Empfehlungsvorlage - VO/2101/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, das Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen).

Die Erforderlichkeit zur Herstellung notwendiger Stellplätze und Garagen sowie deren konkrete Anzahl werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft und fließt gegebenenfalls als Auflage in die Baugenehmigung ein.

Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist (Eintragung einer Baulast im Baulastverzeichnis).

 

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Kommune einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen. Der Geldbetrag darf 80 von Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten zusätzlicher Parkeinrichtung im Gemeindegebiet einschließlich der Kosten des Grunderwerbs nicht überschreiten.  Die Höhe des Geldbetrages sowie die Einteilung des Gemeindegebietes (wegen unterschiedlicher Grundstückskosten) werden durch Satzung festgelegt.

 

Der von der Stadt eingenommene Geldbetrag muss nach der Landesbauordnung für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das eine Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Die Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung.

 

Der Geldbetrag nach § 51 Absatz 5 BauO NRW ist zu verwenden

 

a)                  für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,

b)                  für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder

c)                  für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.

 

Die entsprechende Satzung der Stadt Wegberg vom 12.07.1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2001, ist auf den gültigen Rechtsstand zu aktualisieren. Im Zuge dieser Arbeiten wurden auch die durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen im Stadtgebiet überprüft. Unter Berücksichtigung der ermittelten Herstellungskosten je Stellplatz (gemittelte Kosten für verschiedene technische Ausführungen wie Stellplätze in Längsaufstellung bzw. Schrägeinstellplätze entlang einer Straße, eigenständige Parkplätze einschließlich erforderlicher Verkehrsflächen usw.) und unterschiedlicher Grundstückswerte (Bodenrichtwerte) ergeben sich durchschnittliche Kosten in der Gebietszone I (innerhalb des Grenzlandringes von

5.550,00 €, in der Gebietszone II Orte > 300 Einwohner: Arsbeck, Tüschenbroich, Dalheim-Rödgen, Holtum, Kipshoven, Klinkum, Merbeck, Tetelrath, Rath-Anhoven, Rickelrath, Uevekoven, Wildenrath) von 4.425,00 € und in der Gebietszone III Orte < 300 Einwohner (alle übrigen Bereiche) von ca. 4.275,00 €.

 

Der Ablösebetrag darf nach § 51 Abs. 5 BauO NRW nicht überschreiten. Der maximale Ablösevertrag beträgt somit:

 

Gebietszone I                                          4.440,00 €              (alt 2.100,00 €)

Gebietszone II                                          3.540,00 €              (alt 1.900,00 €)                           

Gebietszone III                                          3.420,00 €              (alt 1.700,00 €)

 

Die Verwaltung schlägt vor, die so genannten Ablösebeträge durch Satzung festzulegen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

. / .

 

 

Alternativen:

./.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem  Rat vor, er möge die Satzung zur Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzpflicht nach § 51 wie folgt beschließen:

 

 

Satzung

der Stadt Wegberg über die Festlegung der Gebietszonen

und der Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzpflicht nach

§ 51 Landesbauordnung NRW

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) und des § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.200 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW. S. 729), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

In der Stadt Wegberg werden folgende Gebietszonen nach § 51 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordhein-Westfalen festgelegt:

 

Gebietszone I:

Wegberg innerhalb des Grenzlandringes

 

Gebietszone II:

Arsbeck, Dalheim-Rödgen, Holtum, Kipshoven, Klinkum, Merbeck, Rath-Anhoven, Rickelrath, Uevekoven, Wildenrath, Tüschenbroich, Tetelrath

 

Gebietszone III:

Alle übrigen Bereiche.

 

 

§ 2

Unter Zugrundelegung des Vomhundertsatzes von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag zur Ablösung der Stellplatzpflicht je Stellplatz

 

              in der Gebietszone I                            auf              4.440,00 €

              in der Gebietszone II              auf              3.540,00 €

              in der Gebietszone III              auf              3.420,00 €

 

festgesetzt.

 

 

§ 3

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der Stadt Wegberg über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzpflicht vom 12.07.1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2011 tritt außer Kraft.

 

 

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