukunft allen Bürgern ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich auf eventuelle Änderungen in der Rechtslage einzustellen. Mit der Verschiebung der Fristen (aktuell gilt die erste Frist zum 30.06.2012) ist der Vollzug der Regelung faktisch außer Kraft gesetzt. Die Stadt informiert die Bürger, dass es bis zum Ablauf der Frist keine Verpflichtung gebe, aktiv zu werden. Die Interessen der Bürger werden mit dieser Vorgehensweise ausreichend geschützt.
Bei der Betrachtung darf nicht vergessen werden, dass es auch berechtigte Interessen am derzeitigen Fortbestand der Satzungsregelung bis zur Feststellung der Nichtigkeit der Ermächtigungsnorm (§ 61 a LWG) oder dem Erlass einer neuen Norm als Anspruch gegen den Ortsgesetzgeber für sein gesetzmäßiges Handeln gibt. Der Anspruch kann sich jedoch nur auf den Erlass einer gültigen Satzung beziehen, nicht aber auf die Gestaltung oder die zulässige Verschiebung der Fristen.
Nach der derzeitigen Rechtslage sollte eine Aufhebung der Satzung bzw. des § 15 der Entwässerungssatzung nicht beschlossen werden. Zum Schutz der Bürger sollte der Vollzug der Satzung durch Verschiebung der Fristen faktisch ausgesetzt werden. Eine solche Verschiebung der Fristen im Rahmen des noch gültigen § 61 a LWG im Sinne der Bürger ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr beschließt, dem Rat zu empfehlen, dem Antrag auf Aufhebung der Satzung zum § 61 a LWG sowie des § 15 der Entwässerungssatzung aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen. Bis zur gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit oder einer rechtswirksamen Änderung der Vorschrift des § 61 a LWG soll der Vollzug der Satzung gegenüber den Bürgern durch Verschiebung der Fristen faktisch ausgesetzt werden.
Anlagen
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