Mitteilungsvorlage - VO/2117/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion hat am 06.04.2012 einen Antrag nach § 20 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg gestellt.

Inhalt dieses Antrages war, dass nach Möglichkeit bei Vergabeverfahren nach VOL und VOB bei freihändigen Vergaben oder beschränkten Ausschreibungen ausschließlich Aufträge an Bieter mit Firmensitz im Stadtgebiet Wegberg vergeben werden.

 

Der Antrag wurde innerhalb der Verwaltung durch die Zentrale Vergabestelle im Fachbereich Zentrale Verwaltungssteuerung unter Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung geprüft.

 

Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Stadt Wegberg erfolgt durch den Abschluss privater Verträge mit den zu beauftragenden Unternehmen.

Die Stadt Wegberg ist, wie jeder andere öffentliche Auftraggeber auch, an bestimmte Regelungen gebunden, die eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Beschaffung ihrer Lieferungen und Leistungen sicherstellen sollen.

Diese besonderen Bindungen bei der Auftragsvergabe sind auf der Grundlage der Gemeindehaushaltsverordnung, entsprechender Erlasse sowie von europäischen Vergaberichtlinien vorgegeben.

 

Gemäß Erlass des Innenministeriums vom 22.03.2006, sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, für einen fairen und lauteren Wettbewerb zu sorgen.

 

Die Stadt Wegberg hat bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen die nachfolgend aufgeführten Vorschriften anzuwenden:

 

·         Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

·         Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)

·         Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF)

 

Diese Vorschriften gelten für alle Vergabearten, also auch für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen.

 

Nach § 2 Abs. 1 VOB/A bzw. § 2 Abs. 1 VOL/A sind Leistungen vom öffentlichen Auftraggeber nach den Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit der Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben. Der Zuschlag ist dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen.

 

 

Auftragsvergaben sind u.a. aufgrund folgender Grundsätze vorzunehmen:

 

Transparenz

 

Das Transparenzgebot wurde ausdrücklich in den Grundsätzen der Vergabe verankert. Der Wettbewerb wird durch transparente Vergabeverfahren hergestellt. Die Transparenz ist durch formale Abläufe zu gewährleisten. Hierzu gehört die Dokumentation über den Verfahrensablauf sowie der Entscheidungsgründe.

 

Fairer Wettbewerb

 

Es ist möglichst vielen Unternehmen die Gelegenheit zu geben, sich am Wettbewerb zu beteiligen.

Durch eine einseitige Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen wäre ein fairer Wettbewerb nicht mehr möglich. Gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 VOB/A sind wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen.

 

Förderung des Mittelstandes

 

Durch Aufteilung des Auftrages in LOSE ist es klein- und mittelständischen Unternehmen zu ermöglichen, sich in angemessenem Umfang am Wettbewerb zu beteiligen.

 

Diskriminierungsverbot

 

Die Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen steht grundsätzlich nicht im Einklang mit dem Diskriminierungsverbot (§ 2 Abs. 1 VOL/A, § 2 Abs. 2 VOB/A). Der öffentliche Auftraggeber hat alle Unternehmen ohne Rücksicht auf ihren Sitz gleich zu behandeln und darf auswärtige Unternehmen nicht benachteiligen. Es ist nicht zulässig, den Wettbewerb auf regionale oder örtliche Bewerber zu beschränken.

 

Gleichbehandlung

 

Einer der wichtigsten Grundsätze des Vergaberechts ist das Gleichbehandlungsgebot. Es verbietet, die Auftragnehmer ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass öffentliche Auftraggeber ortsansässige Unternehmen bei der Auftragsvergabe nicht bevorzugen dürfen.

Im Übrigen führt eine Verletzung dieses Grundsatzes auch faktisch dazu, dass z. B. ein in einer Gemeinde ansässiges Unternehmen nicht oder kaum die Chance erhält, in der Nachbargemeinde einen Auftrag zu bekommen. Dies schwächt im Ergebnis die eigene Wirtschaftskraft nicht nur des Unternehmens, sondern über die Gewerbesteuereinnahmen mittelbar auch die der betroffenen Gemeinde.

 

Die Vergabegrundsätze sind Bestandteil des EU-Vertrages.

 

Ein Verstoß gegen die Vergabegrundsätze ist auch immer ein Verstoß gegen das Vergaberecht.

 

Ortskenntnis und schnelle Verfügbarkeit von Unternehmen (z.B. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Einzelfall infolge von Besonderheiten des Auftrags für eine ordnungsgemäße Erfüllung entscheidend sind.

 

 

Verfahren bei freihändiger Vergabe und beschränkter Ausschreibung

 

Ist vorgesehen, eine beschränkte Ausschreibung  oder freihändige Vergabe durchzuführen, hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, es sei denn, er ist im Besitz einer ausreichenden Marktübersicht.

 

Bei der Bewerberauswahl ist darauf zu achten, dass keine Bevorzugung ortsansässiger Bieter entsteht. Die Bevorzugung ortsansässiger Bieter ist nach den Vergabevorschriften unzulässig; sie widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Vergabeverfahrens sowie eines fairen Wettbewerbes (§ 97 GWB). Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe soll möglichst unter den Bewerbern gewechselt werden (§ 6 Abs. 2 Ziff. VOB/A).

 

Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet alle Bewerber, auch ausländische, gleichberechtigt zu behandeln. Eine Nichtberücksichtigung von weiter entfernt ansässigen Unternehmen kommt einer Diskriminierung gleich und ist daher im öffentlichen Vergabeverfahren untersagt (Diskriminierungsverbot).

 

Zur Verbesserung der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung des Bezirkes sind Beauftragungen bezirksansässiger Unternehmern aus verschiedenen Gesichtspunkten vorteilhaft; es ist jedoch strengstens darauf zu achten, dass gerade im Zuge beschränkter Ausschreibungen und freihändiger Vergaben die Grundsätze des Vergaberechts allumfassend eingehalten werden, damit eine Bevorzugung ortsansässiger Firmen ausgeschlossen ist.

 

Zusammenfassung

 

Abschließend wird festgestellt, dass die Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen nach den Vergabevorschriften unzulässig ist (§ 6 Abs. 1 Ziff 1 VOB/A). Eine solche Bevorzugung widerspricht den Grundsätzen der Gleichbehandlung sowie eines fairen Wettbewerbs (§ 97 GWB). Eine Nichtberücksichtigung von weiter entfernt ansässigen Unternehmen kommt einer Diskriminierung gleich und ist daher im öffentlichen Vergabeverfahren untersagt (Diskriminierungsverbot - § 2 Abs. 1 VOL/A, § 2 Abs. 2 VOB/A).

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis.

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Anlagen

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